Das Land will jetzt in einem neuen Merkblatt näher darüber informieren, wie die Begrenzung der ackerbaulichen Nutzung im Gewässerrandstreifen umgesetzt werden soll. Der BLHV hatte dies bereits im Juli angeregt.
In der Wassergesetznovelle 2013 hat die damalige grün-rote Landesregierung den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen verboten. Zudem wurde damals eine gesetzliche Begrenzung der ackerbaulichen Nutzung im Fünfmeterbereich des Zehn-Meter-Gewässerrandstreifens für die Zeit ab Januar 2019 festgelegt. Das Umweltministerium konnte bei einer Erörterung mit dem BLHV zwar keine Änderung des Wassergesetzes in Aussicht stellen. Allerdings zeigte es sich an einer kooperativen Zusammenarbeit mit dem Berufsstand und an einer praxisverträglichen Umsetzung interessiert.
Ackerbau nicht komplett verboten
Die ackerbauliche Nutzung soll nicht komplett verboten werden. Das neue Merkblatt beschreibt einige Varianten für eine Ackerbewirtschaftung im Fünfmeterstreifen, die über das bisher bekannte Maß hinausgehen. Dabei wird auch dargestellt, mit welchen Maßnahmen der Ackerstatus des Fünfmeterstreifens erhalten bleibt. Liegt im Gewässerrandstreifen der Ackerstatus noch vor, können anstelle einer Grünlandnutzung künftig Kurzumtriebsplantagen (KUP) und Blühstreifen angelegt werden. Als zulässige Blühstreifen sind neben Brache auch Luzerne mit futterbaulicher Nutzung möglich. Zulässig soll auch der Anbau von Durchwachsender Silphie sein, die für Biogas genutzt werden kann.
In der Regel beihilfefähig
In der Regel bleibt der Gewässerrand beihilfefähig. Teilweise ist auch eine Anrechnung als ÖVF möglich. Eine Förderung in FAKT und LPR ist nur möglich für Maßnahmen oberhalb der gesetzlichen Grundlinie. Im Fünfmeterbereich muss insbesondere das Umbruchverbot und das Verbot des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln stets beachtet werden.
Auf den Ackerstatus achten
Das Wassergesetz enthält seit 1996 ein strenges Verbot der Umwandlung von „Grünland“ in Ackerland. Der BLHV weist darauf hin, dass Landwirte insbesondere bei gepachteten Flächen auf den Ackerstatus achten sollten. Wird Grünland im 10-Meter-Gewässerrandstreifen neu angelegt, geht dort bereits im ersten Jahr der Grünlandnutzung die Möglichkeit verloren, die betreffende Fläche wieder in Acker rückumzuwandeln. Wer Grünland anlegen will, sollte dies zuvor mit dem Verpächter abstimmen, um späteren Ärger bei der Rückgabe der Pachtsache zu vermeiden. Soll der Ackerstatus im Gewässerrandstreifen mit Einverständnis des Eigentümers aufgegeben werden, kann mit amtlichem Vordruck im Gegenzug ein Grünlandumbruch an anderer Stelle in Baden-Württemberg beantragt werden. Das Land reagiert auf die berufsständische Kritik eines enteignungsgleichen Eingriffs. Im neuen Merkblatt stellt es nun eine Kaufofferte zu ortsüblichen Preisen in Aussicht. Sehen sich Grundeigentümer durch die Beschränkungen im Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter Ordnung zu stark beeinträchtigt, können sie sich an die zuständige Gemeinde wenden. Das Land bietet den Kommunen einen Zuschuss von 85 Prozent für den Kauf solcher Flächen an. Das Umweltministerium zerstreut die Sorge, der Gewässerrand würde ähnlich wie die Gewässer das Nachbarrecht aushebeln. Flurstücke des Gewässerrandes könnten nicht mit öffentlich-rechtlichen Gewässern verschmelzen. Nachbarschaftsrechtliche Abwehransprüche könnten bezüglich Flächen des Gewässerrandes geltend gemacht werden. Das Umweltministerium lässt davon ab, Bewirtschafter des Gewässerrands einfach auf die Pflegepflicht nach LLG zu verweisen. Landwirte dürfen auf die Pflege des Gewässerrandstreifens verzichten, informiert das neue Merkblatt. Der BLHV weist jedoch darauf hin, dass Eigentümer und Bewirtschafter von Ackergrundstücken Wert auf eine regelmäßige Pflege legen sollten, um die Attraktivität der künftigen Ackernutzung zu erhalten. Für die Frage, an welchen Gewässern der gesetzliche Gewässerrand gilt, sind die Unteren Wasserbehörden (UWB) zuständig. Landwirte können sich auf die Gewässerkarten in FIONA oder auf die AWGN-Karte der LUBW stützen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Einstufung als Gewässer von nicht untergeordneter Bedeutung, können sich Landwirte an die UWB wenden und um Überprüfung der Einstufung als Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung bitten.
Bei Ämtern und im Internet
Das neue Gewässerrand-Merkblatt ist erhältlich bei den Landwirtschaftsämtern. Es ist zudem beim LTZ im Internet veröffentlicht in der Reihe „Merkblätter für die Umweltgerechte Landbewirtschaftung“ unter: http://www.ltz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Merkblatt+fuer+die+umweltgerechte+Landbewirtschaftung und im Arbeitsfeld „Wasserschutz und Landwirtschaft“ unter: http://www.ltz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Wasserschutz+und+Landwirtschaft
Gd
Das Land will jetzt in einem neuen Merkblatt näher darüber informieren, wie die Begrenzung der ackerbaulichen Nutzung im Gewässerrandstreifen umgesetzt werden soll. Der BLHV hatte dies bereits im Juli angeregt.
