Verbandsarbeit Coronavirus

Fragen und Antworten zu Auswirkungen des Coronavirus

Erstellt vom Deutschen Bauernverband

Insbesondere Tierhaltungsbetriebe – ob mit oder ohne Lohnarbeitskräfte – sollten frühzeitig klären, wie sie ihre Tiere weiter versorgen, wenn Betriebsleiter, Familienarbeitskräfte und/oder Mitarbeiter ausfallen. Denn sind Personen infiziert, werden diese sowie alle möglichen Kontaktpersonen (auch wenn diese nicht infiziert sind) 14 Tage unter (häusliche) Quarantäne gestellt.

Laut FLI gibt es bisher keine Hinweise darauf, dass sich Nutztiere mit SARS-CoV-2 infizieren können. Demzufolge sollte eine Versorgung der Tiere oder anderweitige Arbeiten auf dem Betrieb weiter möglich sein, sofern die unter Quarantäne gestellte Person, den Kontakt zu anderen Personen meidet und entsprechende Hygienemaßnahmen konsequent umsetzt. Dies gilt aber nur vorbehaltlich weitergehender und einschränkender Auflagen durch die jeweilige Anordnung der zuständigen Gesundheitsbehörde!

Auf Nachfrage bei den Gesundheitsämtern, wie speziell landwirtschaftliche Betriebe mit solch einer Situation umgehen sollen, bekommt man allerdings unterschiedliche oder eher allgemeine Antworten:

Alle weisen jedoch darauf hin, dass die Isolierung der Menschen an erster Stelle stehe, auch bei Verdachtsfällen und Kontaktpersonen. Die Betriebe würden aufgefordert, selbst entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, so z.B.:

  • Das Erstellen von Notfallplänen.
  • Angepasste Personal- und Schichtplanung:
    Das zielt darauf ab, dass ausschließlich die gleichen Kollegen Kontakt haben.
  • Wo es möglich ist, sollten unterschiedliche Eingänge und separate Räume genutzt werden (siehe weiter unten; Virus kann sich bis zu 9 Tage auf Oberflächen halten).
  • Die Mitarbeiter sollten grundsätzlich auch ihre privaten Kontakte (z.B. nach Feierabend) einschränken.

Wo dies konsequent durchgeführt wird, muss im Ernstfall unter Umständen nicht die gesamte Belegschaft unter Quarantäne gestellt werden. Derartige Maßnahmen sollten aber in jedem Fall mit dem Gesundheitsamt (https://tools.rki.de/PLZTool/) abgeklärt werden. Denn bislang gibt es weder klare noch einheitliche Regeln.

Prinzipiell geht es immer um Einzelfallentscheidungen. Unter bestimmten Voraussetzungen seien auch Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne möglich – beispielsweise, wenn die Mitarbeiter den gleichen Status hätten und so als geschlossenes Team arbeiten würden. Ohne Kontakt zu anderen Kollegen im Betrieb könnten sie durchaus Schichten gemeinsam absolvieren.

Das Brandenburger Gesundheits- und Verbraucherschutzministerium erklärte, dass Ersatzarbeitskräfte in einer Tierhaltung eingesetzt werden könnten, in der zuvor positiv getestete Mitarbeiter tätig waren. Bei Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln sind dabei keine gesonderten Desinfektionsmaßnahmen zum Schutz vor dem Corona-Virus im Stall erforderlich.

Arbeitsbereiche, wie etwa der Melkstand, müssten demnach vor dem Einsatz des Ersatzpersonals nicht desinfiziert werden. Eine Übertragung über unbelebte Oberflächen sei bisher nicht dokumentiert. Das Corona-Virus übertrage sich hauptsächlich über Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch, insbesondere über die Schleimhäute der Atemwege. Auch eine indirekte Übertragung über die Hände, die mit der Mund- oder Nasenschleimhaut sowie mit der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, sei möglich. Gründliches Händewaschen hat daher oberste Priorität.

Häusliche Quarantäne – was heißt das eigentlich?

  • Die Behörde entscheidet, über wen Quarantäne verhängt wird. Egal, ob man im Krankenhaus isoliert wird oder zu Hause bleiben muss: Betroffene müssen dem Folge leisten und dürfen die Quarantäne nicht verlassen.

Das Gesundheitsamt kann eine häusliche Quarantäne (14 Tage, wegen der Inkubationszeit) anordnen, wenn:

  • Kontakt mit einem Covid-19-Erkrankten bestand.
  • Der Test auf das Coronavirus positiv ausgefallen ist, auch wenn keine oder nur geringen Symptome auftreten.
  • Betroffene sich in den vergangenen zwei Wochen in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
  • Familienmitglieder oder weitere Personen, die im selben Haushalt leben, stehen automatisch auch unter Quarantäne. Ist eine Person im Haushalt ernsthaft am Coronavirus erkrankt, sollten die restlichen Familienmitglieder auf die Umsetzung konsequenter Hygienemaßnahmen achten.

Verhalten während der Quarantäne:

  • Betroffene müssen zu Hause bleiben.
  • Sie dürfen NICHT zur Arbeit gehen, Einkäufe erledigen, spazieren gehen oder Besuch empfangen.
  • Im eigenen Garten sollte sich nur aufgehalten werden, wenn dieser eingegrenzt ist und sich auf Nachbarsgrün niemand aufhält.  

Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe

  • Die Anordnung des Gesundheitsamtes kann bei Zuwiderhandlung gerichtlich vollstreckt werden (ggf. Abholung durch die Polizei).  
  • Bei „Fluchtgefahr“ aus der Quarantäne-Station eines Krankenhauses, darf die Person dort auch eingeschlossen werden (dies bedarf aber einer richterlichen Anordnung).
  • Bei Zuwiderhandlung drohen laut Infektionsschutzgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
     

Gesundheitszustand protokollieren

  • Während der häuslichen Quarantäne wird man von speziell geschulten Mitarbeitern des Gesundheitsamtes betreut, wobei diese sich meist einmal täglich melden.
  • Die Betroffenen sind dazu verpflichtet, ihren Gesundheitszustand zu protokollieren. Z.B. Notieren von Symptomen und 2x täglich Fiebermessen
  • Am Ende der Quarantäne wird erneut auf das Virus getestet. Nach Negativbescheid wird die Quarantäne aufgehoben.
     

Keine Sorge ums Geld – Lohnfortzahlung/ Entschädigung

  • Über einen Verdienstausfall müssen sich sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige keine Sorgen machen.
  • Bei tatsächlicher Erkrankung wird die Person krankgeschrieben und es gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (6 Wochen Gehalt, danach Krankengeld).
  • Bei vorsorglicher Quarantäne greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, der sich den Betrag aber später von der Behörde zurückholen kann, welche die Quarantäne angeordnet hat.
  • Wenn Selbstständige oder Freiberufler unter Quarantäne gestellt werden, erhalten sie Verdienstausfall nach § 56 IFSG. Die Entschädigung bemisst sich nach den letzten Jahreseinnahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden.
  • Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich, innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne, bei den in den Bundesländern hierfür festgelegten zuständigen Einrichtungen eingehen. (Bsp. Rheinland – der Landschaftsverband Rheinland). In der Regel sind entsprechende Anträge dort online abrufbar.

Saisonarbeitskräfte

Derzeit ungeklärt ist die für Sonderkulturbetriebe besonders drängende Frage, inwieweit ausländische Erntehelfer ihre Beschäftigung in Deutschland in den nächsten Wochen aufnehmen können. Gegenüber der Politik setzt sich der DBV zusammen mit GLFA , ZVG und anderen Verbänden dafür ein, dass hier Regelungen vorrangig auf EU-Ebene oder bilateraler Ebene gefunden werden, die einen Arbeitsantritt arbeitsbereiter ausländischer Saisonkräfte ermöglicht. Selbst wenn es gelingen sollte, bestehende Reisebeschränkungen für ausländische Erntehelfer zu beseitigen – ist damit zu rechnen, dass viele Erntehelfer derzeit nicht nach Deutschland reisen möchten. Deshalb ist die Politik gefordert, weitere Maßnahmen zu ergreifen:

  • Befristete Lockerung des Arbeitszeitgesetzes 
  • Befristete Erweiterung der Möglichkeit einer kurzfristigen Beschäftigung
  • Befristete Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Arbeitslose, Asylbewerber, Bezieher einer vorzeitigen Altersrente, etc.

Liquiditätssicherung/ steuerliche Maßnahmen

Die Bundesregierung hat zum Schutz von Unternehmen ein umfassendes Hilfspaket beschlossen. Die zur Verfügung gestellten Förderinstrumente können schnell und punktgenau angepasst werden. Neben erleichterten Zugangsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld greifen folgende steuerliche Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität von Unternehmen:

  • Die Gewährung von Steuer-Stundungen wird erleichtert.
  • Steuervorauszahlungen können leichter angepasst werden.
  • Auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen wird bis 31.12.2020 verzichtet, soweit der Steuerschuldner unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Aufgrund von Störungen in den Lieferketten oder durch signifikanten Nachfrage-Rückgang in zahlreichen Sektoren verzeichnen viele Unternehmen und Betriebe derzeit unverschuldete Umsatzrückgänge wohingegen die laufenden Kosten oft gar nicht oder nur langsam abgebaut werden können. So können gesunde Unternehmen völlig unverschuldet in Finanznöte geraten, da ihnen die liquiden Mittel fehlen.

Die Bundesregierung will die Unternehmen mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung schützen. Über ihre Hausbanken erhalten Unternehmen erleichterten Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW-Bank. Im Bundeshaushalt steht ein Garantierahmen von rund 460 Milliarden Euro zur Verfügung. „Wenn notwendig“, kann dieser Rahmen um bis zu 93 Milliarden Euro erhöht werden (Kredit- und Garantierahmen „ohne Begrenzung“). Bestehende KfW-Programme für Liquiditätshilfen werden erheblich ausgeweitet, um den Zugang zu günstigen Krediten zu erleichtern. Zusätzliche Sonderprogramme werden aufgelegt, bei denen die Risikotoleranz der KfW krisenadäquat erhöht wird. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 Prozent, bei Investitionen sogar bis zu 90 Prozent.

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