Jagdrecht – Der Landesjagdverband fordert die Einführung von Obliegenheiten des Landwirts als Voraussetzung für einen Wildschadenersatz, zunächst für Mais und dann für alle landwirtschaftlichen Kulturen. Das hat Eingang in den Gesetzentwurf gefunden. Der BLHV kann dies nicht mittragen.
Nach dem Koalitionsvertrag soll das Jagdrecht im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) beim Vorverfahren zum Wildschadenersatz und der Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung überarbeitet werden. Es soll eine Rechtsgrundlage für regionale Wildschadensausgleichskassen entstehen. Einen ausgewogenen Rahmen trägt der BLHV mit, wie er bei den zahlreichen Gesprächen zu einer möglichen Lösung im Stuttgarter Landwirtschaftsministerium in den zurückliegenden Jahren wiederholt verdeutlichte.
Gesprächsbedarf
Im Verlauf der Gespräche forderte der Landesjagdverband zusätzlich die Einführung von Obliegenheiten des Landwirtes als Voraussetzung für einen Wildschadenersatz, zunächst für den Mais und dann für alle landwirtschaftlichen Kulturen. Zudem muss der Landwirt noch beweisen, dass er die Obliegenheiten erfüllt hat. Die Bauernverbände haben diese Forderung kritisiert. Dennoch hat sie Eingang in den Gesetzentwurf gefunden. Der BLHV kann diese Regelung zulasten der Landwirtschaft nicht mittragen und hat erheblichen Gesprächsbedarf diesbezüglich für das Gesetzgebungsverfahren angemeldet. Die Jäger müssten nicht vor einer vermeintlichen Überforderung beim Wildschadenersatz vom Gesetzgeber geschützt werden, so der BLHV. Sie könnten im Rahmen der Vertragsfreiheit entscheiden, ob und zu welchen Konditionen sie ein Jagdrevier pachten und den Wildschadenersatz übernehmen.
Angedachte Neuregelungen
Unter anderem will die oberste Jagdbehörde in einem Wildtierportal einen elektronischen Zugang für Flächendaten für Jäger und Jagdgenossenschaften zur Verfügung stellen. Damit darf aus Sicht des BLHV keine Pflicht zur elektronischen Führung des Jagdkatasters einhergehen. Wichtiger sei es, zunächst alle Landratsämter zu befähigen, als Fachaufsicht die Jagdgenossenschaften bei der Erstellung eines elektronischen Jagdkatasters aktiv zu unterstützen. Begrüßt hat der BLHV, dass eine Jagdgenossenschaft bei der Verpachtung an einen neuen Jagdpächter nicht mehr zwangsläufig vorher eine Versammlung einberufen muss. In der Praxis gab es hier häufig Probleme, wenn im laufenden Pachtverhältnis ein Pächter ausgetauscht werden sollte. Klargestellt wurde allerdings, dass ein Jagdpachtvertrag nichtig ist, wenn bei seinem Abschluss die letzte Versammlung der Jagdgenossenschaft länger als sechs Jahre zurückliegt. Die allgemeine Schonzeit im Frühjahr soll um zwei Wochen auf Mitte Februar bis Mitte April vorverlegt werden. So soll eine Jagdzeit auf Rehwild bereits ab Mitte April möglich werden. Der BLHV hat dafür plädiert, eine Vorverlegung der Jagdzeit auf Rehwild zunächst im Rahmen eines Modellversuches zu erproben, ob tatsächlich der gewünschte positive Effekt für die Naturverjüngung im Wald eintritt. Kritisiert hat er, dass mit der Vorverlegung die Jagdzeit für zahlreiches Raubwild im Februar wiederum um zwei Wochen verkürzt wird.
