Vorschläge des BLHV zur Umsetzung der GAP in Baden-Württemberg
- Informationsbereitstellung
Deutschland hat den Nationalen Strategieplan am 21. Februar 2022 eingereicht und somit die von der EU vorgegebene Frist um rund 7 Wochen überschritten. Weitere Verzögerungen sind in der nun laufenden Abstimmung mit der EU-Kommission zu erwarten. Eventuell werden Veränderungen bei der GAP erforderlich infolge des Russ-
land-Krieges in der Ukraine.
Erst nach erfolgter EU-Genehmigung können die in Deutschland beschlossenen gesetzlichen Regelungen in Kraft treten. Insbesondere im Hinblick auf anstehende Anbauentscheidungen im Ackerbau ist eine rechtzeitige Genehmigung des nationalen Strategieplan Deutschlands durch die EU-Kommission deshalb bereits vor der Sommerpause notwendig.
Verlässliche und frühzeitige Informationen müssen den Antragstellern vorliegen insbesondere auch für den FAKT-Antrag, der ab 2022 auf den Herbst vorgezogen wird. Der BLHV hält die vom MLR in Aussicht gestellte Artikelserie in den Wochenblättern ab Ende März sowie Antworten auf vorliegende Fragen hierbei für einen wichtigen Beitrag.
- Flächenmonitoring-System (FMS)
Ab 2023 werden alle landwirtschaftlichen Flächen in dem Monitoringsystem einbezogen sein. Das Land sollte alle damit möglichen Vereinfachungen und Entlastungen bei der Förder- und Kontrollbürokratie nutzen. Das FMS-System sollte ausschließlich zur GAP-Umsetzung verwendet werden.
Im Hinblick auf drohende Verzögerungen bei der Genehmigung sowie aufwändiger EDV-Neukonzeption der Antrags- und Verwaltungsprogramme sollte die Einführung von Abschlagszahlungen eingeplant werden, sobald absehbar sein sollte, dass eine rechtzeitige Auszahlung der Direktzahlungen bis Ende 2023 nicht sichergestellt werden kann. Dies soll vermeiden, dass zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe in Liqui-ditätsengpässe geraten.
Die Neugestaltung der Konditionalitäten sollte nicht zur Folge haben, dass Verwirrung entsteht durch abweichendes Fachrecht. Eine Harmonisierung des Fachrechts mit den neuen Konditionalitäten sollte beispielsweise beim GLÖZ1-Dauergrünlanderhalt durch eine Anpassung des LLG vorgenommen werden.
Zur Verwendung der Stallbau-Milliarde
Für den gesellschaftlich geforderten Umbau der Tierhaltung beziffern Experten einen finanziellen Bedarf von drei bis fünf Milliarden Euro. Die Bundesregierung will eine Milliarde Euro dafür bereitstellen. Es ist erkennbar, dass der Mittelumfang bei weitem nicht ausreicht, um die Tierhaltung in die Zukunft zu führen. Insbesondere die vergleichsweise kleinen und extensiven Tierhaltungsstrukturen in Baden-Württemberg wären in einem zentralen nationalen Wettbewerb um die angekündigten Fördermittel schlecht aufgestellt. Wir hielten es deshalb für zweckmäßig, diese zusätzlichen Mittel über die bestehende Struktur der GAK im Agrarinvestitionsprogramm und im Investitionsprogramm des Landes für kleine Betriebe mit niederschwelligem Zugang umzusetzen.
Derzeit bietet das Land einen erhöhten Zuschuss von 40 % für Investitionen in den Umstieg von Anbindestall zum Laufstall an. Die Zielgruppe sollte ausgedehnt werden auch auf Investitionen in Rindermast- und Kälberställe sowie in Laufställen alter Prägung, um die Anforderungen der Haltungsstufe 3 und 4 des Tierwohl-Labels zu erreichen.