In der Wassergesetznovelle 2013 hat die damalige grün-rote Landesregierung den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen verboten. Zudem wurde damals eine gesetzliche Begrenzung der ackerbaulichen Nutzung im Fünfmeterbereich des Zehn-Meter-Gewässerrandstreifens für die Zeit ab Januar 2019 festgelegt. Das Umweltministerium konnte bei einer Erörterung mit dem BLHV zwar keine Änderung des Wassergesetzes in Aussicht stellen. Allerdings zeigte es sich an einer kooperativen Zusammenarbeit mit dem Berufsstand und an einer praxisverträglichen Umsetzung interessiert.
Ackerbau nicht komplett verboten
Die ackerbauliche Nutzung soll nicht komplett verboten werden. Das neue Merkblatt beschreibt einige Varianten für eine Ackerbewirtschaftung im Fünfmeterstreifen, die über das bisher bekannte Maß hinausgehen. Dabei wird auch dargestellt, mit welchen Maßnahmen der Ackerstatus des Fünfmeterstreifens erhalten bleibt. Liegt im Gewässerrandstreifen der Ackerstatus noch vor, können anstelle einer Grünlandnutzung künftig Kurzumtriebsplantagen (KUP) und Blühstreifen angelegt werden. Als zulässige Blühstreifen sind neben Brache auch Luzerne mit futterbaulicher Nutzung möglich. Zulässig soll auch der Anbau von Durchwachsender Silphie sein, die für Biogas genutzt werden kann.
In der Regel beihilfefähig
In der Regel bleibt der Gewässerrand beihilfefähig. Teilweise ist auch eine Anrechnung als ÖVF möglich. Eine Förderung in FAKT und LPR ist nur möglich für Maßnahmen oberhalb der gesetzlichen Grundlinie. Im Fünfmeterbereich muss insbesondere das Umbruchverbot und das Verbot des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln stets beachtet werden.
Auf den Ackerstatus achten
Das Wassergesetz enthält seit 1996 ein strenges Verbot der Umwandlung von „Grünland“ in Ackerland. Der BLHV weist darauf hin, dass Landwirte insbesondere bei gepachteten Flächen auf den Ackerstatus achten sollten. Wird Grünland im 10-Meter-Gewässerrandstreifen neu angelegt, geht dort bereits im ersten Jahr der Grünlandnutzung die Möglichkeit verloren, die betreffende Fläche wieder in Acker rückumzuwandeln. Wer Grünland anlegen will, sollte dies zuvor mit dem Verpächter abstimmen, um späteren Ärger bei der Rückgabe der Pachtsache zu vermeiden. Soll der Ackerstatus im Gewässerrandstreifen mit Einverständnis des Eigentümers aufgegeben werden, kann mit amtlichem Vordruck im Gegenzug ein Grünlandumbruch an anderer Stelle in Baden-Württemberg beantragt werden. Das Land reagiert auf die berufsständische Kritik eines enteignungsgleichen Eingriffs. Im neuen Merkblatt stellt es nun eine Kaufofferte zu ortsüblichen Preisen in Aussicht. Sehen sich Grundeigentümer durch die Beschränkungen im Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter Ordnung zu stark beeinträchtigt, können sie sich an die zuständige Gemeinde wenden. Das Land bietet den Kommunen einen Zuschuss von 85 Prozent für den Kauf solcher Flächen an. Das Umweltministerium zerstreut die Sorge, der Gewässerrand würde ähnlich wie die Gewässer das Nachbarrecht aushebeln. Flurstücke des Gewässerrandes könnten nicht mit öffentlich-rechtlichen Gewässern verschmelzen. Nachbarschaftsrechtliche Abwehransprüche könnten bezüglich Flächen des Gewässerrandes geltend gemacht werden. Das Umweltministerium lässt davon ab, Bewirtschafter des Gewässerrands einfach auf die Pflegepflicht nach LLG zu verweisen. Landwirte dürfen auf die Pflege des Gewässerrandstreifens verzichten, informiert das neue Merkblatt. Der BLHV weist jedoch darauf hin, dass Eigentümer und Bewirtschafter von Ackergrundstücken Wert auf eine regelmäßige Pflege legen sollten, um die Attraktivität der künftigen Ackernutzung zu erhalten. Für die Frage, an welchen Gewässern der gesetzliche Gewässerrand gilt, sind die Unteren Wasserbehörden (UWB) zuständig. Landwirte können sich auf die Gewässerkarten in FIONA oder auf die AWGN-Karte der LUBW stützen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Einstufung als Gewässer von nicht untergeordneter Bedeutung, können sich Landwirte an die UWB wenden und um Überprüfung der Einstufung als Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung bitten.
Bei Ämtern und im Internet
Das neue Gewässerrand-Merkblatt ist erhältlich bei den Landwirtschaftsämtern. Es ist zudem beim LTZ im Internet veröffentlicht in der Reihe „Merkblätter für die Umweltgerechte Landbewirtschaftung“ unter: http://www.ltz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Merkblatt+fuer+die+umweltgerechte+Landbewirtschaftung und im Arbeitsfeld „Wasserschutz und Landwirtschaft“ unter: http://www.ltz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Wasserschutz+und+Landwirtschaft
Gd