Seit dem 1. Dezember 2020 gilt die neue Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV). Anders als im Entwurf geplant, endet der Anspruch auf eine kostenfreie Testung auf das Coronavirus nicht zum 1. Dezember 2020, sondern erst mit Ablauf des 15. Dezember 2020. Dies regelt ab 1. Dezember 2020 § 4 Abs. 3 TestV. Die Kosten für einen PCR- oder einen Antigen-Test werden bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen, auch bei Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (siehe § 1 Abs. 2 TestV). Auch ein Wiederholungstestung ist bis 15. Dezember 2020 weiterhin kostenfrei möglich (§ 5 Abs. 3 iVm Abs. 1 TestV).
Hinweis:
§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten verpflichtet seit dem 8. November 2020 Einreisende aus Risikogebieten nicht mehr grundsätzlich zu einer Testung auf SARS-CoV2. Diese Personen müssen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung vielmehr erst auf Anforderung der zuständigen Behörde einen Testnachweis vorlegen, und wenn sie über einen solchen nicht verfügen, dann eine entsprechende Untersuchung dulden. Dabei kann die Anforderung bis zu 10 Tage nach der Einreise erfolgen.
Landesrechtliche Regelungen können abweichende Regelungen vorsehen (so z.B. die baden-württembergische Corona-Verordnung Saisonarbeit Landwirtschaft, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Testung auf SARS-CoV-2 vor erstmaliger Arbeitsaufnahme für landwirtschaftliche Arbeitskräfte vorsieht).
Seit dem 1. Dezember 2020 gilt die neue Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV). Anders als im Entwurf geplant, endet der Anspruch auf eine kostenfreie Testung auf das Coronavirus nicht zum 1. Dezember 2020, sondern erst mit Ablauf des 15. Dezember 2020. Dies regelt ab 1. Dezember 2020 § 4 Abs. 3 TestV. Die Kosten für einen PCR- oder einen Antigen-Test werden bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen, auch bei Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (siehe § 1 Abs. 2 TestV). Auch ein Wiederholungstestung ist bis 15. Dezember 2020 weiterhin kostenfrei möglich (§ 5 Abs. 3 iVm Abs. 1 TestV).
Hinweis:
§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten verpflichtet seit dem 8. November 2020 Einreisende aus Risikogebieten nicht mehr grundsätzlich zu einer Testung auf SARS-CoV2. Diese Personen müssen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung vielmehr erst auf Anforderung der zuständigen Behörde einen Testnachweis vorlegen, und wenn sie über einen solchen nicht verfügen, dann eine entsprechende Untersuchung dulden. Dabei kann die Anforderung bis zu 10 Tage nach der Einreise erfolgen.
Landesrechtliche Regelungen können abweichende Regelungen vorsehen (so z.B. die baden-württembergische Corona-Verordnung Saisonarbeit Landwirtschaft, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Testung auf SARS-CoV-2 vor erstmaliger Arbeitsaufnahme für landwirtschaftliche Arbeitskräfte vorsieht).