Für Gülle werden ab dem 1. Januar 2020 geänderte Anforderungen an die Mindestlagerkapazität wirksam – DüV § 12 Absätze 3 und 4.
Betriebe, die Gülle oder Gärrückstände erzeugen und mehr als drei GV/ha halten oder über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen, müssen dann mindestens neun Monate Lagerkapazität für die anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände nachweisen können. Es können zwar unter klar definierten und engen Bedingungen Abgabeverträge anerkannt werden, was insbesondere für Biogasanlagen relevant sein kann. Dennoch sind im Ergebnis meist neun Monate Lagerkapazität erforderlich, um eine ordnungsgemäße Verwertung sicherstellen zu können. Dies gilt insbesondere auch bei vermehrt auftretenden ungünstigen Witterungsbedingungen und auch in Anbetracht der vorgesehenen weiteren Beschränkungen in der Düngeverordnung.
Betriebe, die Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost erzeugen, müssen ab dem 1. Januar 2020 eine Mindestlagerkapazität von zwei Monaten vorweisen können. Es ist sicherzustellen, dass die anfallende Menge an Festmist oder Kompost in diesem Zeitraum sicher gelagert werden kann. Für Festmist sind zwei Monate Lagerkapazität ohnehin viel zu kurz, um alle Vorgaben der DüV einzuhalten und nicht nur den Sperrzeiten gerecht werden zu können. Es werden daher schon seit vielen Jahren mindestens sechs Monate Lagerkapazität empfohlen. Das JGS-Merkblatt 2008 informiert hierüber ergänzend.
Dr. Helga Pfleiderer, MLR
Für Gülle werden ab dem 1. Januar 2020 geänderte Anforderungen an die Mindestlagerkapazität wirksam – DüV § 12 Absätze 3 und 4.
Betriebe, die Gülle oder Gärrückstände erzeugen und mehr als drei GV/ha halten oder über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen, müssen dann mindestens neun Monate Lagerkapazität für die anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände nachweisen können. Es können zwar unter klar definierten und engen Bedingungen Abgabeverträge anerkannt werden, was insbesondere für Biogasanlagen relevant sein kann. Dennoch sind im Ergebnis meist neun Monate Lagerkapazität erforderlich, um eine ordnungsgemäße Verwertung sicherstellen zu können. Dies gilt insbesondere auch bei vermehrt auftretenden ungünstigen Witterungsbedingungen und auch in Anbetracht der vorgesehenen weiteren Beschränkungen in der Düngeverordnung.
Betriebe, die Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost erzeugen, müssen ab dem 1. Januar 2020 eine Mindestlagerkapazität von zwei Monaten vorweisen können. Es ist sicherzustellen, dass die anfallende Menge an Festmist oder Kompost in diesem Zeitraum sicher gelagert werden kann. Für Festmist sind zwei Monate Lagerkapazität ohnehin viel zu kurz, um alle Vorgaben der DüV einzuhalten und nicht nur den Sperrzeiten gerecht werden zu können. Es werden daher schon seit vielen Jahren mindestens sechs Monate Lagerkapazität empfohlen. Das JGS-Merkblatt 2008 informiert hierüber ergänzend.
Dr. Helga Pfleiderer, MLR