Recht & Soziales Coronavirus

ACHTUNG: Die Einteilung der Herkunftsländer der einreisenden Saisonarbeitskräfte in verschiedene Klassen von Risikogebieten kann demnächst immer wichtiger werden.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Einreise aus „normalem“ Risikogebiet: 
Ganz Europa, d.h. alle Länder bis auf vernachlässigbare Inseln, ist Risikogebiet. 
Eine Testung ist hier noch 48h nach der Einreise in die BRD möglich. 
Testungen in Südbaden nehmen z.B. vor (Links zu den Anbietern): 
Corona Schnelltest in Freiburg (schnelltestung.com) 
Freiburg – Corona Schnelltest und PCR-Tests Freiburg (coronagetestet.de) 
und immer mehr lokale Apotheken. Schnelltests genügen. Bald soll auch eine neue Generation von Tests, die von Laien anwendbar sind, auf den Markt kommen. Mittlerweile können Schnelltests von Betrieben auch selbst erworben werden, die Anwendung ist aber nur geschultem Personal gestattet!

Hochinzidenzgebiet: 
Achtung! Immer mehr osteuropäische Länder gelten zudem als Hochinzidenzgebiet, hier muss also schon bei Einreise ein Test, dessen Probennahme nicht mehr als 48h bei Einreise her ist, vorliegen. 
Diese Länder sind derzeit in Europa: 
Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro, Tschechien, Slowenien, Lettland, Litauen, Estland und Spanien. 
Wie gesagt: Ein Test muss bereits bei Einreise mitgeführt werden, Grenzkontrollen finden statt. 
Die bekannte Arbeitsquarantäne auf den Betrieben ist bei dieser Risikoklasse möglich!

Virusvariantengebiet: 
Auch hier muss ein Test bereits bei Einreise mitgeführt werden. 
Die Personen müssen aber in häusliche Quarantäne (keine Arbeitsquarantäne möglich !!!).

Mindestens bis 17. Februar 2021 gilt ein Beförderungsverbot für Personen aus solchen Gebieten:

  • Beförderer, die im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen aus einem Virusvariantengebiet befördern, sind verpflichtet, Beförderungen aus diesen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.
  • ABER: Das Beförderungsverbot gilt nicht für Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, was auch für SAK zutrifft!

In der Verordnung ist explizit aufgeführt, dass „zum Wohnsitz auch Beherbergungsstätten zählen, die vom Arbeitgeber während des Beschäftigungsverhältnisses, etwa für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte zur Nutzung bereitgestellt werden“. Für den Fall, dass eines der osteuropäischen Herkunftsländer (z.B. Rumänien) als Virusvariantengebiet eingestuft werden sollte, ist also eine Einreise von Saisonkräften aus diesem Land weiterhin auch per Bus-, Bahn- oder Flugverkehr möglich. Ob dies alle Busunternehmer dann auch wissen, ist fraglich. Die Verordnung mit Begründung kann zu Aufklärungszwecken weiterverteilt werden: hier klicken.

Derzeit sind Virusvariantengebiete in Europa nur Großbritannien mit Nordirland, Irland und Portugal. Wegen zunehmender Fahndung nach Virusvarianten muss mit einer Ausweitung der Liste der Virusvariantengebiete jederzeit gerechnet werden!!!

Die aktuelle Liste findet sich unter: RKI – Coronavirus SARS-CoV-2 – Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI

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