Der BLHV begrüßt die Bereitschaft des Landes, einen Schadensausgleich für Nutztierrisse durch Großraubtiere gesetzlich zu verankern. Eine Regelung im JWMG würde jedoch nur für den Luchs gelten, da der Wolf nicht dem Jagdrecht unterliegt. Zurückgewiesen hat der BLHV die Forderung, einen Schadensausgleich von Maßnahmen zum Herdenschutz beim Tierhalter abhängig zu machen. Eine Förderung dieser Maßnahmen wäre damit ausgeschlossen. Die bestehende Lösung eines Ausgleichsfonds in privater Trägerschaft mit einer Rückversicherung durch das Land ist aus Sicht des BLHV der bessere Weg. Zur Verhütung von Wildschäden auf landwirtschaftlichen Flächen stellt eine neue Vorschrift klar, dass der Bewirtschafter „allgemein zumutbare übliche Obliegenheiten zur Erleichterung der Bejagung und zur Verhütung von Wildschäden“ zu erfüllen hat und die Jäger ihrer Hegepflicht nachkommen müssen. Die Obliegenheiten richten sich nach der Wildschadensgeneigtheit eines Grundstückes und diese ergibt sich aus seiner Lage und Bewirtschaftungsart.
Gegenseitige Unterstützung
Landwirte und Jäger sollen sich bei der Abwehr von Wildschäden gegenseitig unterstützen und beraten. Eine allgemeine Zielvorgabe dieser Art trägt der BLHV mit. Denn die Vermeidung von Wildschäden liegt im ureigensten Interesse der Landwirtschaft und dazu müssen beide Seiten ihren Beitrag leisten. Konsequenzen haben diese neuen Vorgaben jedoch nur für den Landwirt, der riskiert, seinen Anspruch auf Wildschadenersatz zu verlieren. Für den Jäger bleiben Verstöße gegen die Hegepflicht ohne Folgen.
Eindeutige Verschlechterung
Gegenüber dem geltenden Recht stellt dies eine eindeutige Verschlechterung dar. Nach der aktuellen 80/20-Regelung muss der Landwirt bei Mais „die üblichen und allgemein zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden“ vornehmen. Tut er dies nicht beziehungsweise kann er dies nicht beweisen, verliert er 20 Prozent seines Anspruches auf Wildschadenersatz. Die neue Regelung verschärft diese „Maßnahmen“ zu „Obliegenheiten“, sie gilt für alle landwirtschaftlichen Kulturen mit der Beschränkung auf wildschadensgeneigte Flächen. Kann der Landwirt die Erfüllung der „Obliegenheiten“ nicht beweisen, verliert er bis zu 100 Prozent seines gesetzlichen Anspruchs auf Wildschadenersatz. Eine solche Regelung ist der Landwirtschaft nicht vermittelbar. Die Einführung regionaler Wildschadenausgleichskassen kann hingegen eine Lösung sein, um die Lasten der Schwarzwildschäden gleichmäßig auf Wald und Feld zu verteilen.
Wieder amtlicher Charakter
Ausdrücklich begrüßt hat der BLHV, dass einer Forderung der Landwirtschaft und vor allem der Wildschadensschätzer entsprochen wird, indem Schätzer und Schätzung wieder einen amtlichen Charakter bekommen. Auf Antrag eines der Beteiligten soll künftig die Gemeinde einen anerkannten Wildschadensschätzer bestellen und einen Ortstermin festsetzen. Der Schätzer ist dann wieder eine neutrale Person und auch der Ortstermin für alle Beteiligten verbindlich. Damit dürften die meisten Konflikte, die die Abschaffung des Vorverfahrens 2015 verursacht hat, beseitigt sein. Nach Abschluss der Verbändeanhörung wird sich der Landtag mit diesem Gesetz befassen. Dann könnten und sollten auch Bäuerinnen und Bauern, so der BLHV, mit ihren Landtagsabgeordneten über die Punkte sprechen, die aus Sicht der Landwirtschaft verbesserungswürdig sind.
