Recht & Soziales Coronavirus

Anspruch auf kostenfreie Testungen

auch für SAK – für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Seit dem 1. August 2020 können sich Reiserückkehrer kostenfrei auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 testen lassen. Das Bundesgesundheitsministerium hat eine entsprechende Verordnung erlassen. 

Nach dieser Verordnung haben nicht nur Rückkehrer aus Risikogebieten, sondern alle Personen, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, Anspruch auf kostenfreie Testung für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und zwar innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise. Die Testung kann an den hierfür errichteten Teststationen an den Flughäfen, Bahnhöfen oder in Grenznähe sowie bei niedergelassen Ärzten erfolgen (§ 10a Abs. 1 der Verordnung). Die Bundesregierung will mit der Ausweitung der Testungen das Risiko der Einschleppung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aus dem Ausland durch Reisende minimieren.

Der Anspruch gilt nicht nur für in Deutschland wohnende Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, sondern auch für aus dem Ausland einreisende Saisonkräfte. Die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sieht weder eine Beschränkung der Anspruchsberechtigten auf in Deutschland wohnende Personen, noch auf Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung vor

Aus der Praxis wurde berichtet, dass regionale Gesundheitsämter und Arztpraxen eine kostenfreie Testung neu eingereister Saisonkräfte abgelehnt hätten. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, den verantwortlichen Personen die Verordnung vorzulegen oder/und auf die Fragen und Antworten des Bundesgesundheitsministeriums zu diesem Thema unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html hinzuweisen.  Dort ist bereits in der Einleitung ausgeführt: „Jeder, der aus dem Ausland nach Deutschland einreist, kann sich innerhalb von 72 Stunden kostenlos auf das Coronavirus testen lassen.“

Der Anspruch auf Testung umfasst nach § 1 Abs. 4 S. 2 der Verordnung das Gespräch im Zusammenhang mit der Testung sowie die Entnahme von Körpermaterial, die Leistungen der Labordiagnostik und bei Bedarf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Die Labore sind verpflichtet, positive Testergebnisse den zuständigen Gesundheitsämtern zu melden.

Die Kosten der Tests, die in § 10a Abs. 3 der Verordnung festgelegt sind, werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds getragen. Dennoch ist der Anspruch auf kostenfreie Testung wie oben ausgeführt nicht auf Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt. Kostenfrei ist auch eine einmalige Wiederholungstestung (§ 5 Abs. 1 der Verordnung).

Bundesgesundheitsminister Spahn hat angekündigt, dass ab dem 8. August 2020 für Einreisen aus Risikogebieten eine Testung verpflichtend sein soll. Maßgeblich dürfte die Risikoeinstufung der Länder durch das RKI sein, siehe https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Unter der Telefonnummer 116117 kann man erfahren, bei welchem Arzt oder Testzentrum man sich konkret testen lassen kann.


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