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GAP verlangt Winterbedeckung auch bei Mais

Der Entwurf der GAP-Konditionalitäten-Verordnung regelt als GLÖZ-Standard die „Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten“ für Beihilfeempfänger. Voraussichtlich müssen Sie ab 2023 in der Zeit vom 1. Dezember des Antragsjahres bis zum 15. Januar für eine Mindestbodenbedeckung auf Ihrem Ackerland sorgen. Der Entwurf zählt hierfür folgende sechs Möglichkeiten auf, wie Sie dieser Pflicht nachkommen könne:

  • Mehrjährige Kulturen,
  • Winterkulturen,
  • Zwischenfrüchte,
  • Stoppelbrachen (keine Bodenbearbeitung!) von Körnerleguminosen und Getreide (nicht: Mais)
  • andere Begrünungen
  • Mulchauflagen.

Ausgenommen sind Ackerland mit späträumenden Kulturen, die im Regelfall nach dem 1.Oktober geerntet werden und eine Mulchauflage aus Ernteresten bis zum 15. Januar auf der Fläche verbleibt. Vermutlich dürfen Sie nach der Körnermaisernte also Grubbern, da eine Mulchauflage verbleibt. Körnermais-Stroh dürfen sie dagegen erst ab dem 16. Januar unterpflügen.

Ausnahmen gibt es ferner für Kartoffeln, wenn Dämme bereits vor dem 1. Dezember vorgeformt wurden. Das Land erhält die Möglichkeit, weitere Ausnahmen zu regeln, die erforderlich sind, um witterungsbedingten Besonderheiten oder besonderen Erfordernissen bestimmter Kulturen oder des Pflanzenschutzes Rechnung zu tragen. Der BLHV sammelt hierfür Anregungen aus der Praxis, die er gebündelt im kommenden Frühjahr an das zuständige Ministerium weiterleiten wird.

Hubert God, BLHV