Die meisten Landkreise in Südbaden nutzen dieses Jahr wieder die Möglichkeit der Düngeverordnung, die Sperrfrist für die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Gärreste auf Grünland per Allgemeinverfügung um 2 Wochen zu verschieben. Das ergab eine Umfrage des BLHV. Der eigentliche Sperrzeitraum vom 01. November bis 31. Januar wird somit für betreffende Grünlandflächen auf den Zeitraum 15. November bis 14. Februar 2023 verschoben.
Die Landkreise haben teilweise individuell Teilgebiete abgegrenzt. Die Modalitäten haben sich gegenüber dem Vorjahr nur geringfügig geändert. Interessierte Landwirte sollten sich auf der Homepage des jeweiligen Landkreises näher informieren.
Wo die Sperrfrist nicht verschoben ist, können Landwirte frühzeitig eine Verschiebung per Einzelantrag oder Sammelantrag beantragen und erhalten dann einen gebührenpflichtigen Bescheid mit diversen Auflagen. Die Landkreise Rastatt, Sigmaringen, Friedrichshafen und Konstanz verzichten im gesamten Kreisgebiet auf eine allgemeine Verschiebung.
Emmendingen:
Allgemeinverfügung Emmendingen
Freiburg Breisgau-Hochschwarzwald
Allgemeinverfügung Breisgau-Hochschwarzwald
Ortenau
Allgemeinverfügung Ortenaukreis
Lörrach
Allgemeinverfügung Lörrach
Tuttlingen
Allgemeinverfügung Tuttlingen
Villingen-Schwenningen
Allgemeinverfügung Villingen-Schwenningen
Waldshut-Tiengen
Allgemeinverfügung Waldshut-Tiengen
Friedrichshafen, Konstanz, Sigmariengen und Raststatt verschieben die Sperrfrist nicht per Allgemeinverfügung, sondern nur auf Einzelantrag oder Sammelantrag.
Diese Zusammenstellung des BLHV ist Stand 20.10.2022 und dient als Einführung, wir garantieren nicht für Richtigkeit der Angaben, bitte informieren Sie sich bei Ihrem Landkreis!
Hubert God, BLHV
Die meisten Landkreise in Südbaden nutzen dieses Jahr wieder die Möglichkeit der Düngeverordnung, die Sperrfrist für die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Gärreste auf Grünland per Allgemeinverfügung um 2 Wochen zu verschieben. Das ergab eine Umfrage des BLHV. Der eigentliche Sperrzeitraum vom 01. November bis 31. Januar wird somit für betreffende Grünlandflächen auf den Zeitraum 15. November bis 14. Februar 2023 verschoben.
Die Landkreise haben teilweise individuell Teilgebiete abgegrenzt. Die Modalitäten haben sich gegenüber dem Vorjahr nur geringfügig geändert. Interessierte Landwirte sollten sich auf der Homepage des jeweiligen Landkreises näher informieren.
Wo die Sperrfrist nicht verschoben ist, können Landwirte frühzeitig eine Verschiebung per Einzelantrag oder Sammelantrag beantragen und erhalten dann einen gebührenpflichtigen Bescheid mit diversen Auflagen. Die Landkreise Rastatt, Sigmaringen, Friedrichshafen und Konstanz verzichten im gesamten Kreisgebiet auf eine allgemeine Verschiebung.
Emmendingen:
Allgemeinverfügung Emmendingen
Freiburg Breisgau-Hochschwarzwald
Allgemeinverfügung Breisgau-Hochschwarzwald
Ortenau
Allgemeinverfügung Ortenaukreis
Lörrach
Allgemeinverfügung Lörrach
Tuttlingen
Allgemeinverfügung Tuttlingen
Villingen-Schwenningen
Allgemeinverfügung Villingen-Schwenningen
Waldshut-Tiengen
Allgemeinverfügung Waldshut-Tiengen
Friedrichshafen, Konstanz, Sigmariengen und Raststatt verschieben die Sperrfrist nicht per Allgemeinverfügung, sondern nur auf Einzelantrag oder Sammelantrag.
Diese Zusammenstellung des BLHV ist Stand 20.10.2022 und dient als Einführung, wir garantieren nicht für Richtigkeit der Angaben, bitte informieren Sie sich bei Ihrem Landkreis!
Hubert God, BLHV