Achtung! Laut Entwurf sollen die verlängerten Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung nicht gelten für eine „vor dem … [Datum des Inkrafttretens] begonnene Beschäftigung, die nicht geringfügig nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB 4 in der bis zum … [Datum des Tages vor Inkrafttreten] geltenden Fassung ist“.
Im Hinblick darauf, dass die nächste Bundesratssitzung erst für den 7. Mai 2021 terminiert ist, wird das Inkrafttreten der neuen Regel frühestens in der darauf folgenden Woche, also erst Mitte Mai, erfolgen.
Sollte es bei der geplanten Regelung bleiben, hätte dies zur Folge, dass Arbeitsverträge, die bis zu diesem Zeitpunkt Mitte Mai mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen abgeschlossen wurden, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes versicherungspflichtig bleiben. Erst nach der Verkündung des Gesetzes können schon laufende kürzer befristete Arbeitsverhältnisse unschädlich auf die Dauer von 4 Monaten bzw. 102 Arbeitstagen verlängert werden.
Leider lassen die zahlreichen Medienberichte zu diesem Thema und auch die Pressemeldung des Bundeslandwirtschaftsministeriums den Eindruck entstehen, dass ähnlich wie im Vorjahr rückwirkend ab
1. März 2021 die verlängerten Zeitgrenzen angewendet werden können. Dies ist bei dem derzeit geplanten Gesetzestext aber NICHT der Fall.
Wir weisen deshalb deutlich daraufhin, dass bis zur Verkündung des Gesetzes alle Verträge über eine kurzfristige Beschäftigung mit den aktuell geltenden Zeitgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen abgeschlossen werden müssen!
Quelle: DBV
Achtung! Laut Entwurf sollen die verlängerten Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung nicht gelten für eine „vor dem … [Datum des Inkrafttretens] begonnene Beschäftigung, die nicht geringfügig nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB 4 in der bis zum … [Datum des Tages vor Inkrafttreten] geltenden Fassung ist“.
Im Hinblick darauf, dass die nächste Bundesratssitzung erst für den 7. Mai 2021 terminiert ist, wird das Inkrafttreten der neuen Regel frühestens in der darauf folgenden Woche, also erst Mitte Mai, erfolgen.
Sollte es bei der geplanten Regelung bleiben, hätte dies zur Folge, dass Arbeitsverträge, die bis zu diesem Zeitpunkt Mitte Mai mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen abgeschlossen wurden, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes versicherungspflichtig bleiben. Erst nach der Verkündung des Gesetzes können schon laufende kürzer befristete Arbeitsverhältnisse unschädlich auf die Dauer von 4 Monaten bzw. 102 Arbeitstagen verlängert werden.
Leider lassen die zahlreichen Medienberichte zu diesem Thema und auch die Pressemeldung des Bundeslandwirtschaftsministeriums den Eindruck entstehen, dass ähnlich wie im Vorjahr rückwirkend ab
1. März 2021 die verlängerten Zeitgrenzen angewendet werden können. Dies ist bei dem derzeit geplanten Gesetzestext aber NICHT der Fall.
Wir weisen deshalb deutlich daraufhin, dass bis zur Verkündung des Gesetzes alle Verträge über eine kurzfristige Beschäftigung mit den aktuell geltenden Zeitgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen abgeschlossen werden müssen!
Quelle: DBV