News Verbandsarbeit

Kreisvorstandswahlen 2024

Alles über die BLHV-Wahlen 2024 

Alle drei Jahre werden die Kreisvorsitzenden und ihre Stellvertreter im BLHV neu gewählt. Seit der letzten Wahl vor drei Jahren gibt es eine neue Verbandssatzung. Mit ihr wurde das bisherige Delegiertensystem aufgehoben und durch eine direkte Wahl ersetzt, bei der jedes Mitglied eines Kreisverbandes stimmberechtigt ist. Hinzukommt, dass die Kreisvorsitzenden laut neuer Satzung den Landesvorstand des BLHV stellen, was für noch mehr Basisdemokratie sorgt.

Mit seiner Satzungsreform und der neuen Wahlordnung hat der BLHV neue Möglichkeiten der Beteiligung geschaffen. Ein bedeutendes Element, das bereits umgesetzt ist, ist die neue Besetzung des Landesvorstandes, der um alle Kreisvorsitzenden erweitert wurde. Hier werden seit Anfang dieses Jahrs wichtige agrarpolitische Beschlüsse gefasst und diskutiert. Die vielfältige Besetzung des Gremiums sorgt dafür, dass alle Bereiche des Verbandsgebietes repräsentiert und gehört werden. Den Kreisvorsitzenden kommt somit eine wichtige Schlüsselposition zu: Sie vertreten den landwirtschaftlichen Berufsstand auf Kreisebene und zugleich über ihre Funktion als Vorstandsmitglied gegenüber der Gesellschaft und Politik auf Landes-, Bundes und Europäischer Ebene.  

Neben den Kreisvorstandswahlen steht im BLHV in diesem Jahr am 17. Dezember noch ein weitere großes Wahlereignis am bevor: die Wahl des BLHV-Präsidiums, dem alle administrativen, finanziellen und personellen Aufgaben des Verbandes obliegen. Die Kandidaten für die Präsidiumswahl werden Ende Oktober bekannt gegeben. 

Das Präsidium wird wie bisher von einem Wahlausschuss gewählt. Jedoch gibt es auch hier Neuerungen.  Neben dem amtierenden Präsidium, den weiteren Mitgliedern des Vorstands, also den Kreisvorsitzenden, gehört dem Wahlausschuss ein zusätzliches Mitglied aus jedem Kreisverband an. So wird der Wahlausschuss auf eine breitere Basis gehoben. Das verdeutlich nochmals wie wichtig die neue Rolle der Kreisvorstände im BLHV durch die Satzungsreform geworden ist. Denn er ist nicht wie bisher nur über den Kreisvorsitzenden im Wahlausschuss vertreten, sondern kann über einen weiteren Delegierten aus dem Kreisvorstand bei der Wahl des neuen Präsidenten mitentscheiden.

Kreisvorstandswahlen nach der neuen Satzung

1. Zuständigkeit
Für die Vorbereitung und Organisation der Wahlen ist auf Kreisebene der Kreisvorstand verantwortlich. Er kann die dafür notwendigen Aufgaben die Bezirksgeschäftsstelle delegieren.

2. Form-  und fristgerechte Einladung
Die formelle Einladung erfolgt in der Badischen Bauern Zeitung (BBZ) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen, gerechnet ab dem Samstag des Erscheinens dieser Ausgabe der BBZ. Die Einladung in der BBZ enthält neben der Tagesordnung den Wahlvorschlag des amtierenden Kreisvorstandes und den Aufruf, weitere Kandidaten schriftlich vorzuschlagen. Die Bezirksgeschäftsstellen haben ein Muster für eine Einladung erhalten.
Wählen dürfen seit diesem Jahr alle Mitglieder des BLHV mit Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet des Kreisverbandes, also nicht mehr nur die Ortsvereinsvorsitzenden und Delegierten der Ortsvereine. Weiterhin wählen dürfen der amtierende Kreisvorstand, die ständige Vertreterin der Landfrauen, die zwei ständigen Vertreter der Landjugend bzw. deren Stellvertreter.
Um möglichst viele Mitglieder des Kreisverbandes für die Kreisversammlung mit Wahlen zu interessieren, werden sie z.B. durch Mails im Emailverteiler, über die sozialen Medien und die regionale Presse informiert.