- Geplante GAP-Landesverordnung
Das Land soll in einer GAP-Landesverordnung Folgendes regeln:
Zu GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung)
Länderregierungen können nach § 17 Absatz 3 Ausnahmen zulassen vom Gebot der Mindestbodenbedeckung im Zeitraum 1. Dezember bis 15. Januar. Hiervon sollte das Land Gebrauch machen, um Anforderungen insbesondere bestimmter hochwertiger Sommer-Kulturen wie Saatmais, Frühkartoffeln und Gemüse auf mittleren und schweren Böden generell zu berücksichtigen. Für andere Kulturen sollten die Prämienbehörden
eine Einzelfallgenehmigung erteilen können.
Bei später Bodenbearbeitung nach dem 15. Januar entsteht ein erhöhter Aufwand für die Saatbettbereitung und Pflanzenschutz. Durch Einsatz mechanischer Verfahren in Kombination mit fehlender Winterbodengare ist der Aufgang der folgenden Saat einem erhöhten Ertragsrisiko ausgesetzt. Bei bestimmten Kulturen kann die Gefahr von Drahtwürmern mit der frühzeitigen Winterbodenbearbeitung eingedämmt werden. Nicht nur Betriebe des ökologischen Landbaus sind auf einen rechtzeitigen Pflugeinsatz angewiesen. Für eine Beseitigung von Zwischenfrüchten oder Unkräutern stehen keine Totalherbizide mehr zur Verfügung.
Das Land soll Kulturen wie Körnermais benennen, die „späträumend“ sind und bei denen eine Mulchauflage ausreichend ist.
Zu GLÖZ 7 (Fruchtwechsel)
Fruchtwechsel: Zweimal Mais
Die Verordnung sieht die Möglichkeit von Zwischenfrüchten oder Untersaaten vor, so-fern diese nicht vor dem 15. Februar des Folgejahres eingearbeitet werden. Ein derart später Bodenbearbeitungstermin ist jedoch pflanzenbaulich noch problematischer als der 15. Januar (Vergleich: Winterbodenbedeckung).
Auf Grundlage von § 18 Absatz 3 GAP-Kond-VO kann die Landesregierung in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung für zu definierende Kulturen einen mehrjährigen Fruchtwechsel zur Erhaltung des Bodenpotenzials auf höchstens der Hälfte des Ackerlandes eines Betriebes und unter Berücksichtigung von Vorgaben zur Erhaltung des Humusgehales regeln, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Spätestens im dritten Jahr ist eine andere Kultur anzubauen. Das entspricht den derzeitigen Allgemeinverfügungen zur wirksamen Bekämpfung des Maiswurzelbohrers.
Die Begründung stellt insbesondere auf Körnermaisbetriebe in Bayern ab. Auch Betriebe in Baden-Württemberg benötigen Ausnahmen. Eine Ausnahme für zweimaligen Mais ist nötig, um das Antragssystem mit seinen ambi-tionierten Umwelt- und Klimaschutz-Auflagen auch für intensiv wirtschaftende Betriebe attraktiv zu halten.
Ein strikter einjähriger Fruchtwechsel würde an günstigen Ackerbaustandorten häufig mit den wirtschaftlich stärksten Marktfrüchten, nämlich Körnermais und Winterweizen erfüllt. Kulturen wie Soja, Raps und Luzerne würden zurückgedrängt. Dies kann das Land vermeiden, indem es Mais zwei Jahre hintereinander zulässt, zumindest dann, wenn anschließend zwei Jahre kein Mais folgt. Dieser 2:2-Fruchtwechsel würde der vorgegebenen Begrenzung auf 50 % des Ackerlandes entsprechen und den Antrag-steller finanziell zumindest gleichstellen mit einem strikten 1:1-Fruchtwechsel. Neben ökonomischen sollte auch ökologischen Belangen Rechnung getragen werden.
Beispielhaft nennen wir folgende vier Konstellationen.
- Weizen nach Körnermais ist einem erhöhten Fusarium-Druck ausgesetzt. Somit steigert diese Fruchtfolge den unerwünschten Einsatz von Fungiziden oder die Gefahr des unerwünschten Fusariumbefalls.
