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Ecklohn jetzt bei 15 Euro pro Stunde

In Baden-Württemberg konnte jetzt  im Anschluss an eine Bundesempfehlung von Ende 2022 ein neuer Tarifabschluss für Arbeitnehmer und Auszubildende in der Land- und Forstwirtschaft erzielt werden.

Der sogenannte Ecklohn (Arbeitnehmer mit einschlägiger Berufsabschlussprüfung, Geselle) in der Entgeltgruppe 4 steigt laut dem Arbeitgeberverband Südbaden im BLHV auf 15 Euro brutto pro Stunde. Die übrigen Entgeltgruppen werden entsprechend ihrer Qualifikation im Verhältnis zum Ecklohn entsprechend höher oder niedriger eingestuft. Für Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, insbesondere als Erntehelfer eingesetzte Personen, gilt in den ersten 4 Monaten der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 12 Euro (Einstiegstarif, Entgeltgruppe 1a). Ab dem 5. Monat ununterbrochener Beschäftigung gilt für sie ein Stundenlohn in Höhe von 12,50 Euro brutto je Stunde (Entgeltgruppe 1b). Meister, Techniker und Betriebswirte, die als solche eingestellt sind, bekommen tariflich in der Entgeltgruppe 6 einen Stundenlohn in Höhe von 17,25 Euro brutto. Je nach übertragener Verantwortung ist jeweils eine Höherstufung in die nächstliegenden Gruppen bei Gesellen und Meistern möglich. Für ständig vollbeschäftigte Arbeitnehmer ist außerdem eine einmalige steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 350  Euro je Arbeitnehmer vorgesehen. Personen, die nicht ganzjährig beschäftigt waren, und Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie entsprechend anteilig. Bei den Auszubildenden werden die Vergütungen auf 800 Euro brutto im 1. Jahr (bisher: 745 Euro), 880 Euro (830 Euro) brutto im 2. Jahr und 960 Euro (900 Euro) brutto im 3. Jahr angehoben. Auszubildende sollen auch eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von einmalig 150  Euro erhalten. Auszubildende, die nicht ganzjährig beschäftigt waren, sollen die Prämie anteilig erhalten.Weitere Regelungen betreffen Urlaubsgeld und Praktikanten. Die neuen Tarife haben eine Laufzeit mindestens bis zum 31.12.2023.

Rückwirkend

Wie bisher schon entfaltet der neue Tarifvertrag in der Land- und Forstwirtschaft unmittelbare Rechtswirkung nur für diejenigen Beschäftigungsverhältnisse, bei denen beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Mitglied in der jeweiligen Tarifpartei sind; dann allerdings rückwirkend ab dem 1.10.2022. Er gilt also nur direkt, wenn ein Betrieb mittelbares oder unmittelbares Mitglied im Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband für Südbaden ist und der Beschäftigte Mitglied in der  IG B.A.U. ist. Nähere Informationen erteilt der Arbeitgeberverband für Südbaden im BLHV, Sekretariat  Telefon 0761/27133-206.

Otmar König, BLHV