Mit Wirkung ab 14.1.2021 gilt eine neue bundesweite Einreiseverordnung für alle Einreisenden aus Risikogebieten.
Link: Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) – BMG (bundesgesundheitsministerium.de)
1. Testpflicht
Darin hat der Bund (erstmals) eine Testpflicht für ALLE Einreisenden normiert (ohne Anforderungserfordernis im Einzelfall durch das Gesundheitsamt). Die Ausnahme in der Landes-Corona-Saisonkräfte-Verordnung von BW, wonach Testungen nur erforderlich waren, wenn mehr als 10 SAK auf dem Betrieb sind, ist damit wegen vorrangigem Bundesrecht hinfällig.
Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet (das ist ganz Europa) aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Test-Nachweis verfügen und diesen allerdings nur auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vorlegen. Die Anforderung kann bis zu zehn Tage nach Einreise erfolgen. Bei Einreise bereits vorliegende Nachweise sind auf Anforderung der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden vorzulegen. Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter (z.B. der Reiseunternehmer) den Nachweis erbringen.
Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrunde liegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung werden vom Robert Koch-Institut im Internet unter dem Link: https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht.
Für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten (Großbritannien, Irland und Südafrika; Link: RKI – Coronavirus SARS-CoV-2 – Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI) muss der Test schon vor Einreise erfolgt und der Nachweis bei Einreise mitgeführt werden. Ein Test nach Einreise ist hier nicht möglich.
2. Einreiseanmeldung online
Die neue Bundesverordnung bestätigt die Anmeldepflicht für alle Einreisenden unter der Website www.einreiseanmeldung.de
Dies dient der Überwachung durch das zuständige Gesundheitsamt, welches Zugriff auf diese Daten erhält. Eine Ausnahme für SAK gibt es hier nicht. Hilfsweise gibt es noch Papierformulare, die bei Einreise abgegebene werden müssen.
3. Getrennt Wohnen und Arbeiten plus Melden auf der Gemeinde
Die Quarantänepflicht nach der Landes-Corona-Verordnung Einreise und Quarantäne vom 11.1.2021 wird für Arbeitskräfte weiterhin in der bekannten Art und Weise abgeändert. Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/
„Nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 CoronaVO EQT sind Personen von der Quarantänepflicht befreit, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Halbsatz 1 dieser Nummer; die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Halbsatz 1 dieser Nummer zu überprüfen.“
Diese Meldepflicht gilt weiterhin unabhängig zusätzlich zur online www.einreiseanmeldung.de und richtet sich an die Gemeinde als Ortspolizeibehörde, zuständig ist üblicherweise das Ordnungsamt. Auch ist eine Dokumentation der ergriffenen Maßnahmen bereitzuhalten.
4. Arbeitssicherheit, Hygienekonzept etc.
Unverändert gelten die übrigen bekannten Bestimmungen der Landes-Corona-Saisonkräfte-Verordnung zur Arbeitssicherheit, Belehrungen, Hygienekonzepten und Gefährdungsbeurteilungen weiter. Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/coronavo-saisonarbeit/
Mit Wirkung ab 14.1.2021 gilt eine neue bundesweite Einreiseverordnung für alle Einreisenden aus Risikogebieten.
Link: Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) – BMG (bundesgesundheitsministerium.de)
1. Testpflicht
Darin hat der Bund (erstmals) eine Testpflicht für ALLE Einreisenden normiert (ohne Anforderungserfordernis im Einzelfall durch das Gesundheitsamt). Die Ausnahme in der Landes-Corona-Saisonkräfte-Verordnung von BW, wonach Testungen nur erforderlich waren, wenn mehr als 10 SAK auf dem Betrieb sind, ist damit wegen vorrangigem Bundesrecht hinfällig.
Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet (das ist ganz Europa) aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Test-Nachweis verfügen und diesen allerdings nur auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vorlegen. Die Anforderung kann bis zu zehn Tage nach Einreise erfolgen. Bei Einreise bereits vorliegende Nachweise sind auf Anforderung der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden vorzulegen. Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter (z.B. der Reiseunternehmer) den Nachweis erbringen.
Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrunde liegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung werden vom Robert Koch-Institut im Internet unter dem Link: https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht.
Für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten (Großbritannien, Irland und Südafrika; Link: RKI – Coronavirus SARS-CoV-2 – Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI) muss der Test schon vor Einreise erfolgt und der Nachweis bei Einreise mitgeführt werden. Ein Test nach Einreise ist hier nicht möglich.
2. Einreiseanmeldung online
Die neue Bundesverordnung bestätigt die Anmeldepflicht für alle Einreisenden unter der Website www.einreiseanmeldung.de
Dies dient der Überwachung durch das zuständige Gesundheitsamt, welches Zugriff auf diese Daten erhält. Eine Ausnahme für SAK gibt es hier nicht. Hilfsweise gibt es noch Papierformulare, die bei Einreise abgegebene werden müssen.
3. Getrennt Wohnen und Arbeiten plus Melden auf der Gemeinde
Die Quarantänepflicht nach der Landes-Corona-Verordnung Einreise und Quarantäne vom 11.1.2021 wird für Arbeitskräfte weiterhin in der bekannten Art und Weise abgeändert. Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/
„Nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 CoronaVO EQT sind Personen von der Quarantänepflicht befreit, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Halbsatz 1 dieser Nummer; die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Halbsatz 1 dieser Nummer zu überprüfen.“
Diese Meldepflicht gilt weiterhin unabhängig zusätzlich zur online www.einreiseanmeldung.de und richtet sich an die Gemeinde als Ortspolizeibehörde, zuständig ist üblicherweise das Ordnungsamt. Auch ist eine Dokumentation der ergriffenen Maßnahmen bereitzuhalten.
4. Arbeitssicherheit, Hygienekonzept etc.
Unverändert gelten die übrigen bekannten Bestimmungen der Landes-Corona-Saisonkräfte-Verordnung zur Arbeitssicherheit, Belehrungen, Hygienekonzepten und Gefährdungsbeurteilungen weiter. Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/coronavo-saisonarbeit/