Nachdem die Bescheide der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) ab dem 10.1. versandt wurden, sahen sich viele Versicherte plötzlich mit höheren Beiträgen oder einer Einstufung in eine höhere Beitragsstufe konfrontiert. Auch die Anerkennung von Parkinson als Berufskrankheit und damit verbundene Steigerungen der BG-Beiträge sorgten für Unmut. Um offene Fragen zu klären, hat der BLHV-Vorstand Nicole Spieß, Geschäftsführerin des Gesamtverbandes der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. (GLFA) und Leiterin des Referats Sozialpolitik beim Deutschen Bauernverband (DBV), zu einem Austausch eingeladen. In ihrem Vortrag beleuchtete sie die neuen Beitragsstrukturen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) und Berufsgenossenschaft (BG) sowie aktuelle Herausforderungen bei der Beschäftigung von (Saison-)Arbeitskräften.
Neue Beitragsstrukturen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK)
Ab dem 1.1. 2025 löst das Standardeinkommen den korrigierten Flächenwert als Berechnungsgrundlage für den Beitrag der LKK ab. Das neue Bemessungssystem auf Basis von Standardeinkommen beruht auf betriebswirtschaftlichen Daten, die das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) sowie das Thünen-Institut (TI) jährlich zur Verfügung stellen. Die Standardeinkommenswerte werden nach Landkreis und Katasterart, einschließlich der nicht gewerblichen Tierhaltungen, differenziert. Anders als bisher wird damit auch das Erwerbspotential aus der Tierhaltung berücksichtigt. In die Standardeinkommenswerte fließen u.a. Personalkosten, Abschreibungen und weitere betriebliche Aufwendungen, umgekehrt aber auch Agrarförderungen ein. Ziel ist eine differenziertere und flexible Beitragsbemessung, die das Einkommenspotenzial landwirtschaftlicher Betriebe adäquat abbildet. Infolge des neuen Systems werden rund 43 Prozent der Betriebe in eine höhere Beitragsklasse, 42 Prozent in eine niedrigere eingestuft. Die Beiträge werden über drei Jahre gestaffelt angeglichen.
Warum wird es teurer?
Die erhöhten Beiträge seien vor allem auf den deutlich gestiegenen Finanzbedarf im Gesundheitswesen zurückzuführen. Der Finanzbedarf der LKK steigt 2025 um 10,4 Prozent auf 949,3 Millionen Euro – allein aufgrund steigender Gesundheitskosten. Diese Entwicklung treffe auch außerlandwirtschaftliche Krankenkassen, dort sei der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 % gestiegen, erläuterte Spieß. Dennoch sei die LKK immer noch günstiger als außerlandwirtschaftliche Kassen: Der Höchstbeitrag der LKK sei weiterhin rund 10% niedriger als in anderen gesetzlichen Krankenkassen. Dieser sei zudem erst ab einem Standardeinkommen von mehr als 111.600 Euro zu zahlen, in den anderen gesetzlichen Kassen bereits ab einem Einkommen von 66.150 Euro.
Warum weicht das Standardeinkommen von meinem steuerlichen Einkommen ab?
Wie der bisherige Beitragsmaßstab bildet auch das Standardeinkommen nicht die individuellen Verhältnisse der Betriebe ab. Das Gesetz sieht eine Beitragsbemessung anhand des Einkommensteuerbescheides für die Beiträge zur LKK nicht vor, sondern verlangt pauschale Einkommensansätze. Diese können zum Teil auch deutlich von den individuellen Einkommen abweichen. Sich daraus ergebende Härten oder auch Übervorteilungen aufgrund einer Pauschalierung beim Beitragsmaßstab haben die Gerichte in der Vergangenheit als zulässig erachtet. Deshalb sieht Spieß keine großen Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage wegen abweichender Einkommenswerte. Dort wo sich regional oder bei bestimmten Katasterarten aber gehäuft deutliche Abweichungen von individuellem Einkommen und Standardeinkommen ergeben, will die SVLFG die Standardeinkommenswerte von KTBL und TI überprüfen lassen. Betroffene Personen können sich an die zuständigen SVLFG-Beraterinnen vor Ort wenden. Frau Spieß weist darauf hin, dass Landwirte, die zunächst nur auf mögliche Fehler hinweisen und keinen Widerspruch erheben, jederzeit die Möglichkeit haben, eine Überprüfung ihres Beitragsbescheides zu verlangen – auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist. So könne zunächst abgewartet werden, ob Standardeinkommenswerte nach Überprüfung geändert würden.
Auch wenn es aktuell zu Kritik wegen einzelner Standardeinkommenswerte komme, bewertet Spieß das neue System positiv. Es ermögliche eine bessere, regional differenzierte Abbildung des Einkommenspotenzials der Betriebe und eine einheitliche, transparente Berechnung. Positiv sei auch, dass keine zusätzlichen Meldepflichten auf die Betriebe zukommen. Die Daten zu den Betriebsverhältnissen können dem Kataster der Berufsgenossenschaft entnommen werden und die für die Standardeinkommenswerte erforderlichen Daten werden jährlich von KTBL und TI aktualisiert. “Wenn sich die Einkommensverhältnisse ändern, wirkt sich dies – etwas zeitverzögert – auch auf den LKK-Beitrags aus”, so Spieß.
