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Informationen zur Rechtsverordnung der Landesregierung vom 17. März 2020

Die nachstehenden Verbote gelten (zunächst) im ganzen Land bis zum 19. April.

Gemeinden und Städte gehen zum Teil noch weiter. Also im Zweifelsfall auch noch auf dem eigenen Rathaus erkundigen.

Der Betrieb an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wird bis zum zum 19. April eingestellt. Wenn beide Erziehungsberechtigte oder Alleinerziehende im Bereich der sogenannten kritischen Infrastruktur tätig und nicht abkömmlich sind, wird eine Notbetreuung bereitgestellt. Diese erfolgt in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen. Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder, in deren Familie es infizierte Personen gibt oder die sich in den letzten 2 Wochen in den sogenannten Risikogebieten aufgehalten haben, beispielsweise in Südtirol beim Skilaufen oder auch im Elsass.

Der Studienbetrieb an sämtlichen Hochschulen wird bis zum 19. April ausgesetzt. 

Verboten sind ebenfalls in diesem Zeitraum sämtliche Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen. Besonders genannt werden Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen, Zusammenkünfte in Kirchen und sonstige Versammlungen und Veranstaltungen, ganz gleich, ob öffentlicher oder privater Natur. Dazu zählen auch Hoffeste oder ähnliches. Als Versammlung gelten Zusammenkünfte von mindestens 3 Personen an einem Ort zu einem gemeinsamen Zweck. Auch die im Frühjahr und vor einem Sommer so beliebten Partys im Freien sind damit verboten.

Zahlreiche Einrichtungen werden geschlossen, unter anderem Museen, Theater, Kinos, Bildungseinrichtungen jeglicher Art, Schwimm- und Hallenbäder, öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, Eisdielen, Diskotheken und Kneipen, Messen, Freizeit- und Tierparks, Spezialmärkte, öffentliche Spiel- und Bolzplätze sowie alle Verkaufsstellen des Einzelhandels.

Ausnahmen gelten für: 
Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Hofläden dürfen also offen bleiben.

Auflagen: Sie haben aber zwingend dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Hygienestandards, die Steuerung des Zutritts und das Vermeiden von Warteschlangen sichergestellt ist. Es dürfen sich nicht mehr Kunden einem Hofladen aufhalten, als dass die von der Hygiene vorgeschriebene Sicherheitsabstände von 1,50 m eingehalten werden können. Zu den Hygienemaßnahmen zählt auch, dass unverpackte Lebensmittel wie Obst und Gemüse nicht mehr von den Kunden in Selbstbedienung gegriffen werden dürfen, sondern zwingend eine Bedienung durch Verkaufspersonal erfolgen muss. Zum Beispiel durch Absperrungen ist dafür Sorge zu tragen, dass Kunden auch einen Sicherheitsabstand zu unverpackter Ware halten.

Der Betrieb von Gaststätten ist ebenfalls bis 19. April 2020 grundsätzlich verboten. Das gilt auch für Straußwirtschaften, egal, ob mit Vollkonzession oder ohne. Ausnahmen gibt es für Schank- und Speisegaststätten, wenn sie sicherstellen, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,50 m zwischen den Tischen gewährleistet ist und auch Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,50 m zwischen den Gästen gewährleistet ist. Unter diesen Voraussetzungen dürfen Schank- und Speisegaststätten ab 6:00 Uhr geöffnet haben und müssen spätestens um 18:00 Uhr abends wieder geschlossen werden.


Downloads:
Rechtsverordnung der Landesregierung vom 17. März 2020

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