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Betreuung für den Privatwald gewährleisten

Der BLHV hat sich umfassend zu den geplanten Änderungen der Privatwaldverordnung und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift geäußert.

Der BLHV unterstrich dabei seine bekannte Forderung, dass Betreuung und Beratung des Privatwaldes durch die unteren Forstbehörden (UFB)  in Zukunft gewährleistet sein müssen. Dazu müsse das Land die Landkreise mit zweckgebundenen Haushaltsmitteln ausstatten. Ebenso müsse das Land die Fördersätze für die Verträge unbedingt erhalten, besser noch erhöhen. Zu den einzelnen geplanten Änderungen nahm der BLHV detailliert Stellung: Die Streichung des Betriebsgutachtens aus den möglichen Betreuungskomponenten sieht der südbadische Bauernverband kritisch, auch wegen der höheren Kosten. Gerade kleinere Waldbesitzer könnten die Qualität privater Gutachter schwer erkennen. Die Meinung des Gutachters und die des Privatwaldbetreuers könnten dann auseinandergehen. Private Gutachter würden, im Gegensatz zu den Mitarbeitern der UFB, nicht alle naturschutzrechtlichen Vorgaben für die Waldfläche kennen. Sie würden dann deshalb die Verantwortung für diese beim Waldbesitzer abladen, der wiederum diese Vorgaben ebenso wenig kenne. Gerade beim Treuhandvertrag wäre es laut BLHV wichtig, dass das Betriebsgutachten als Ausgangsgrundlage für die Treuhandtätigkeit und die Treuhandtätigkeit selbst aus einer Hand und somit aus einem Guss geliefert werden.

Geringere Mindestlaufzeiten

Bei allen Betreuungsverträgen hat das Land der Forderung des BLHV entsprochen und bietet diese nun mit geringeren Mindestlaufzeiten von drei statt bisher fünf Jahren an. Der BLHV regte an, dass bei Nichtkündigung diese Verträge sich automatisch verlängern und nicht nach Ablauf neu abgeschlossen werden müssen.

Die Kontrolle der Verkehrssicherungspflicht sollte als Betreuungskomponente zumindest fakultativ angeboten werden. Die befürchtete Haftung der Mitarbeiter der Unteren Forstbehörde würde vermieden, wenn der Vertrag regele, dass die Durchführung und der Vollzug der Verkehrssicherungsmaßnahmen ausschließlich in der Verantwortung des Privatwaldbesitzers stünden. Zur Verwaltungsvorschrift zu der Privatwaldverordnung merkte der BLHV unter anderem kritisch an, dass Bewirtschaftungsgemeinschaften keinen Waldinspektionsvertrag mehr abschließen können. Im Bereich des Schwarzwalds gebe es noch zahlreiche altrechtliche Bewirtschaftungsgemeinschaften in der Rechtsform der Waldgenossenschaft. Für diese müsste auch künftig der für sie gut passende Waldinspektionsvertrag offenstehen. Kritisch sieht der BLHV auch, dass Kontrollen der Verkehrssicherungspflicht im Bereich von Waldkindergärten künftig ausgeschlossen sein sollen. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der Kinder würden bei einem Unfall die Gerichte hohe Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers stellen. Umso wichtiger seien kompetente Kontrollen durch die Fachkräfte der UFB für alle bei der  Verkehrssicherungspflicht kritischen Stellen des Waldes.

Holzerntevertrag für kleinere Betriebe

Der BLHV begrüßte die nötige Transparenz für den Privatwaldbesitzer, wenn künftig die von der Forstbehörde plausibilisierten Gestehungskosten in den kommunalen Gebührenordnungen zu veröffentlichen sind. Seitens des BLHV wurde angeregt, ob ein Holzerntevertrag nicht erst ab einer Betriebsgröße von 30 ha angeboten wird, sondern im begründeten Einzelfall bereits ab einer Betriebsgröße von 20 oder 25 ha.

Datenbank für De-minimis

Abschließend erneuerte der BLHV seine Forderung nach der Einführung einer De-minimis-Datenbank. Diese würde das Verfahren bei Abschluss eines Betreuungsvertrages und auch bei der Beantragung einzelner Fördermaßnahmen sehr erleichtern. Das lästige Einsammeln von Bewilligungsbescheiden über mehrere Jahre entfiele. Dies sei in der Praxis leider oft der Grund für viele vermeidbare Nachfragen mit der Folge, dass die Verträge nicht gleich bearbeitet oder zurückgesendet werden. Im Zuge der Digitalisierung durch das Waldportal Baden-Württemberg könnte eine entsprechend eingerichtete Datenbank über die erhaltenen De-minimis-Förderungen eines einzelnen Antragstellers dort aufgenommen werden.

Michael Nödl

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