Michael Nödl
Die Lasten dürfen nicht einseitig verteilt werden
Das Land hatte den Anspruch, mit dem neuen Jagd- und Wildtiermanagementgesetz ein Pilotprojekt für eine zukunftsträchtige Jagd zu schaffen. Das Gesetz enthielt für alle Beteiligten relativ ausgewogen „Zuckerbrot und Peitsche“. In Details hat es jedoch zu Konflikten geführt, die so nicht vorausgesehen worden waren. Deshalb ist es sinnvoll, das Gesetz in bestimmten Punkten zu bearbeiten. Dass der früher amtliche Wildschadensschätzer jetzt Parteigutachter des Landwirts und deshalb nicht mehr akzeptiert ist, war ein Geburtsfehler und wird zu Recht beseitigt. Auch die Idee des Landesjagdverbandes, durch Wildschadensausgleichskassen die Schwarzwildschäden in Feldrevieren auch auf die angrenzenden (Wald-)Reviere zu verteilen, macht Sinn. Vor allem in Regionen, wo es bislang an der notwendigen Solidarität zwischen der Jägerschaft im Wald mit ihren Kollegen im Feld fehlt. Denn die Wildschweine halten sich an keine Reviergrenzen und müssen überall scharf bejagt werden. Die berühmte 80/20-Regelung beim Mais hat in der Praxis viele Fragen aufgeworfen. Der Gesetzentwurf schafft es nun, eine problematische Regelung durch eine noch schlechtere und für die Landwirtschaft unzumutbare zu ersetzen. Künftig haben die Jäger es einfach, wenn ein Bauer seinen Wildschaden reguliert haben möchte. Sie behaupten einfach freundlich, nach dem Gesetz müsse der Landwirt zunächst einmal ganz viele Obliegenheiten erfüllen, und da er das nicht gemacht habe und noch weniger beweisen könne, habe er auch keinen Anspruch auf Wildschadenersatz. Der Landwirt bleibt dann entweder auf seinem Schaden sitzen oder geht den mühsamen Weg zu Gericht.
Die gut ausgelasteten Amtsgerichte werden sich über die zusätzliche Arbeit, die ihnen das Land damit beschert, freuen. Und ebenso auch die Anwälte, die mit diesen Prozessen Geld verdienen. Leidtragende sind die Landwirte und, das ist ebenso zu bedauern, das Verhältnis zwischen Landwirtschaft und Jägerschaft. Völlig unnötig wird hier ein Konfliktfeld eröffnet, um diese beiden Landnutzer auseinanderzubringen. Dabei sind sie aufeinander angewiesen, denn Wildschäden lassen sich nur gemeinsam verhüten, wie der BLHV bereits seit Jahrzehnten propagiert. Das funktioniert aber nur auf freiwilliger Basis und nicht mit Verpflichtungen zulasten einer Seite. Die neuen Obliegenheiten der Landwirtschaft werden sich noch als Pyrrhussieg der Jägerschaft erweisen. Und das Land eröffnet ohne Not die nächste konfliktbehaftete Großbaustelle im Jagdrecht.
Jagdrecht – Der Landesjagdverband fordert die Einführung von Obliegenheiten des Landwirts als Voraussetzung für einen Wildschadenersatz, zunächst für Mais und dann für alle landwirtschaftlichen Kulturen. Das hat Eingang in den Gesetzentwurf gefunden. Der BLHV kann dies nicht mittragen.
Nach dem Koalitionsvertrag soll das Jagdrecht im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) beim Vorverfahren zum Wildschadenersatz und der Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung überarbeitet werden. Es soll eine Rechtsgrundlage für regionale Wildschadensausgleichskassen entstehen. Einen ausgewogenen Rahmen trägt der BLHV mit, wie er bei den zahlreichen Gesprächen zu einer möglichen Lösung im Stuttgarter Landwirtschaftsministerium in den zurückliegenden Jahren wiederholt verdeutlichte.
Gesprächsbedarf
Im Verlauf der Gespräche forderte der Landesjagdverband zusätzlich die Einführung von Obliegenheiten des Landwirtes als Voraussetzung für einen Wildschadenersatz, zunächst für den Mais und dann für alle landwirtschaftlichen Kulturen. Zudem muss der Landwirt noch beweisen, dass er die Obliegenheiten erfüllt hat. Die Bauernverbände haben diese Forderung kritisiert. Dennoch hat sie Eingang in den Gesetzentwurf gefunden. Der BLHV kann diese Regelung zulasten der Landwirtschaft nicht mittragen und hat erheblichen Gesprächsbedarf diesbezüglich für das Gesetzgebungsverfahren angemeldet. Die Jäger müssten nicht vor einer vermeintlichen Überforderung beim Wildschadenersatz vom Gesetzgeber geschützt werden, so der BLHV. Sie könnten im Rahmen der Vertragsfreiheit entscheiden, ob und zu welchen Konditionen sie ein Jagdrevier pachten und den Wildschadenersatz übernehmen.