Die begehrte Ausnahmeregelung von zwei Mal Mais würde dem Antragsteller ermöglichen, ohne finanzielle Einbuße Mais im gleichen Umfang anzubauen und dennoch eine weitere Kultur wie Soja als Puffer vor dem Winterweizen zu bringen. Dies wäre auch für den Gewässerschutz hilfreich: Stickstoffreste nach Soja werden von Winterweizen besser verwertet als von spät gesätem Mais. Die Humusbilanz ist dabei deutlich positiv. Und der Einsatz von N-Mineraldünger wird verringert.
- Winterraps ist stark nachgefragt. Er hat sich in den vergangenen Jahren in gewissem Umfang an Mais-Standorten etabliert außerhalb der klassischen Anbaugebiete. Wegen des frühen Aussaattermines kann Winterraps nicht direkt nach der späten Körnermaisernte gesät werden. Eine weitere Frucht ist dazwischen einzubauen. Die Humusbilanz ist dabei deutlich positiv.
- Futterbaubetriebe könnten zweimal Silomais anbauen und dann mit mehrjähriger Luzerne oder Klee wechseln. Mehrjährige Kulturen sind zur Förderung der Biodi-versität wünschenswert. Der Humusabbau durch Silomais wird durch den mehr-jährigen Leguminosenanbau kompensiert.
- Aus Gründen der Biodiversität wünscht der Naturschutz mehrjährige Brachen. Dies kann im Wechsel mit zweimal Mais ökonomisch erträglich gestaltet werden.
Die EU-Kommission will den Mitgliedstaaten kurzfristig Möglichkeit zur Ausweitung der landwirtschaftlichen Erzeugung geben. Antragsteller sollen im Jahr 2022 die Bewirtschaftung von ÖVF-Brachflächen erlaubt bekommen, um auf diesen Flächen zum Beispiel Sonnenblumen, Soja oder Mais anbauen zu können. Diese angekündigten Möglichkeiten sollten jedoch nicht durch die Rückwirkung des Fruchtwechsels beeinträchtigt werden. Deshalb sollte das Land hierfür entsprechende Ausnahmen vom GLÖZ 7- Fruchtwechsel für das Jahr 2023 vorsehen.
Fruchtwechsel: Saatmais
Absatz 4 sieht eine Ermächtigung für die Länder vor, bestimmte einzelne Kulturen wie Mais zum Anbau von zertifiziertem Saatgut, Tabak und den Roggenanbau in Selbstfolge von den Verpflichtungen des Fruchtwechsels insgesamt auszunehmen.
Es ist ein Verdienst des Landes, dass eine Ausnahmemöglichkeit für die beiden im Land wichtigen Kulturen Saatmais und Tabak in der Bundesverordnung aufgenommen wurde. In Ergänzung zu unserem gemeinsamen Schreiben mit dem LBVinBW und dem VbwS möchten wir die Notwendigkeit nachfolgend begründen.
- Saatmais erfordert 200 m Abschirmabstand zur Anbaufläche anderer Sorten. Abgegrenzte Anbaugebiete sind das Ergebnis mehrjähriger gemeinsamer Bemühungen. Einzelne Landwirte können dies schwerlich organisieren. Die Saatgutindustrie ist auf verlässliche Liefermengen angewiesen, die jährlich neu und teilweise kurzfristig festgelegt werden. Eine Minderung des Anbauumfanges ist nicht machbar, ohne den Zuchtstandort Baden-Württemberg zu gefährden. Um den Ertrag abzusichern, muss Bewässerungsinfrastruktur vorhanden sein. Soll ein Fruchtwechsel für Saatmais eingeführt werden, bedarf dies also intensiver jahrelanger Vorbereitungen und Abstimmungen, was bisher nicht erfolgt ist.
