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Alterskassenbeitrag: Mehr Landwirte zuschussberechtigt

Ab dem 1. April greift eine Reform des Zuschuss-Systems in der landwirtschaftlichen Alterskasse/SVLFG . Vor allem durch angehobene Einkommensgrenzen werden mehr Beitragszahler ein Einkommen aufweisen, das noch im zuschussberechtigten Bereich liegt. Die Einkommensgrenzen waren zuvor seit über 20 Jahren unverändert geblieben. Auf Initiative der Bauernverbände wurden hier endlich Anpassungen vorgenommen, die vielen Landwirten helfen werden. Auch die Zuschusshöhe für bereits Zuschussberechtigte wird angehoben.

Ab 1. April 2021 erhalten Beitragszahler einen Zuschuss, wenn ihr Einkommen unter 23.688 Euro (unverheiratet, bisher 15.500 Euro) oder unter 47.376 Euro (verheiratet, bisher 31.000 Euro) liegt. Der Beitrag kann dann in der höchsten Zuschussstufe um maximal 60 Prozent reduziert werden.  Wie bisher ist maßgeblich das landwirtschaftliche Einkommen, zusammengerechnet mit außerlandwirtschaftlichem Einkommen falls vorhanden. Der Ausweis im Steuerbescheid ist entscheidend dafür, ob ein Zuschussanspruch besteht oder nicht.

Mitglieder der LAK, die künftig einen Zuschussanspruch aufgrund der neuen Einkommensgrenzen haben werden, können einen Antrag ab sofort, auch schon im März stellen. Bei Antragstellung bis spätestens Ende Juli 2021 kann der Zuschuss noch ab 1. April gewährt werden. Geht der Antrag später ein, gewährt die LAK den Zuschuss frühestens ab dem Kalendermonat des Antragseingangs. Das Antragsformular kann im Internet unter www.svlfg.de/beitragszuschuss abgerufen werden. Die Beratungsstellen für alle SVLFG-Versicherten an den Geschäftsstellen des BLHV bieten dazu gerne ihre Unterstützung an.