Verbandsarbeit Natur & Umwelt

Insekten schützen – ohne Existenzen zu vernichten!

Der BLHV hat ein Infoblatt über das Aktionsprogramm Insektenschutz veröffentlicht.

Das Kabinett der Bundesregierung hat am 4. September 2019 ein Aktionsprogramm Insektenschutz (API) beschlossen.

Quelle: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Pools/Broschueren/aktionsprogramm_insektenschutz
_kabinettversion_bf.pdf

Das BMEL wird die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ändern (liegt noch nicht vor):

  1. Verbot der Anwendung von Herbiziden sowie biodiversitätsschädigenden Insektiziden in FFH-Gebieten, Naturschutzgebieten, geschützten Biotopen, … (u. Vogelschutzgebiete, vom Land bestimmt)
    – ohne Insektizide: Kein Obstbau und kein Gemüsebau mehr!
    – ohne Herbizide: keine kleingliedrige Dauerkulturen, keine Steillagen, keine Kleinbetriebe!
  2. Glyphosat wird am 31.12023 beendet und ab 2020 werden auch wirkungsgleiche PSM reduziert

Das Bundesumweltministerium hat am 21. Juli 2020 einen Entwurf für ein Insektenschutzgesetz vorgelegt:

  • Artenreiches mesophiles Grünland wird im BNatSchG unter Biotopschutz gestellt
    „Erfasst werden durch extensive bis mittelintensive Bewirtschaftung mäßig trockener bis mäßig feuchter Standorte entstandenes Grünland (ohne Borstgrasrasen): ein- bis zweischürige (selten bis dreischürige) Frischwiesen mit i. d. R. spätem erstem Schnitt nicht vor der Hauptblüte der Gräser, geringer Düngung, ohne bis geringe Stickstoffgaben und extensiv genutzte Weiden (bzw. Mähweiden) mit spätem Weideauftrieb und einer geringen Weideintensität. Betroffen sind auch die extensiven Dauerweiden.

    Hierunter fallen in Südbaden sehr viele Wiesen und Weiden und jede Pferdeheuwiese!

  • bisherige extensive Bewirtschaftung wird bestraft mit Käseglocke
  • Grünlanderneuerung (Futterwert, Engerlinge, Wildschweine) wird erschwert!
  • Ackerstatus-Tausch (Grünlandumwandlung) kann man vergessen!
  • Portionsweide oder Kurzrasenweide (Intensivierung) kann man vergessen!
  • Hausgarten anlegen (Grünlandumbruch) kann man vergessen!
  • Streuobstbestände werden ebenfalls unter Biotopschutz gestellt.

Erfasst werden flächig angelegte extensiv genutzte Obstbaumbestände mit mindestens 10 Bäumen überwiegend aus Hochstämmen (mindestens 160cm Stammhöhe), auf Wiesen, Weiden oder Äckern. Streuobstbestände auf Äckern müssen sogar als „akut von vollständiger Vernichtung bedroht“ bewertet werden.
 

Das ist sehr streng (viel strenger als das Verbot der Umwandlung von Streuobstbeständen in BW)

  • letztlich ist jeder Baum geschützt, wenn der Streuobstbestand „beeinträchtigt“ sein könnte
  • Betroffen sind auch Streuobstbestände kleiner als 15 Ar!
  • die Streuobstförderung ist in Gefahr (keine Förderung für Einhaltung gesetzliche Pflichten)!
  • 10 Meter Mindestabstand für PSM an Gewässern (5 Meter, wenn dauerhaft begrünt) im WHG.
  • De facto wird die Ackernutzung im 10 Meter-Streifen verboten. (Bisher in BW: 5 Meter)
  • Dauerkulturen sind im 10-Meter-Streifen verboten, wenn nicht dauerbegrünt.
  • In BW gibt es eine Pflegepflicht für den Besitzer!
  • Es gibt keine Entschädigung!

Nur der Bundestag und der Bundesrat können die Inkraftsetzung noch aufhalten!

Das Eckpunktepapier der Landesregierung reicht.


Downloads:
Insekten schützen – ohne Existenzen zu vernichten!

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