- Die Tabaksorte Virgin ist selbstverträglich. Ein Anbau von Virgin mehrere Jahre hintereinander ist nicht nur möglich, sondern auch nötig. Eine gute Tabakqualität setzt bei Virgin nämlich niedrigste Nitratgehalte im Boden voraus, die bei jährli-chem Fruchtwechsel nicht gegeben sind.
(Hintergrund: Beim Tabakanbau gab es vor rund 10 bis 20 Jahren eine gravie-rende Änderung mit dem Wechsel der Sorte von luftgetrocknetem Geudertheimer zu Virgin. Tabak hinterlässt laut SchALVO-Bericht niedrigere Herbstnitratwerte im Boden als Grünland).
Zu GLÖZ 9 Umweltsensibles Dauergrünland
§ 12 Abs. 5 GAPKondG ermächtigt Landesregierungen, durch Rechtsverordnungen Grünland in Vogelschutzgebieten nicht als umweltsensibles Dauergrünland einzustufen. Das Land sollte möglichst früh signalisieren, dass es von dieser Möglichkeit aus Gründen
des Naturschutzes möglichst generell Gebrauch macht.
Die Landesregierung hatte im Zusammenhang mit den FFH- und VSG-Gebietsmeldungen den Landwirten zugesagt, dass in diesen Gebieten die bis dahin vorhandenen Bewirtschaftungsfreiheiten bezüglich der nicht gemeinten Flächen nicht beschnitten werden. Von nationaler Ebene kamen Beschränkungen zwischenzeitlich über die GAP. Und auch das Insektenschutzpaket nimmt Vogelschutzgebiete beim Pflanzenschutz in die Pflicht. Das Vertrauen in das Land ist bei der FFH-Umsetzung bekanntlich gründlich erschüttert. Das Land hat es nun in der Hand, bei der GAP ein Zeichen zu setzen, Zusagen bestmöglich einhalten zu wollen, indem es Vogelschutzgebiete aus GLÖZ9 möglichst ausnimmt.
Das Grünlandumwandlungsgebot des LLG hat den Rückgang von Grünland im Land wirksam gestoppt. Grünland hat zugenommen, während Ackerland laufend abnimmt. Grünlandtausche und Grünlanderneuerungen mit dem Pflug sind für die Agrarstruktur und für die Futterqualität wichtig. Das kann nun eine Landesverordnung ermöglichen.
Landwirte könnten sich bei Ausbleiben einer Ausnahme genötigt sehen, im Vogel-schutzgebiet penibel darauf achten, mit rechtzeitigem Pflugeinsatz die Entstehung von neuem Dauergrünland auf jedem Quadratmeter zu verhindern. Dies ist auch deshalb, um Auseinandersetzungen mit den Verpächtern zu vermeiden.
Landwirte in Vogelschutzgebieten brauchen jetzt schnell Klarheit. Sollte die Ungewiss-heit anhalten, könnten Bewirtschafter jetzt letztmalig reagieren und noch rasch Um-wandlungsanträge beim Landwirtschaftsamt stellen.
Zu Ökoregelung ÖR4 extensives Grünland
Die Länder dürfen auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom PSM-Verbot auf extensivem Grünland (Ökoregelung) zulassen. Dies ist bisher schon bei FAKT möglich und ist in Einzelfällen und in besonderen Situationen (Wiedereinsaat nach Engerlingschaden etc) notwendig.
Vorschläge des BLHV zur Umsetzung der GAP in Baden-Württemberg
Deutschland hat den Nationalen Strategieplan am 21. Februar 2022 eingereicht und somit die von der EU vorgegebene Frist um rund 7 Wochen überschritten. Weitere Verzögerungen sind in der nun laufenden Abstimmung mit der EU-Kommission zu erwarten. Eventuell werden Veränderungen bei der GAP erforderlich infolge des Russ-
land-Krieges in der Ukraine.
Erst nach erfolgter EU-Genehmigung können die in Deutschland beschlossenen gesetzlichen Regelungen in Kraft treten. Insbesondere im Hinblick auf anstehende Anbauentscheidungen im Ackerbau ist eine rechtzeitige Genehmigung des nationalen Strategieplan Deutschlands durch die EU-Kommission deshalb bereits vor der Sommerpause notwendig.