Hinweis: Die SVLFG hat Informationen und FAQ zum neuen Beitragsmaßstab sowie einen Beitragsrechner auf www.svlfg.de veröffentlicht: SVLFG | Beiträge in der LKK
Berufsgenossenschaft (BG): Auswirkungen der Anerkennung von Parkinson als Berufskrankheit
Ein weiteres Thema war die Beitragsentwicklung der Berufsgenossenschaft, die durch die Anerkennung von Parkinson als Berufskrankheit erheblich belastet wird.
Frau Spieß wies darauf hin, dass der DBV erhebliche Zweifel an der Kausalität zwischen der Erkrankung und dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln habe. „Selbstverständlich müssen durch die Berufsausübung verursachte Erkrankungen von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt sein und die Erkrankten eine bestmögliche Versorgung erhalten. Für die Anerkennung als Berufskrankheit muss aber ein wissenschaftlicher Nachweis vorliegen, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ursächlich für die Erkrankung ist. Dieser Nachweis fehlt”, betonte sie.
Für jeden anerkannten Fall rechnet die Berufsgenossenschaft mit jährlichen Kosten von 27.600 Euro. Bei einer geschätzten Bewilligungsquote von 90 Prozent und 2.000 bearbeiteten Fällen pro Jahr belaufen sich die zusätzlichen Kosten auf 115,9 Millionen Euro. Der DBV fordert für den Fall der Einführung der neuen Berufskrankheit, dass die Landwirte nicht mit diesen Kosten allein gelassen werden. Der Bundeszuschuss zur Berufsgenossenschaft müsse entsprechend erhöht werden, so Spieß.
Beschäftigung von (Saison-)Arbeitskräften und Mindestlohn
Auch die Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von (Saison-)Arbeitskräften wurden intensiv diskutiert. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro ab 1.1.2025 und einer weiteren Entwicklung des Mindestlohns in Richtung 14 bis 15 Euro stehen viele landwirtschaftliche Betriebe vor erheblichen Herausforderungen. Besonders in arbeitsintensiven Sektoren wie den Sonderkulturen drohen zusätzliche Belastungen. Der DBV und die Landesverbände fordern daher einen branchenspezifischen Mindestlohn für die Landwirtschaft.
Nachdem die Bescheide der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) ab dem 10.1. versandt wurden, sahen sich viele Versicherte plötzlich mit höheren Beiträgen oder einer Einstufung in eine höhere Beitragsstufe konfrontiert. Auch die Anerkennung von Parkinson als Berufskrankheit und damit verbundene Steigerungen der BG-Beiträge sorgten für Unmut. Um offene Fragen zu klären, hat der BLHV-Vorstand Nicole Spieß, Geschäftsführerin des Gesamtverbandes der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. (GLFA) und Leiterin des Referats Sozialpolitik beim Deutschen Bauernverband (DBV), zu einem Austausch eingeladen. In ihrem Vortrag beleuchtete sie die neuen Beitragsstrukturen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) und Berufsgenossenschaft (BG) sowie aktuelle Herausforderungen bei der Beschäftigung von (Saison-)Arbeitskräften.
Neue Beitragsstrukturen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK)
Ab dem 1.1. 2025 löst das Standardeinkommen den korrigierten Flächenwert als Berechnungsgrundlage für den Beitrag der LKK ab. Das neue Bemessungssystem auf Basis von Standardeinkommen beruht auf betriebswirtschaftlichen Daten, die das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) sowie das Thünen-Institut (TI) jährlich zur Verfügung stellen. Die Standardeinkommenswerte werden nach Landkreis und Katasterart, einschließlich der nicht gewerblichen Tierhaltungen, differenziert. Anders als bisher wird damit auch das Erwerbspotential aus der Tierhaltung berücksichtigt. In die Standardeinkommenswerte fließen u.a. Personalkosten, Abschreibungen und weitere betriebliche Aufwendungen, umgekehrt aber auch Agrarförderungen ein. Ziel ist eine differenziertere und flexible Beitragsbemessung, die das Einkommenspotenzial landwirtschaftlicher Betriebe adäquat abbildet. Infolge des neuen Systems werden rund 43 Prozent der Betriebe in eine höhere Beitragsklasse, 42 Prozent in eine niedrigere eingestuft. Die Beiträge werden über drei Jahre gestaffelt angeglichen.
Warum wird es teurer?
