Recht & Soziales Coronavirus

Aktueller Stand bei der Einreise von Saisonarbeitskräften

Achtung! Die Ausnahme ist nicht mehr gültig, den aktuellen Stand finden Sie hier.

(Stand 11.01.2021) Folgende Voraussetzungen gelten nach wie vor bzw. müssen erfüllt werden:

Der Einreisende muss folgende Dokumente mitführen: Arbeitsvertrag und Pendlerbescheinigung

Der Einreisende muss sich vor Reiseantritt anmelden/registrieren: Digitale Anmeldung www.einreiseanmeldung.de 
Sollte eine digitale Meldung durch den Mitarbeiter nicht möglich sein, dann bitte die Ersatzmitteilung (deutsch oder englisch) ausfüllen lassen.

TESTPFLICHT: 
Wir haben nun seit heute eine neue Testpflicht in BW vorbehaltlich einer Bundesregelung. 
Die Besonderheit in Baden-Württemnberg ist aber, dass die einreisenden (Saison-)Arbeiter landesrechtlich von dieser neuen Testpflicht ausgenommen sind, (es sei denn, es sind mehr als 10 SAK sind im Betrieb, dann greift die Testpflicht der Landes-Saisonarbeitskräfte-VO). Nur eine neue Bundesregel würde alle SAK treffen.  

Auf der Homepage des Landes BW heißt es dazu heute auch: 
Muss sich jetzt jeder bei der Einreise testen lassen? 
Nein, denn für die neu eingeführte Testpflicht bei Einreise gelten die gleichen Ausnahmen wie für die bereits heute bestehenden Ausnahmen von der Quarantänepflicht. 

Also die Ausnahme für SAK, die im Betrieb nicht in die normale; sondern in die „getrennt Wohnen und Arbeiten“-Quarantäne gehen, greift hier durch.

Die Bundes-Testpflicht-VO ist bisher nicht erneuert. Dies ist aber jederzeit möglich. Dort gibt es bisher eine Testpflicht nur auf Anforderung der Gesundheitsämter, keine generelle für alle und jeden.

Die Bundesseite www.einreiseanmeldung.de dient in diesem Zusammenhang eben dem Zweck, dass sich ALLE Einreisenden (auch SAK) anmelden und die Gesundheitsämter dann individuell eingreifen können (z.B. Test anfordern), wenn sie wollen.

GLEICHWOHL wird das Mitführen eines Tests, der bei Grenzübertritt nicht älter als 48 Stunden ist, dringend empfohlen, bzw. das Durchführen eines Tests sofort nach Ankunft. Weil 1. kein Grenzbeamter alle landesspezifischen Regelungen kennt und 2. eine generelle Testpflicht in der Luft liegt – das ist ausdrücklich vorgesehen von der Bund-Länder-Kommission.

Eine Übernahme von Testkosten gibt es seit 15.12. nicht mehr, kann aber wieder kommen.

Verfahren der Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, LAMP1, TMA2) zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 werden derzeit grundsätzlich aus allen Staaten der Europäischen Union akzeptiert. Antigen-Teste zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 werden grundsätzlich aus allen Ländern anerkannt, sofern sie die von der WHO empfohlenen Mindestkriterien für die Güte von SARS-CoV-2-Ag-Schnellteste erfüllen. Hierzu zählen Tests, die eine ≥80% Sensitivität und ≥97% Spezifität, verglichen mit PCR-Tests, erreichen. 

Eine Übernahme von Testkosten gibt es seit 15.12. nicht mehr, kann aber wieder kommen.

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