Verlässliche und frühzeitige Informationen müssen den Antragstellern vorliegen insbesondere auch für den FAKT-Antrag, der ab 2022 auf den Herbst vorgezogen wird. Der BLHV hält die vom MLR in Aussicht gestellte Artikelserie in den Wochenblättern ab Ende März sowie Antworten auf vorliegende Fragen hierbei für einen wichtigen Beitrag.
Ab 2023 werden alle landwirtschaftlichen Flächen in dem Monitoringsystem einbezogen sein. Das Land sollte alle damit möglichen Vereinfachungen und Entlastungen bei der Förder- und Kontrollbürokratie nutzen. Das FMS-System sollte ausschließlich zur GAP-Umsetzung verwendet werden.
Im Hinblick auf drohende Verzögerungen bei der Genehmigung sowie aufwändiger EDV-Neukonzeption der Antrags- und Verwaltungsprogramme sollte die Einführung von Abschlagszahlungen eingeplant werden, sobald absehbar sein sollte, dass eine rechtzeitige Auszahlung der Direktzahlungen bis Ende 2023 nicht sichergestellt werden kann. Dies soll vermeiden, dass zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe in Liqui-ditätsengpässe geraten.
Die Neugestaltung der Konditionalitäten sollte nicht zur Folge haben, dass Verwirrung entsteht durch abweichendes Fachrecht. Eine Harmonisierung des Fachrechts mit den neuen Konditionalitäten sollte beispielsweise beim GLÖZ1-Dauergrünlanderhalt durch eine Anpassung des LLG vorgenommen werden.
Zur Verwendung der Stallbau-Milliarde
Für den gesellschaftlich geforderten Umbau der Tierhaltung beziffern Experten einen finanziellen Bedarf von drei bis fünf Milliarden Euro. Die Bundesregierung will eine Milliarde Euro dafür bereitstellen. Es ist erkennbar, dass der Mittelumfang bei weitem nicht ausreicht, um die Tierhaltung in die Zukunft zu führen. Insbesondere die vergleichsweise kleinen und extensiven Tierhaltungsstrukturen in Baden-Württemberg wären in einem zentralen nationalen Wettbewerb um die angekündigten Fördermittel schlecht aufgestellt. Wir hielten es deshalb für zweckmäßig, diese zusätzlichen Mittel über die bestehende Struktur der GAK im Agrarinvestitionsprogramm und im Investitionsprogramm des Landes für kleine Betriebe mit niederschwelligem Zugang umzusetzen.
Derzeit bietet das Land einen erhöhten Zuschuss von 40 % für Investitionen in den Umstieg von Anbindestall zum Laufstall an. Die Zielgruppe sollte ausgedehnt werden auch auf Investitionen in Rindermast- und Kälberställe sowie in Laufställen alter Prägung, um die Anforderungen der Haltungsstufe 3 und 4 des Tierwohl-Labels zu erreichen.
Das Land soll in einer GAP-Landesverordnung Folgendes regeln:
Zu GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung)
Länderregierungen können nach § 17 Absatz 3 Ausnahmen zulassen vom Gebot der Mindestbodenbedeckung im Zeitraum 1. Dezember bis 15. Januar. Hiervon sollte das Land Gebrauch machen, um Anforderungen insbesondere bestimmter hochwertiger Sommer-Kulturen wie Saatmais, Frühkartoffeln und Gemüse auf mittleren und schweren Böden generell zu berücksichtigen. Für andere Kulturen sollten die Prämienbehörden
eine Einzelfallgenehmigung erteilen können.
