Natur & Umwelt

Ackerverbot im Gewässerrand ab 1. Januar

2013 hat die erste grüne Landesregierung das Landeswassergesetz reformiert. Bereits heute gibt es zahlreiche Verschärfungen zum Gewässerrandstreifen. Ab 1. Januar 2019 wird dort nun auch ein Ackerverbot wirksam.

Seit Inkrafttreten des neuen Landeswassergesetzes gelten ein Düngeverbot und ein Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in einem 5-Meter-Streifen links und rechts neben Gewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung. Schon damals wurde die Regelung in das Gesetz geschrieben, dass ab 1. Januar 2019 dieser 5-Meter-Streifen nicht mehr ackerbaulich genutzt werden darf. Zulässig ist dort dann nur noch eine Nutzung als Grünland oder als umbruchlos zu erhaltende mehrjährige Blühfläche oder als Kurzumtriebsplantage für Gehölze mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren. Dies sollten Landwirte bei der Anbauplanung für das nächste Jahr berücksichtigen. Der BLHV kritisiert diese kommenden Regelungen nach wie vor als enteignungsgleiche Einschränkungen. Mittlerweile wurde erreicht, dass ein Landwirt sich zur Klarstellung, wo ein relevanter Gewässerrand liegt und wo nicht, auf die im Internet abrufbare AWGN-Gewässernetz-Karte verlassen kann (unter www.lubw.de, Suche nach „AWGN“).

Otmar König

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