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3 wichtige Steuertipps für 2023

Neuregelungen bei PV-Anlagen, Durchschnittssatzbesteuerung und Umsatzsteuerpauschale, hier wird es im Jahr 2023 wichtige Veränderungen geben. Unser Steuerexperte Otmar König hat für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

1. Herabsenkung der Umsatzsteuerpauschale auf 9,0 %

Durch eine aktuelle Änderung von Verbrauchsteuergesetzen senkte der Gesetzgeber erneut den Satz für die pauschalierenden Landwirte mit Wirkung vom 1.1.2023 von den bisherigen 9,5 % (ab 1.1.2022) auf 9,0 %. Grund ist die ebenfalls zum Jahr 2022 eingeführte alljährliche Überprüfung des Durchschnittssatzes durch das Bundesfinanzministerium. Dessen Berechnungsweise ist dabei von den Bauernverbänden von Anfang an kritisiert worden.

2. Umsatzgrenze für Durchschnittssatzbesteuerung jährlich prüfen

Umsatzgrenze 600.000 Euro

Seit 2022 ist die Anwendung der Pauschalierung von einer Umsatzgrenze abhängig. Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf nicht mehr als € 600.000 betragen. Landwirtschaftliche Unternehmer, welche die Durchschnittssätze anwenden wollen, müssen immer jedes Kalenderjahr überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von € 600.000 einhalten oder etwa nicht. Bei der Gesamtumsatzermittlung sind auch Umsätze zu berücksichtigen, die nicht im Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsbetrieb stehen, also z. B. Ferienvermietungen von Urlaub auf dem Bauernhof, Umsätze aus Windkraft- oder Photovoltaikanlagen, Einnahmen aus dem Verkauf aus einem Hofladen, einer Brennerei oder Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten, wie z.B. Lohnunternehmertätigkeiten.

Umsatzgrenze beachten

Liegt der so ermittelte Gesamtumsatz des Vorjahres unter der Grenze von € 600.000,00, kann die Durchschnittssatzbesteuerung weiterhin angewendet werden. Es ist aber empfehlenswert, angesichts eines wiederum ab 2023 von 9,5 auf 9 Prozent abgesenkten Pauschalierungssteuersatzes generell einen Übergang zur Regelbesteuerung zu prüfen. Ein Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht pauschaliert, sondern nach den allgemeinen Vorschriften besteuert werden sollen (§ 24 Abs. 4 UStG). Die Wahl der Regelbesteuerung ist für fünf Jahre verbindlich, erst danach kann wieder zur Pauschalierung zurückgekehrt werden. Da die Umsatzgrenze pro Unternehmer gilt, kann auch die Aufteilung bzw. Abspaltung von Umsätzen Sinn machen.

3. Neue Steuererleichterungen für die Solarstromerzeugung

Die Umsatzsteuer beim Kauf und die ertragssteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen sind zum Jahreswechsel 22/23 für bestimmte Anlagen neu geregelt worden. In der Ertragssteuer wird bereits rückwirkend ab dem 1.1.2022 eine Steuerbefreiung eingeführt und ab 1.1.2023 für die Anschaffung keine Umsatzsteuer mehr erhoben. 

Keine Besteuerung der Einnahmen ab 2022

Für Photovoltaikanlagen unterhalb einer bestimmten Größe muss keine Einkommenssteuer mehr gezahlt werden. Die ertragssteuerliche Verschonung gilt für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt wurden. Die Regel gilt für Anlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Nebengebäuden), wenn die Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister eine installierte Leistung von bis zu 30 kW (peak) aufweist. Begünstigt sind auch Anlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden, wenn die Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit ausgestattet ist. In der Summe aller Anlagen ist die Begünstigung auf eine Gesamtleistung von höchstens 100 kW (peak) pro steuerpflichtige natürliche oder juristische Person bzw. Mitunternehmerschaft gedeckelt.

Keine Umsatzsteuer ab 2023

Voraussetzung dafür ist die Installation der Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, Dabei darf die zu installierende Leistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) aufweisen. Bei der Anschaffung ist der leistende Unternehmer über den Aufbauort und die Leistung zu informieren. Vom Null-Prozent-Steuersatz profitiert die Lieferung und Montage von Solarmodulen inkl. Wechselrichter, weiterer wesentlicher Komponenten und eines entsprechend dimensionierten Stromspeichers.

Zu beachten ist, dass die begünstigten Anlagen bei der Umsatzsteuer und der Ertragsteuer nicht 100% deckungsgleich sind. Bei der Umsatzsteuer sind nur Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentliche Gebäude begünstigt, während die Ertragssteuerbefreiung auch sonstige Gebäude betrifft, also insbesondere auch Ställe, Fahrsilos und Maschinenhallen etc. Die entsprechenden Größengrenzen müssen freilich immer gewahrt werden, so dass eventuell eine Verteilung auf verschiedene Familienmitglieder sinnvoll ist.