Bei später Bodenbearbeitung nach dem 15. Januar entsteht ein erhöhter Aufwand für die Saatbettbereitung und Pflanzenschutz. Durch Einsatz mechanischer Verfahren in Kombination mit fehlender Winterbodengare ist der Aufgang der folgenden Saat einem erhöhten Ertragsrisiko ausgesetzt. Bei bestimmten Kulturen kann die Gefahr von Drahtwürmern mit der frühzeitigen Winterbodenbearbeitung eingedämmt werden. Nicht nur Betriebe des ökologischen Landbaus sind auf einen rechtzeitigen Pflugeinsatz angewiesen. Für eine Beseitigung von Zwischenfrüchten oder Unkräutern stehen keine Totalherbizide mehr zur Verfügung.
Das Land soll Kulturen wie Körnermais benennen, die „späträumend“ sind und bei denen eine Mulchauflage ausreichend ist.
Zu GLÖZ 7 (Fruchtwechsel)
Fruchtwechsel: Zweimal Mais
Die Verordnung sieht die Möglichkeit von Zwischenfrüchten oder Untersaaten vor, so-fern diese nicht vor dem 15. Februar des Folgejahres eingearbeitet werden. Ein derart später Bodenbearbeitungstermin ist jedoch pflanzenbaulich noch problematischer als der 15. Januar (Vergleich: Winterbodenbedeckung).
Auf Grundlage von § 18 Absatz 3 GAP-Kond-VO kann die Landesregierung in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung für zu definierende Kulturen einen mehrjährigen Fruchtwechsel zur Erhaltung des Bodenpotenzials auf höchstens der Hälfte des Ackerlandes eines Betriebes und unter Berücksichtigung von Vorgaben zur Erhaltung des Humusgehales regeln, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Spätestens im dritten Jahr ist eine andere Kultur anzubauen. Das entspricht den derzeitigen Allgemeinverfügungen zur wirksamen Bekämpfung des Maiswurzelbohrers.
Die Begründung stellt insbesondere auf Körnermaisbetriebe in Bayern ab. Auch Betriebe in Baden-Württemberg benötigen Ausnahmen. Eine Ausnahme für zweimaligen Mais ist nötig, um das Antragssystem mit seinen ambi-tionierten Umwelt- und Klimaschutz-Auflagen auch für intensiv wirtschaftende Betriebe attraktiv zu halten.
Ein strikter einjähriger Fruchtwechsel würde an günstigen Ackerbaustandorten häufig mit den wirtschaftlich stärksten Marktfrüchten, nämlich Körnermais und Winterweizen erfüllt. Kulturen wie Soja, Raps und Luzerne würden zurückgedrängt. Dies kann das Land vermeiden, indem es Mais zwei Jahre hintereinander zulässt, zumindest dann, wenn anschließend zwei Jahre kein Mais folgt. Dieser 2:2-Fruchtwechsel würde der vorgegebenen Begrenzung auf 50 % des Ackerlandes entsprechen und den Antrag-steller finanziell zumindest gleichstellen mit einem strikten 1:1-Fruchtwechsel. Neben ökonomischen sollte auch ökologischen Belangen Rechnung getragen werden.
Beispielhaft nennen wir folgende vier Konstellationen.
Die begehrte Ausnahmeregelung von zwei Mal Mais würde dem Antragsteller ermöglichen, ohne finanzielle Einbuße Mais im gleichen Umfang anzubauen und dennoch eine weitere Kultur wie Soja als Puffer vor dem Winterweizen zu bringen. Dies wäre auch für den Gewässerschutz hilfreich: Stickstoffreste nach Soja werden von Winterweizen besser verwertet als von spät gesätem Mais. Die Humusbilanz ist dabei deutlich positiv. Und der Einsatz von N-Mineraldünger wird verringert.
Die EU-Kommission will den Mitgliedstaaten kurzfristig Möglichkeit zur Ausweitung der landwirtschaftlichen Erzeugung geben. Antragsteller sollen im Jahr 2022 die Bewirtschaftung von ÖVF-Brachflächen erlaubt bekommen, um auf diesen Flächen zum Beispiel Sonnenblumen, Soja oder Mais anbauen zu können. Diese angekündigten Möglichkeiten sollten jedoch nicht durch die Rückwirkung des Fruchtwechsels beeinträchtigt werden. Deshalb sollte das Land hierfür entsprechende Ausnahmen vom GLÖZ 7- Fruchtwechsel für das Jahr 2023 vorsehen.
