Recht & Soziales Coronavirus

Ab sofort gilt Testpflicht

Es gilt eine neue bundesweite Einreiseverordnung für alle Einreisenden aus Risikogebieten! Damit hat der Bund die Verpflichtung zur Einreiseanmeldung (möglichst online) erneuert. Außerdem hat der Bund (erstmals) eine Testpflicht für ALLE Einreisenden normiert (ohne Anforderungserfordernis im Einzelfall durch das Gesundheitsamt).

Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Test-Nachweis verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, die bis zu zehn Tage nach Einreise erfolgen kann, vorlegen. Bei Einreise vorliegende Nachweise sind auf Anforderung der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen. Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis erbringen.

Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis nach Satz 1 zugrunde liegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung werden vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht.

Für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und ein Virusvarianten-Gebieten muss der Test schon vor Einreise erfolgt und der Nachweis mitgeführt werden.

Die bw-landesweite Ausnahme von der Testpflicht für SAK auf Betrieben mit weniger als 10 SAK   ist damit hinfällig.