Recht & Soziales Coronavirus

Ab dem 27. April gilt in Baden-Württemberg eine Maskenpflicht

Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen im öffentlichen Personennahverkehr, z.B. in Bussen und an Bahn- und Bussteigen, und in Läden und Einkaufszentren eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Die Regelung gilt nicht für Wochenmärkte. Außer z.B. in Lörrach und Bad Krozingen, denn lokale Verschärfungen sind möglich. Bitte prüfen sie die Lage vor Ort.

Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.

Trotzdem sind die Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln weiter einzuhalten.

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Corona sind für Baden-Württemberg unter

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/

zusammengestellt. 

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