Fruchtwechsel: Saatmais
Absatz 4 sieht eine Ermächtigung für die Länder vor, bestimmte einzelne Kulturen wie Mais zum Anbau von zertifiziertem Saatgut, Tabak und den Roggenanbau in Selbstfolge von den Verpflichtungen des Fruchtwechsels insgesamt auszunehmen.
Es ist ein Verdienst des Landes, dass eine Ausnahmemöglichkeit für die beiden im Land wichtigen Kulturen Saatmais und Tabak in der Bundesverordnung aufgenommen wurde. In Ergänzung zu unserem gemeinsamen Schreiben mit dem LBVinBW und dem VbwS möchten wir die Notwendigkeit nachfolgend begründen.
(Hintergrund: Beim Tabakanbau gab es vor rund 10 bis 20 Jahren eine gravie-rende Änderung mit dem Wechsel der Sorte von luftgetrocknetem Geudertheimer zu Virgin. Tabak hinterlässt laut SchALVO-Bericht niedrigere Herbstnitratwerte im Boden als Grünland).
Zu GLÖZ 9 Umweltsensibles Dauergrünland
§ 12 Abs. 5 GAPKondG ermächtigt Landesregierungen, durch Rechtsverordnungen Grünland in Vogelschutzgebieten nicht als umweltsensibles Dauergrünland einzustufen. Das Land sollte möglichst früh signalisieren, dass es von dieser Möglichkeit aus Gründen
des Naturschutzes möglichst generell Gebrauch macht.
Die Landesregierung hatte im Zusammenhang mit den FFH- und VSG-Gebietsmeldungen den Landwirten zugesagt, dass in diesen Gebieten die bis dahin vorhandenen Bewirtschaftungsfreiheiten bezüglich der nicht gemeinten Flächen nicht beschnitten werden. Von nationaler Ebene kamen Beschränkungen zwischenzeitlich über die GAP. Und auch das Insektenschutzpaket nimmt Vogelschutzgebiete beim Pflanzenschutz in die Pflicht. Das Vertrauen in das Land ist bei der FFH-Umsetzung bekanntlich gründlich erschüttert. Das Land hat es nun in der Hand, bei der GAP ein Zeichen zu setzen, Zusagen bestmöglich einhalten zu wollen, indem es Vogelschutzgebiete aus GLÖZ9 möglichst ausnimmt.
Das Grünlandumwandlungsgebot des LLG hat den Rückgang von Grünland im Land wirksam gestoppt. Grünland hat zugenommen, während Ackerland laufend abnimmt. Grünlandtausche und Grünlanderneuerungen mit dem Pflug sind für die Agrarstruktur und für die Futterqualität wichtig. Das kann nun eine Landesverordnung ermöglichen.
Landwirte könnten sich bei Ausbleiben einer Ausnahme genötigt sehen, im Vogel-schutzgebiet penibel darauf achten, mit rechtzeitigem Pflugeinsatz die Entstehung von neuem Dauergrünland auf jedem Quadratmeter zu verhindern. Dies ist auch deshalb, um Auseinandersetzungen mit den Verpächtern zu vermeiden.
Landwirte in Vogelschutzgebieten brauchen jetzt schnell Klarheit. Sollte die Ungewiss-heit anhalten, könnten Bewirtschafter jetzt letztmalig reagieren und noch rasch Um-wandlungsanträge beim Landwirtschaftsamt stellen.
Zu Ökoregelung ÖR4 extensives Grünland
Die Länder dürfen auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom PSM-Verbot auf extensivem Grünland (Ökoregelung) zulassen. Dies ist bisher schon bei FAKT möglich und ist in Einzelfällen und in besonderen Situationen (Wiedereinsaat nach Engerlingschaden etc) notwendig.