Politik Pflanzenbau

Ab wann gilt der GAP-Fruchtwechsel?

Der jährliche Fruchtwechsel auf jedem Ackerschlag wird eine Grundvoraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen ab 2023 sein. Das steht seit dem Trilog Ende Juni fest. Wichtige Details für die Fruchtfolgeplanung sind indes noch nicht bekannt.

In ausgewiesenen Maiswurzelbohrer-Gebieten darf Mais bisher zwei Mal hintereinander auf derselben Fläche angebaut werden. Und außerhalb von Maiswurzelbohrer-Gebieten gibt es bisher keine konkrete Fruchtfolgebeschränkung. Hier ist für Greening-pflichtige Betriebe ab zehn Hektar Ackerfläche lediglich der Anteil der ersten Kultur auf 75 Prozent der Ackerfläche begrenzt.

Vor allem Mais betroffen

In der Praxis ist vor allem  Mais betroffen. Zahlreiche Futterbaubetriebe, Saatmaisbetriebe, Biogasbetriebe und Körnermaisbetriebe müssen sich auf eine ganz neue Situation einstellen. Aktuell ist noch völlig unklar, ob bereits 2023 der Fruchtwechsel konsequent einzuhalten ist und dabei schon das Jahr 2022 als Grundlage dient. Wer bei der Maissaat 2022 die bisher gültigen Grenzen des Maisanbaus ausschöpft, läuft also Gefahr, auf all diesen Flächen im darauffolgenden Jahr 2023 keinen Mais mehr säen zu dürfen.

Jetzt mit dem Thema befassen

Die Beschränkung des Maisanbaus könnte für betroffene Betriebe eine kaum zu schließende Futter- und Energielücke bedeuten. Erst ein Jahr später dürfte auf diesen Flächen dann erneut Mais stehen.

Ackerbaubetriebe sollten sich jetzt mit dem Thema befassen, um zu vermeiden, dass sie 2023 in eine prekäre Situation geraten könnten. Betroffene Betriebe sollten überlegen, schon 2022 zum Beispiel den Maisanteil auf 50 Prozent der Ackerfläche zu reduzieren, um im jährlichen Wechsel im Jahr darauf auf ihren Flächen wieder bis 50 Prozent Mais anbauen zu können.

Ausnahmeregelungen

Der Fruchtwechsel gilt im Grundsatz. In Verhandlungen setzen sich das Bundeslandwirtschaftsministerium und der Deutsche Bauernverband (DBV) für Ausnahmemöglichkeiten und Alternativen ein.

Die EU sieht einige Ausnahmen vor. Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt nicht für Flächen mit mehrjährigen Kulturen, Gräsern und anderen Grünfutterpflanzen sowie Bracheflächen. Für zertifizierte Ökobetriebe gilt der Fruchtwechsel als eingehalten. Außerdem kann der Mitgliedstaat Betriebe bis zehn Hektar Ackerfläche vom Fruchtwechsel ausnehmen sowie Betriebe, bei denen mehr als 75 Prozent der Betriebsfläche durch Dauergrünland oder Gras und Grünfutterpflanzen genutzt wird, und ebenso Betriebe, bei denen auf mehr als 75 Prozent ihrer Ackerfläche Gras oder Grünfutterpflanzen, Brache, Leguminosen oder eine Kombination davon vorhanden sind. Diese Ausnahmemöglichkeiten werden wahrscheinlich national umgesetzt werden.

Noch Fragen offen

Die EU sieht für den Mitgliedstaat darüber hinaus Möglichkeiten vor, statt des Fruchtwechsels einen verstärkten Leguminosenanbau oder eine Anbaudiversifizierung zuzulassen. Zudem kann es sein, dass man den Fruchtwechsel mit Mischkulturen oder einer Zweitfrucht erfüllen kann. Es ist denkbar, dass die Regelung zwar zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, der Anbau im Jahr 2023 aber nur die Grundlage für den Fruchtwechsel bildet, so dass der eigentliche erste Fruchtwechsel erst im Jahr 2024 vorgenommen werden muss.

Nach Einschätzung des DBV dürften spätestens bis zum Jahresende die wichtigsten Fragen geklärt sein.

Hubert God