Der BLHV hat wichtige Informationen für Sie zusammengefasst.
- Die Antragstellung erfolgt über die Fachagentur nachwachsende Rohstoffe (FNR).
- Antragsberechtigt sind Forstbetriebe, die zertifiziert sind, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bis 2021 diese Zertifizierung nachholen. Dies gilt in gleicher Weise für Forstbetriebsgemeinschaft noch ohne Zertifizierung.
- Bei Forstbetrieben, die Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft sind, die zertifiziert ist, bedarf es keiner eigenen Zertifizierung, sondern die Forstbetriebsgemeinschaft ist anzuschreiben, und um eine Bescheinigung der Zertifizierung zu bitten. Diese ist dem Antrag beizufügen.
- Den Antrag stellt nicht die Forstbetriebsgemeinschaft, sondern der einzelne Forstbetrieb, der Mitglied ist. Lediglich bei Gemeinschaftswäldern und Waldgenossenschaften stellt die Gemeinschaft selbst den Antrag auf die Förderung.
- Ebenso bedarf es eines Flächennachweises über die dem Antrag zugrunde gelegte Waldfläche anhand eines entsprechenden Auszugs der Sozialversicherung SVLFG. Diese hat einen entsprechenden Link auf ihrer Homepage geschaltet, wo man diesen Nachweis abrufen kann.
- Es handelt sich um eine Einmalzahlung in Höhe von 100 € für Betriebe, die nach PEFC zertifiziert sind und in Höhe von 120 € für Betriebe, die nach FSC zertifiziert sind. Wichtig: die Zertifizierung muss trotz der Einmalzahlung anschließend auf 10 Jahre gewährleistet sein, was stichprobenweise kontrolliert wird.
- Unklar ist noch, ob die Summe von 500 Millionen € im Windhundverfahren an Kommunalwälder und Privatwälder vergeben wird, oder ob die Summe bei Überzeichnung der Förderung aufgestockt wird.
Hier geht’s zur Antrags-Homepage
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