Die erhöhten Beiträge seien vor allem auf den deutlich gestiegenen Finanzbedarf im Gesundheitswesen zurückzuführen. Der Finanzbedarf der LKK steigt 2025 um 10,4 Prozent auf 949,3 Millionen Euro – allein aufgrund steigender Gesundheitskosten. Diese Entwicklung treffe auch außerlandwirtschaftliche Krankenkassen, dort sei der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 % gestiegen, erläuterte Spieß. Dennoch sei die LKK immer noch günstiger als außerlandwirtschaftliche Kassen: Der Höchstbeitrag der LKK sei weiterhin rund 10% niedriger als in anderen gesetzlichen Krankenkassen. Dieser sei zudem erst ab einem Standardeinkommen von mehr als 111.600 Euro zu zahlen, in den anderen gesetzlichen Kassen bereits ab einem Einkommen von 66.150 Euro.
Warum weicht das Standardeinkommen von meinem steuerlichen Einkommen ab?
Wie der bisherige Beitragsmaßstab bildet auch das Standardeinkommen nicht die individuellen Verhältnisse der Betriebe ab. Das Gesetz sieht eine Beitragsbemessung anhand des Einkommensteuerbescheides für die Beiträge zur LKK nicht vor, sondern verlangt pauschale Einkommensansätze. Diese können zum Teil auch deutlich von den individuellen Einkommen abweichen. Sich daraus ergebende Härten oder auch Übervorteilungen aufgrund einer Pauschalierung beim Beitragsmaßstab haben die Gerichte in der Vergangenheit als zulässig erachtet. Deshalb sieht Spieß keine großen Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage wegen abweichender Einkommenswerte. Dort wo sich regional oder bei bestimmten Katasterarten aber gehäuft deutliche Abweichungen von individuellem Einkommen und Standardeinkommen ergeben, will die SVLFG die Standardeinkommenswerte von KTBL und TI überprüfen lassen. Betroffene Personen können sich an die zuständigen SVLFG-Beraterinnen vor Ort wenden. Frau Spieß weist darauf hin, dass Landwirte, die zunächst nur auf mögliche Fehler hinweisen und keinen Widerspruch erheben, jederzeit die Möglichkeit haben, eine Überprüfung ihres Beitragsbescheides zu verlangen – auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist. So könne zunächst abgewartet werden, ob Standardeinkommenswerte nach Überprüfung geändert würden.
Auch wenn es aktuell zu Kritik wegen einzelner Standardeinkommenswerte komme, bewertet Spieß das neue System positiv. Es ermögliche eine bessere, regional differenzierte Abbildung des Einkommenspotenzials der Betriebe und eine einheitliche, transparente Berechnung. Positiv sei auch, dass keine zusätzlichen Meldepflichten auf die Betriebe zukommen. Die Daten zu den Betriebsverhältnissen können dem Kataster der Berufsgenossenschaft entnommen werden und die für die Standardeinkommenswerte erforderlichen Daten werden jährlich von KTBL und TI aktualisiert. “Wenn sich die Einkommensverhältnisse ändern, wirkt sich dies – etwas zeitverzögert – auch auf den LKK-Beitrags aus”, so Spieß.
Hinweis: Die SVLFG hat Informationen und FAQ zum neuen Beitragsmaßstab sowie einen Beitragsrechner auf www.svlfg.de veröffentlicht: SVLFG | Beiträge in der LKK
Berufsgenossenschaft (BG): Auswirkungen der Anerkennung von Parkinson als Berufskrankheit
Ein weiteres Thema war die Beitragsentwicklung der Berufsgenossenschaft, die durch die Anerkennung von Parkinson als Berufskrankheit erheblich belastet wird.
Frau Spieß wies darauf hin, dass der DBV erhebliche Zweifel an der Kausalität zwischen der Erkrankung und dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln habe. „Selbstverständlich müssen durch die Berufsausübung verursachte Erkrankungen von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt sein und die Erkrankten eine bestmögliche Versorgung erhalten. Für die Anerkennung als Berufskrankheit muss aber ein wissenschaftlicher Nachweis vorliegen, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ursächlich für die Erkrankung ist. Dieser Nachweis fehlt”, betonte sie.
Für jeden anerkannten Fall rechnet die Berufsgenossenschaft mit jährlichen Kosten von 27.600 Euro. Bei einer geschätzten Bewilligungsquote von 90 Prozent und 2.000 bearbeiteten Fällen pro Jahr belaufen sich die zusätzlichen Kosten auf 115,9 Millionen Euro. Der DBV fordert für den Fall der Einführung der neuen Berufskrankheit, dass die Landwirte nicht mit diesen Kosten allein gelassen werden. Der Bundeszuschuss zur Berufsgenossenschaft müsse entsprechend erhöht werden, so Spieß.
Beschäftigung von (Saison-)Arbeitskräften und Mindestlohn
Auch die Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von (Saison-)Arbeitskräften wurden intensiv diskutiert. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro ab 1.1.2025 und einer weiteren Entwicklung des Mindestlohns in Richtung 14 bis 15 Euro stehen viele landwirtschaftliche Betriebe vor erheblichen Herausforderungen. Besonders in arbeitsintensiven Sektoren wie den Sonderkulturen drohen zusätzliche Belastungen. Der DBV und die Landesverbände fordern daher einen branchenspezifischen Mindestlohn für die Landwirtschaft.