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Schwelle für die Befreiung der Netzanschlusskosten wird abgesenkt

Das Land ändert auf Drängen des BLHV hin die Photovoltaikpflichtverordnung. Damit werden Befreiungen wegen hoher Netzanschlusskosten erleichtert. 

Im Falle von grundlegenden Dachsanierungen mutet die derzeit gültige Verordnung dem Bauherren unter Umständen einen sehr hohen Mehraufwand zu – für Netzanschlusskosten und sonstige Systemkosten wie Brandschutz, Sicherheit und Statik. Die BBZ hatte am 30. April hierüber berichtet.

Erst wenn diese zusätzlichen Kosten  eine Unzumutbarkeitsschwelle von 70 %  der „Gesamtkosten“ erreichen, gilt die Durchführbarkeit der Dachsanierung als insgesamt gefährdet. Der Begriff „Gesamtkosten“ ist dabei das Problem. Denn dann betragen die eigentlichen Investitionskosten für die teure Photovoltaik-(PV)Anlage gerade mal 30 % der Gesamtkosten. Die Kostenschwelle für die Summe der zusätzlichen Kosten liegt somit bei 233 % (das Verhältnis von 70 % zu 30 %) der eigentlichen PV-Anlagenkosten.

Exorbitante Kosten

Für die Errichtung von großen PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden im Außenbereich können exorbitant hohe Netzanschlusskosten anfallen, wenn der nächstmögliche Netzverknüpfungspunkt weit entfernt liegt. Darauf hatte der BLHV das zuständige Umweltministerium bei Einführung der PV-Pflicht zunächst vergeblich hingewiesen. Der BLHV hat eine erneute Änderung der Verordnung gefordert. Dem will das Land nun nachkommen. Es will mit einer Zweiten Änderungsverordnung für eine einheitliche und verträgliche Umsetzung der PV-Pflicht-Verordnung sorgen.  Konkret sollen die zumutbaren Kosten für Netzanschluss und sonstige Systemkosten begrenzt werden auf 70 % der „übrigen Kosten“. Die „übrigen Kosten“ bestehen aus den eigentlichen Investitionskosten: Module, Unterkonstruktion, Wechselrichter, Messeinrichtungen, Montage und Planung. Somit wird die Schwelle für Befreiungen von derzeit 233 % auf 70 % sinken.

Noch vor Jahresfrist

Der BLHV zeigt sich in einer Stellungnahme an das Umweltministerium erleichtert, dass die Absenkung der Schwelle noch vor Jahresfrist kommen wird. Er erwartet, dass mit der geplanten Änderung grundlegende Dachsanierungen auch im Außenbereich durchgeführt werden können. In seiner Stellungnahme regt der BLHV ein Aussetzen der PV-Pflicht an für den Fall, dass ein Anlagenzertifikat verlangt wird für PV-Anlagen zwischen 135 kVA und 1 MW mit kundenseitigem Mittelspannungsanschluss.

In der Praxis bedeutet dies: Wollen Landwirte ab 1. Januar 2023 ein komplettes Dach grundlegend sanieren, greift zwar die PV-Pflicht und auf den betreffenden geeigneten Dachflächen muss eine PV-Anlage errichtet werden.

Befreiungsantrag 

Wenn jedoch wegen hoher Netzanschlusskosten und sonstiger Systemkosten eine PV-Anlage auf dem grundlegend sanierten Dach unwirtschaftlich ist, kann der Bauherr bis zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten einen Befreiungsantrag bei der unteren Baubehörde stellen. Wird mit geeigneten Nachweisen und mit Kostenaufstellungen dargelegt, dass die Kosten für den Netzanschluss und die sonstigen Systemkosten die Grenze von 70 % der „übrigen Kosten“ erreichen, stellt die geplante Verordnung eine Befreiung in Aussicht.

Gelingt ein solcher Nachweis nicht, sollten  Landwirte eigentlich gute Chancen haben, der Pflicht zu genügen, indem sie das frisch sanierte Dach an interessierte Dritte für eine PV-Nutzung verpachten.

Hubert God