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Attraktive Prämie für junge Einsteiger

Der GAP-Trilog hat Mitte des vorigen  Jahres die Junglandwirteprämie nochmals deutlich interessanter gemacht. Drei  statt bisher ein Prozent der Mittel aus der Ersten Säule werden ab 2023 für die Junglandwirteprämie eingesetzt.

Nach den aktuellen Verordnungsvorschlägen sind 134 Euro Zuschlag je ha vorgesehen für die ersten 120 ha. Bisher waren es 44 Euro für die ersten 90 Hektare. Der Zuschlag summiert sich in fünf Jahren für flächenstarke Betriebe also auf 80400 Euro. Betriebe mit kleinerer Betriebsfläche erhalten eine entsprechend geringere Prämie. Wer sich für die Junglandwirteprämie ab 2023 interessiert, sollte schon jetzt die Voraussetzungen kennen. Im Einzelfall kann es Anlass bieten,  Bildungsmaßnahmen oder Tätigkeiten in der Landwirtschaft aufzunehmen oder zu erweitern.

Zugangskriterien

Das GAP-Direktzahlungen-Gesetz zählt einige Zugangskriterien auf, die den bisherigen gleichen. Die erstmalige Antragstellung für die Junglandwirteprämie erfolgt spätestens im fünften Jahr nach der Niederlassung beziehungsweise nach dem Eintritt in eine juristische Person, zum Beispiel GbR. Beim Erstantrag darf der Junglandwirt, der Betriebsinhaber ist oder alternativ die Kontrolle über eine juristische Person ausübt, bis 40 Jahre alt sein. Personen, die nach bisherigen Förderregeln bereits Junglandwirteprämie erhalten, aber die fünfjährige Laufzeit noch nicht voll genutzt haben, können 2023 für die Restlaufzeit nahtlos in die neue Form der Junglandwirteprämie wechseln. Die Ende Januar veröffentlichte GAP-Direktzahlungen-Verordnung nennt in § 9 weitere Anforderungen an Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Weitere Voraussetzung für die Eigenschaft als Junglandwirtin oder Junglandwirt ist, dass die natürliche Person

1. über eine bestandene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereichs Landwirtschaft oder einen Studienabschluss im Bereich der Agrarwirtschaft verfügt,

2. erfolgreich an von den zuständigen Stellen der Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Umfang von mindestens 300 Stunden teilgenommen hat oder

3. mindestens zwei Jahre in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben tätig war

a) aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden,

b) als mithelfende(r) Familienangehörige(r) im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder

c) als Gesellschafter(in) eines landwirtschaftlichen Betriebsinhabers mit einer im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Leistung von Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden.

Die Regelungen können sich  im Zuge der bevorstehenden Abstimmungen des nationalen Strategieplanes mit der EU-Kommission noch ändern.

Hubert God

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