3. Wahlvorschläge der Mitglieder
Neben dem Wahlvorschlag des amtierenden Kreisvorstandes können aus der Mitte der Mitglieder Wahlvorschläge für den Kreisvorsitzenden, die Stellvertreter oder das Vorstandsteam schriftlich bei der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle eingereicht werden. Diese Vorschläge müssen spätestens 2 Wochen vor der Wahl dort eingehen und von mindestens 5 wahlberechtigten Mitglieder der Kreisversammlung unterschrieben sein. Außerdem müssen sie die Zustimmung des Kandidaten zur Kandidatur enthalten. Keine Unterschriften sind erforderlich für den Wahlvorschlag des amtierenden Kreisvorstandes und bei Amtsinhabern, die erneut kandidieren. Wahlvorschläge für die Beisitzer, also auch für den Rechner und Schriftführer, können in der Versammlung selbst erfolgen.

Wählbar sind grundsätzlich alle Mitglieder des Kreisverbands, die älter als 18 und jünger als 65 sind.

4. Versammlung mit Wahlen sind nicht öffentlich
Versammlungen mit Wahlen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Dazu kann man die Kreisversammlung in einen nicht öffentlichen Teil mit Wahlen und einen anschließenden öffentlichen Teil mit Gästen aus Politik und Verwaltung aufteilen. Im nicht-öffentlichen Teil erfolgt vor den Wahlen der Rechenschaftsbericht und die Entlastung des Kreisvorstands. Personen, die selbst nicht Mitglied dieser Kreisversammlung sind, dürfen bei diesem nicht öffentlichen Teil nur anwesend sein, wenn die Versammlung eine Zulassung dieser Personen mit erforderlichen Mehrheit zuvor ausdrücklich beschließt. Ein solcher Beschluss wäre dann im Protokoll festzuhalten. Ausgenommen sind Gäste , die der Kreisvorstand persönlich eingeladen hat, wie zum Beispiel Vertreter der Politik oder Verwaltung. Diese dürfen nach der Wahlordnung auch ohne vorherigen Beschluss der Wahlversammlung an diesem teilnehmen.

5. Möglichkeit der Bevollmächtigung
Ist ein Mitglied bei der Kreisversammlung verhindert, kann er sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied der Kreisversammlung übertragen. Die schriftliche Vollmacht muss zu Beginn der Sitzung dem Wahlleiter vorgelegt werden. Jedes anwesende Mitglied darf maximal eine Vollmacht haben. Die Kreisversammlung ist, wie auch die Ortsvereinsversammlung, nach der Satzung unabhängig der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Es empfiehlt sich, vor Beginn der eigentlichen Wahlen mitzuteilen, wieviele stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

6. Offene oder geheime Wahl?
Die Wahlen zum Kreisvorstand erfolgen grundsätzlich geheim. Auf Antrag kann die Versammlung beschließen, offen durch Handzeichen zu wählen. Die Auszählung der Stimmen ist für alle anwesenden Mitglieder frei zugänglich.

7. Ablauf der Wahlen
Zur Durchführung der Wahlen bestimmt die Versammlung auf Vorschlag der Sitzungsleitung, im Regelfall des amtierenden Kreisvorsitzenden, eine Wahlleitung aus mindestens 3 Personen für die Dauer der Wahlhandlung.
Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Und zwar in der Reihenfolge Kreisvorsitzender, stellvertretende Kreisvorsitzende, alternativ Mitglieder eines Vorstandsteams und Beisitzer. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Das heißt, diese werden von der Gesamtzahl der Stimmen abgezogen und von der verbleibenden Zahl dann die Mehrheit ermittelt. Bei Stimmengleichheit oder für den Fall, dass kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, findet eine Stichwahl statt zwischen den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl bzw. zwischen den zwei Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen. Dabei ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchsten Stimmenzahlen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der oder die Gewählte ist zu fragen, ob er oder sie die Wahl annimmt.

8. Übergabe der Amtsgeschäfte
Nach Abschluss der Wahlhandlung erfolgt eine Übergabe der Amtsgeschäfte vom alten auf den neuen Vorstand, der dann auch den anschließenden öffentlichen Teil der Kreisversammlung leitet.

Termine für die Kreisversammlungen mit Wahlen 2024