Zum 15. August endete der Pflegeverbotszeitraum auf Brachflächen für das Jahr 2023. Nach Paragraf 17 der GAP-KondVO wird Streuobst ohne Wiesennutzung als Brache eingestuft und darf deshalb vom 1. April bis einschließlich 15. August nicht gemäht oder gemulcht werden. In Berlin und Brüssel scheinen Streuobstwiesen kein relevantes Thema zu sein, was diese praxisferne Vorschrift überhaupt erst ermöglichte. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg misst jedoch der Bewirtschaftung von Streuobst eine hohe Bedeutung zu. Man bekräftigte, dass man sich auf Bundesebene einsetzen werde, um für praxistaugliche Lösungen zu sorgen. Zwischenzeitlich sei aber nur durch eine Einzelausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 3 GAPKondG ein früheres Mähen oder Mulchen möglich. Hierauf machte der BLHV seine Mitglieder aufmerksam. Nur schien man auf Ebene der Unteren Landwirtschaftsbehörden überfordert gewesen zu sein mit der eigenen Entscheidungskompetenz und lehnte mancherorts Anträge ab. Während man in den Landratsämtern auf eine Direktive von oben wartete, wusste man in Stuttgart nichts von der zögerlichen Bearbeitung der Ausnahmegenehmigungen. Hierbei ging wertvolle Zeit verloren, die besser in das Mulchen des Aufwuchses in den Streuobstwiesen investiert gewesen wäre. Letztlich können Streuobstbewirtschafter mit dem Ergebnis des Entscheidungsprozesses nicht zufrieden sein. Mitte Juni wurde informiert, dass man bei Gewährung der Ausnahmegenehmigung erst ab dem 1. Juli mähen oder mulchen darf. Der Frust der Streuobstbewirtschafter ist berechtigt. Einerseits will man Streuobstwiesen erhalten und betont deren Vorzüge für die Biodiversität. Andererseits stehen praxisferne Auflagen der guten Sache im Weg. Sie lassen sich auch nur mit bürokratischem Aufwand auf eine unbefriedigende Ausnahme reduzieren. Obendrein werden hierfür noch Gebühren verlangt. Nachdem viele Bewirtschafter von Streuobstwiesen die Tierhaltung schon lange aufgegeben haben, braucht man sich nicht wundern, wenn nun auch laut über die Aufgabe des Streuobstes nachgedacht wird. Für das kommende Antragsjahr muss eine Ausnahme vom Pflegeverbotszeitraum für Streuobst ohne Wiesennutzung im Gesetz verankert werden. Ansonsten drohen viele Streuobstbestände aus der Nutzung zu fallen.
Patrik Heizmann
Zum 15. August endete der Pflegeverbotszeitraum auf Brachflächen für das Jahr 2023. Nach Paragraf 17 der GAP-KondVO wird Streuobst ohne Wiesennutzung als Brache eingestuft und darf deshalb vom 1. April bis einschließlich 15. August nicht gemäht oder gemulcht werden. In Berlin und Brüssel scheinen Streuobstwiesen kein relevantes Thema zu sein, was diese praxisferne Vorschrift überhaupt erst ermöglichte. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg misst jedoch der Bewirtschaftung von Streuobst eine hohe Bedeutung zu. Man bekräftigte, dass man sich auf Bundesebene einsetzen werde, um für praxistaugliche Lösungen zu sorgen. Zwischenzeitlich sei aber nur durch eine Einzelausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 3 GAPKondG ein früheres Mähen oder Mulchen möglich. Hierauf machte der BLHV seine Mitglieder aufmerksam. Nur schien man auf Ebene der Unteren Landwirtschaftsbehörden überfordert gewesen zu sein mit der eigenen Entscheidungskompetenz und lehnte mancherorts Anträge ab. Während man in den Landratsämtern auf eine Direktive von oben wartete, wusste man in Stuttgart nichts von der zögerlichen Bearbeitung der Ausnahmegenehmigungen. Hierbei ging wertvolle Zeit verloren, die besser in das Mulchen des Aufwuchses in den Streuobstwiesen investiert gewesen wäre. Letztlich können Streuobstbewirtschafter mit dem Ergebnis des Entscheidungsprozesses nicht zufrieden sein. Mitte Juni wurde informiert, dass man bei Gewährung der Ausnahmegenehmigung erst ab dem 1. Juli mähen oder mulchen darf. Der Frust der Streuobstbewirtschafter ist berechtigt. Einerseits will man Streuobstwiesen erhalten und betont deren Vorzüge für die Biodiversität. Andererseits stehen praxisferne Auflagen der guten Sache im Weg. Sie lassen sich auch nur mit bürokratischem Aufwand auf eine unbefriedigende Ausnahme reduzieren. Obendrein werden hierfür noch Gebühren verlangt. Nachdem viele Bewirtschafter von Streuobstwiesen die Tierhaltung schon lange aufgegeben haben, braucht man sich nicht wundern, wenn nun auch laut über die Aufgabe des Streuobstes nachgedacht wird. Für das kommende Antragsjahr muss eine Ausnahme vom Pflegeverbotszeitraum für Streuobst ohne Wiesennutzung im Gesetz verankert werden. Ansonsten drohen viele Streuobstbestände aus der Nutzung zu fallen.
Patrik Heizmann