Angedachte Neuregelungen
Unter anderem will die oberste Jagdbehörde in einem Wildtierportal einen elektronischen Zugang für Flächendaten für Jäger und Jagdgenossenschaften zur Verfügung stellen. Damit darf aus Sicht des BLHV keine Pflicht zur elektronischen Führung des Jagdkatasters einhergehen. Wichtiger sei es, zunächst alle Landratsämter zu befähigen, als Fachaufsicht die Jagdgenossenschaften bei der Erstellung eines elektronischen Jagdkatasters aktiv zu unterstützen. Begrüßt hat der BLHV, dass eine Jagdgenossenschaft bei der Verpachtung an einen neuen Jagdpächter nicht mehr zwangsläufig vorher eine Versammlung einberufen muss. In der Praxis gab es hier häufig Probleme, wenn im laufenden Pachtverhältnis ein Pächter ausgetauscht werden sollte. Klargestellt wurde allerdings, dass ein Jagdpachtvertrag nichtig ist, wenn bei seinem Abschluss die letzte Versammlung der Jagdgenossenschaft länger als sechs Jahre zurückliegt. Die allgemeine Schonzeit im Frühjahr soll um zwei Wochen auf Mitte Februar bis Mitte April vorverlegt werden. So soll eine Jagdzeit auf Rehwild bereits ab Mitte April möglich werden. Der BLHV hat dafür plädiert, eine Vorverlegung der Jagdzeit auf Rehwild zunächst im Rahmen eines Modellversuches zu erproben, ob tatsächlich der gewünschte positive Effekt für die Naturverjüngung im Wald eintritt. Kritisiert hat er, dass mit der Vorverlegung die Jagdzeit für zahlreiches Raubwild im Februar wiederum um zwei Wochen verkürzt wird.
Der BLHV begrüßt die Bereitschaft des Landes, einen Schadensausgleich für Nutztierrisse durch Großraubtiere gesetzlich zu verankern. Eine Regelung im JWMG würde jedoch nur für den Luchs gelten, da der Wolf nicht dem Jagdrecht unterliegt. Zurückgewiesen hat der BLHV die Forderung, einen Schadensausgleich von Maßnahmen zum Herdenschutz beim Tierhalter abhängig zu machen. Eine Förderung dieser Maßnahmen wäre damit ausgeschlossen. Die bestehende Lösung eines Ausgleichsfonds in privater Trägerschaft mit einer Rückversicherung durch das Land ist aus Sicht des BLHV der bessere Weg. Zur Verhütung von Wildschäden auf landwirtschaftlichen Flächen stellt eine neue Vorschrift klar, dass der Bewirtschafter „allgemein zumutbare übliche Obliegenheiten zur Erleichterung der Bejagung und zur Verhütung von Wildschäden“ zu erfüllen hat und die Jäger ihrer Hegepflicht nachkommen müssen. Die Obliegenheiten richten sich nach der Wildschadensgeneigtheit eines Grundstückes und diese ergibt sich aus seiner Lage und Bewirtschaftungsart.
Gegenseitige Unterstützung
Landwirte und Jäger sollen sich bei der Abwehr von Wildschäden gegenseitig unterstützen und beraten. Eine allgemeine Zielvorgabe dieser Art trägt der BLHV mit. Denn die Vermeidung von Wildschäden liegt im ureigensten Interesse der Landwirtschaft und dazu müssen beide Seiten ihren Beitrag leisten. Konsequenzen haben diese neuen Vorgaben jedoch nur für den Landwirt, der riskiert, seinen Anspruch auf Wildschadenersatz zu verlieren. Für den Jäger bleiben Verstöße gegen die Hegepflicht ohne Folgen.
Eindeutige Verschlechterung
Gegenüber dem geltenden Recht stellt dies eine eindeutige Verschlechterung dar. Nach der aktuellen 80/20-Regelung muss der Landwirt bei Mais „die üblichen und allgemein zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden“ vornehmen. Tut er dies nicht beziehungsweise kann er dies nicht beweisen, verliert er 20 Prozent seines Anspruches auf Wildschadenersatz. Die neue Regelung verschärft diese „Maßnahmen“ zu „Obliegenheiten“, sie gilt für alle landwirtschaftlichen Kulturen mit der Beschränkung auf wildschadensgeneigte Flächen. Kann der Landwirt die Erfüllung der „Obliegenheiten“ nicht beweisen, verliert er bis zu 100 Prozent seines gesetzlichen Anspruchs auf Wildschadenersatz. Eine solche Regelung ist der Landwirtschaft nicht vermittelbar. Die Einführung regionaler Wildschadenausgleichskassen kann hingegen eine Lösung sein, um die Lasten der Schwarzwildschäden gleichmäßig auf Wald und Feld zu verteilen.
