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Was für Jagd und Wild jetzt gilt

Beim Landesjagdgesetz ist die Durchführungsverordnung (DVO) in Kraft getreten. Der BLHV informiert darüber, was darin geregelt wird.

Das Ministerium für Ländlichen Raum als oberste Jagdbehörde hat in diesen Tagen die Änderungen in der Durchführungsverordnung (DVO) zum Landesjagdgesetz (Jagd- und Wildtiermanagementgesetz, JWMG) in Kraft gesetzt. Bei einigen dieser Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen aus der umfassenden Novellierung des JWMG 2020.

So wurde unter anderem die Bestimmung gestrichen, dass vor der erstmaligen Verpachtung eines Jagdbezirks an einen Jagdpächter die Versammlung der Jagdgenossenschaften zwingend einzuberufen ist. Zur Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaften wurde klargestellt, dass im Falle der Übertragung der Verwaltung die Einberufung durch den Gemeinderat oder bei Übertragung auf diesen durch den Ortschaftsrat erfolgt.

ASP-Regelungen

Vorsicht: Damit die Einberufung durch den Ortschaftsrat auch formal rechtswirksam ist, muss die Übertragung der Verwaltung nach den Vorschriften des JWMG 2020 ordnungsgemäß erfolgt sein. Eine gemeindeinterne Absprache reicht dazu nicht. Im Zuge der Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest (ASP) wurde nun klargestellt, dass die Fütterung von Schwarzwild grundsätzlich untersagt ist. Die Kirrung, also das Anlocken von Schwarzwild mit geringen Mengen zum Zwecke der Bejagung, ist weiterhin zulässig. Es muss sich tatsächlich um geringe Mengen handeln. Wegen der  Bekämpfung von ASP ist es künftig ebenfalls verboten, Teile von Schwarzwild wie Aufbruch oder die Schwarten im Jagdrevier zu entsorgen.

Vermeidung von Wildschäden

Bei den Jagdzeiten gab es geringfügige Verschiebungen, da die allgemeine Schonzeit auf 16. Februar bis 15. April vorverlegt wurde. Die Jagdzeiten müssen also vor dem 16. Februar enden und dürfen nicht vor dem 16. April beginnen. Die Jagdzeit der Graugans wird auf den Zeitraum 1. August bis 31. Januar ausgedehnt, um eine effektivere Bejagung der konfliktträchtigen Art zu ermöglichen. Die frühere Bejagung von Jungfüchsen ist nun nicht nur in speziellen Hegegemeinschaften zulässig, sondern auch in Modellgebieten der Allianz fürs Niederwild oder im Gebiet der Auerwildkonzeption Schwarzwald. Zu den Obliegenheiten, die Bewirtschafter zur Vermeidung von Wildschäden zu erfüllen haben, werden  Empfehlungen von der Wildforschungsstelle Aulendorf gemeinsam mit der Jägerschaft und Vertretern der Bauernverbände, der Jagdgenossenschaften und der Gemeinden erarbeitet. Hierzu wird in Kürze ein erstes digitales Treffen der genannten Vertreter stattfinden. Ebenso weist die Gemeinde mit der Bescheinigung der Anmeldungen des Wildschadens künftig darauf hin, dass auf Antrag ein Wildschadenschätzer von der Gemeinde beauftragt werden kann. Mit dem Hinweis wird gleichzeitig über die Kostenfolgen daraus informiert.

Forstliches Gutachten

Neu wird ausdrücklich in der DVO das forstliche Gutachten geregelt. Dieses wird in staatlichen und kommunalen Eigenjagdbezirken sowie in gemeinschaftlichen Jagdbezirken erstellt, und zwar für jedes Jagdrevier ein eigenes forstliches Gutachten. Im privaten Eigenjagdbezirken kann ein forstliches Gutachten auf freiwilliger Basis erstellt werden. Das geschieht regelmäßig alle drei Jahre landesweit neu. Die damit betrauten Personen erhalten  dafür eine Fortbildung. Auch das Wildtierportal Baden-Württemberg wird jetzt in der DVO geregelt. Damit ist zunächst für die Jagdvorstände, seien sie ehrenamtlich oder von der Gemeinde gestellt, eine Mehrarbeit verbunden, die aber längerfristig zu Zeiteinsparungen führen soll. Zum Wildtierportal haben bereits mehrere Besprechungen stattgefunden. Schulungen der Jagdvorstände im Ehrenamt und den Kommunen wurden verbindlich zugesagt. Die im Arbeitskreis Jagdgenossenschaften und Eigenjagden im BLHV organisierten Jagdgenossenschaften wurden in  Rundschreiben informiert.

Michael Nödl

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