Agrardienst – Seit Mai dieses Jahres ist die neue Düngeverordnung in Kraft. Eine der Änderungen ist, dass für das Jahr 2020 neue Aufzeichnungen anstelle des bisherigen Nährstoffvergleichs erstellt werden müssen.
Der Agrardienst Baden hat sein Dienstleistungsangebot angepasst. Die siebenjährigen Dokumentationspflichten der Düngeverordnung gehen zurück auf die EU-Nitratrichtlinie und sind deshalb Gegenstand von CrossCompliance-Kontrollen. Seit Mai ist die Verpflichtung zum Erstellen eines Nährstoffvergleichs entfallen. Stattdessen muss jetzt der Betriebsinhaber spätestens zwei Tage nach jeder Düngemaßnahme dieselbe dokumentieren. Die Aufzeichnung muss die Bezeichnung und Größe des Schlags oder der Bewirtschaftungseinheit beinhalten, ferner die Art und Menge des aufgebrachten Stoffs und die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat. Bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln muss neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff festgehalten werden. Bei Weidehaltung muss der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Anzahl der jeweils auf der Weide gehaltenen Tiere aufzuzeichnen.
Die tatsächliche Düngehöhe je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit darf den zuvor ermittelten Düngebedarf nicht überschreiten. Je nach gewähltem Düngejahr müssen Landwirte ab dem Wirtschaftsjahr 2020/21 oder ab dem Kalenderjahr 2021 die jeweils auf den Schlägen beziehungsweise auf den Bewirtschaftungseinheiten im Düngejahr aufgebrachten Nährstoffmengen im Gesamtbetrieb aufsummieren und ebenfalls dokumentieren.
Erhebungsbogen entwickelt
Sie können das zum Beispiel online bei „Düngung BW“ erledigen. Auf Grundlage der erforderlichen Daten hat der Agrardienst Baden einen Erhebungsbogen entwickelt, mit dem Landwirte die laufenden Düngeaufzeichnungen erledigen können. Der Agrardienst Baden bietet die anschließende Online-Erfassung und Berechnung dieser Daten zur Erfüllung der jährlichen betrieblichen Dokumentationspflichten als Dienstleistung an.
Manche Betriebe und Flächen ausgenommen
Die Düngeverordnung nimmt manche Betriebe von den Aufzeichnungspflichten aus. Welche Betriebe befreit sind, findet man am einfachsten heraus mit „Entscheidungsbäumen“, die das Land im Internet unter www.duengung-bw.de unter der Rubrik „Informationen“ veröffentlicht hat. Je nach Gebiet muss man entscheiden, welcher Entscheidungsbaum herangezogen wird. Befindet sich Ihr Betrieb außerhalb der Nitratgebiete („rote Gebiete“) oder innerhalb der roten Gebiete. Beispiel: Ein Betrieb liegt außerhalb von Nitratgebieten und hat nach Abzug der nachfolgend genannten befreiten Flächen weniger als 20 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche und weniger als 3 ha Wein, Gemüse oder Erdbeeren. Wenn dieser Betrieb weniger als 110 kg N/ha Nährstoffanfall aus eigener Tierhaltung hat und keine Wirtschaftsdünger oder Gärsubstrate von anderen aufnimmt, ist er nicht zu Aufzeichnungen nach Düngeverordnung verpflichtet. Im Zweifelsfall geben die Landwirtschaftsämter Auskunft.
Befreite Flächen
Folgende Flächen sind von der Aufzeichnungspflicht befreit: Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen. Außerdem befreit sind nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus und Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen. Auch für reine Weideflächen ohne N-Düngung besteht keine Aufzeichnungspflicht, wenn maximal 100 kg N/ha und Jahr aus der Beweidung anfallen.
Grenze bei N und P2O5
Für Schläge mit sehr niedrigen Stickstoff- und Phosphorgaben brauchen Landwirte und Winzer ebenfalls keine Düngebedarfsermittlung durchführen. Die Grenze liegt bei Stickstoff bei 50 kg N je ha und Jahr und bei P2O5 bei 30 kg je ha und Jahr. Auch wenn formal keine Aufzeichnungspflicht besteht, werden Aufzeichnungen aus fachlicher Sicht empfohlen.
Ses
Angebot des Argardiensts
Der Agrardienst Baden bietet die Online-Erfassung, Berechnung und Dokumentation der Daten als Dienstleistung an. Dazu gehören: die Düngebedarfsermittlung, die Online-Dokumentation des betrieblichen Nährstoffeinsatzes sowie auf Wunsch die Erstellung der Stoffstrombilanz.
Der Preis liegt bei einer Grundgebühr von 35 Euro (45 Euro Nicht-BLHV-Mitglieder) zuzüglich des Bearbeitungsaufwandes von 16,25 Euro je 15 Minuten (20 Euro Nicht-BLHV-Mitglieder). Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
Hinweis: Der Agrardienst bietet auch Unterstützung an beim FAKT-Vorantrag, Fiona-Antrag, Agrardieselbeihilfe-Antrag sowie bei der Meldung von Photovoltaik- und Biogasanlagen ins Marktstammdatenregister. Inwieweit die Beratung und Hilfestellung in Zukunft wieder persönlich auf den Bezirksgeschäftsstellen oder telefonisch erfolgen können, richtet sich nach der jeweiligen Corona-Situation.