Wieder amtlicher Charakter
Ausdrücklich begrüßt hat der BLHV, dass einer Forderung der Landwirtschaft und vor allem der Wildschadensschätzer entsprochen wird, indem Schätzer und Schätzung wieder einen amtlichen Charakter bekommen. Auf Antrag eines der Beteiligten soll künftig die Gemeinde einen anerkannten Wildschadensschätzer bestellen und einen Ortstermin festsetzen. Der Schätzer ist dann wieder eine neutrale Person und auch der Ortstermin für alle Beteiligten verbindlich. Damit dürften die meisten Konflikte, die die Abschaffung des Vorverfahrens 2015 verursacht hat, beseitigt sein. Nach Abschluss der Verbändeanhörung wird sich der Landtag mit diesem Gesetz befassen. Dann könnten und sollten auch Bäuerinnen und Bauern, so der BLHV, mit ihren Landtagsabgeordneten über die Punkte sprechen, die aus Sicht der Landwirtschaft verbesserungswürdig sind.
Michael Nödl
Die Lasten dürfen nicht einseitig verteilt werden
Das Land hatte den Anspruch, mit dem neuen Jagd- und Wildtiermanagementgesetz ein Pilotprojekt für eine zukunftsträchtige Jagd zu schaffen. Das Gesetz enthielt für alle Beteiligten relativ ausgewogen „Zuckerbrot und Peitsche“. In Details hat es jedoch zu Konflikten geführt, die so nicht vorausgesehen worden waren. Deshalb ist es sinnvoll, das Gesetz in bestimmten Punkten zu bearbeiten. Dass der früher amtliche Wildschadensschätzer jetzt Parteigutachter des Landwirts und deshalb nicht mehr akzeptiert ist, war ein Geburtsfehler und wird zu Recht beseitigt. Auch die Idee des Landesjagdverbandes, durch Wildschadensausgleichskassen die Schwarzwildschäden in Feldrevieren auch auf die angrenzenden (Wald-)Reviere zu verteilen, macht Sinn. Vor allem in Regionen, wo es bislang an der notwendigen Solidarität zwischen der Jägerschaft im Wald mit ihren Kollegen im Feld fehlt. Denn die Wildschweine halten sich an keine Reviergrenzen und müssen überall scharf bejagt werden. Die berühmte 80/20-Regelung beim Mais hat in der Praxis viele Fragen aufgeworfen. Der Gesetzentwurf schafft es nun, eine problematische Regelung durch eine noch schlechtere und für die Landwirtschaft unzumutbare zu ersetzen. Künftig haben die Jäger es einfach, wenn ein Bauer seinen Wildschaden reguliert haben möchte. Sie behaupten einfach freundlich, nach dem Gesetz müsse der Landwirt zunächst einmal ganz viele Obliegenheiten erfüllen, und da er das nicht gemacht habe und noch weniger beweisen könne, habe er auch keinen Anspruch auf Wildschadenersatz. Der Landwirt bleibt dann entweder auf seinem Schaden sitzen oder geht den mühsamen Weg zu Gericht.
Die gut ausgelasteten Amtsgerichte werden sich über die zusätzliche Arbeit, die ihnen das Land damit beschert, freuen. Und ebenso auch die Anwälte, die mit diesen Prozessen Geld verdienen. Leidtragende sind die Landwirte und, das ist ebenso zu bedauern, das Verhältnis zwischen Landwirtschaft und Jägerschaft. Völlig unnötig wird hier ein Konfliktfeld eröffnet, um diese beiden Landnutzer auseinanderzubringen. Dabei sind sie aufeinander angewiesen, denn Wildschäden lassen sich nur gemeinsam verhüten, wie der BLHV bereits seit Jahrzehnten propagiert. Das funktioniert aber nur auf freiwilliger Basis und nicht mit Verpflichtungen zulasten einer Seite. Die neuen Obliegenheiten der Landwirtschaft werden sich noch als Pyrrhussieg der Jägerschaft erweisen. Und das Land eröffnet ohne Not die nächste konfliktbehaftete Großbaustelle im Jagdrecht.