Auskünfte und Anfragen bei Diana Rein, Telefon 0761/27133-831, Donnerstag und Freitag bis 14 Uhr, diana.rein@agrardienst-baden.de
Agrardienst – Seit Mai dieses Jahres ist die neue Düngeverordnung in Kraft. Eine der Änderungen ist, dass für das Jahr 2020 neue Aufzeichnungen anstelle des bisherigen Nährstoffvergleichs erstellt werden müssen.
Der Agrardienst Baden hat sein Dienstleistungsangebot angepasst. Die siebenjährigen Dokumentationspflichten der Düngeverordnung gehen zurück auf die EU-Nitratrichtlinie und sind deshalb Gegenstand von CrossCompliance-Kontrollen. Seit Mai ist die Verpflichtung zum Erstellen eines Nährstoffvergleichs entfallen. Stattdessen muss jetzt der Betriebsinhaber spätestens zwei Tage nach jeder Düngemaßnahme dieselbe dokumentieren. Die Aufzeichnung muss die Bezeichnung und Größe des Schlags oder der Bewirtschaftungseinheit beinhalten, ferner die Art und Menge des aufgebrachten Stoffs und die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat. Bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln muss neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff festgehalten werden. Bei Weidehaltung muss der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Anzahl der jeweils auf der Weide gehaltenen Tiere aufzuzeichnen.
Die tatsächliche Düngehöhe je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit darf den zuvor ermittelten Düngebedarf nicht überschreiten. Je nach gewähltem Düngejahr müssen Landwirte ab dem Wirtschaftsjahr 2020/21 oder ab dem Kalenderjahr 2021 die jeweils auf den Schlägen beziehungsweise auf den Bewirtschaftungseinheiten im Düngejahr aufgebrachten Nährstoffmengen im Gesamtbetrieb aufsummieren und ebenfalls dokumentieren.
Erhebungsbogen entwickelt
Sie können das zum Beispiel online bei „Düngung BW“ erledigen. Auf Grundlage der erforderlichen Daten hat der Agrardienst Baden einen Erhebungsbogen entwickelt, mit dem Landwirte die laufenden Düngeaufzeichnungen erledigen können. Der Agrardienst Baden bietet die anschließende Online-Erfassung und Berechnung dieser Daten zur Erfüllung der jährlichen betrieblichen Dokumentationspflichten als Dienstleistung an.
Manche Betriebe und Flächen ausgenommen
Die Düngeverordnung nimmt manche Betriebe von den Aufzeichnungspflichten aus. Welche Betriebe befreit sind, findet man am einfachsten heraus mit „Entscheidungsbäumen“, die das Land im Internet unter www.duengung-bw.de unter der Rubrik „Informationen“ veröffentlicht hat. Je nach Gebiet muss man entscheiden, welcher Entscheidungsbaum herangezogen wird. Befindet sich Ihr Betrieb außerhalb der Nitratgebiete („rote Gebiete“) oder innerhalb der roten Gebiete. Beispiel: Ein Betrieb liegt außerhalb von Nitratgebieten und hat nach Abzug der nachfolgend genannten befreiten Flächen weniger als 20 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche und weniger als 3 ha Wein, Gemüse oder Erdbeeren. Wenn dieser Betrieb weniger als 110 kg N/ha Nährstoffanfall aus eigener Tierhaltung hat und keine Wirtschaftsdünger oder Gärsubstrate von anderen aufnimmt, ist er nicht zu Aufzeichnungen nach Düngeverordnung verpflichtet. Im Zweifelsfall geben die Landwirtschaftsämter Auskunft.
Befreite Flächen
Folgende Flächen sind von der Aufzeichnungspflicht befreit: Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen. Außerdem befreit sind nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus und Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen. Auch für reine Weideflächen ohne N-Düngung besteht keine Aufzeichnungspflicht, wenn maximal 100 kg N/ha und Jahr aus der Beweidung anfallen.
Grenze bei N und P2O5
Für Schläge mit sehr niedrigen Stickstoff- und Phosphorgaben brauchen Landwirte und Winzer ebenfalls keine Düngebedarfsermittlung durchführen. Die Grenze liegt bei Stickstoff bei 50 kg N je ha und Jahr und bei P2O5 bei 30 kg je ha und Jahr. Auch wenn formal keine Aufzeichnungspflicht besteht, werden Aufzeichnungen aus fachlicher Sicht empfohlen.
Ses
Angebot des Argardiensts
Der Agrardienst Baden bietet die Online-Erfassung, Berechnung und Dokumentation der Daten als Dienstleistung an. Dazu gehören: die Düngebedarfsermittlung, die Online-Dokumentation des betrieblichen Nährstoffeinsatzes sowie auf Wunsch die Erstellung der Stoffstrombilanz.
Der Preis liegt bei einer Grundgebühr von 35 Euro (45 Euro Nicht-BLHV-Mitglieder) zuzüglich des Bearbeitungsaufwandes von 16,25 Euro je 15 Minuten (20 Euro Nicht-BLHV-Mitglieder). Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
Hinweis: Der Agrardienst bietet auch Unterstützung an beim FAKT-Vorantrag, Fiona-Antrag, Agrardieselbeihilfe-Antrag sowie bei der Meldung von Photovoltaik- und Biogasanlagen ins Marktstammdatenregister. Inwieweit die Beratung und Hilfestellung in Zukunft wieder persönlich auf den Bezirksgeschäftsstellen oder telefonisch erfolgen können, richtet sich nach der jeweiligen Corona-Situation.
Auskünfte und Anfragen bei Diana Rein, Telefon 0761/27133-831, Donnerstag und Freitag bis 14 Uhr, diana.rein@agrardienst-baden.de