Direktvermarktung – Die Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister Lucid gilt ab dem 1. Juli auch für diejenigen Verpackungen, die bislang davon befreit waren. Damit muss sich dort ab diesem Zeitpunkt ausnahmslos jeder registrieren, der verpackte Waren in den Verkehr bringt.
Das betrifft zum Beispiel Direktvermarkter und Betreiber von Marktständen, die ausschließlich die sogenannten „Serviceverpackungen“ in den Umlauf bringen. Die bloße Registrierung durch die Lieferanten der vorlizensierten Serviceverpackungen ist dann nicht mehr ausreichend. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Vertreiber direkt am Ort der Abgabe mit der Ware befüllt werden, also im Hofladen oder auf dem Marktstand. Das sind zum Beispiel Hemdchenbeutel für Obst und Gemüse, Papiertüten für Obst und Kartoffeln, Einschlagpapier für Fleisch und Käse oder Einwegverpackungen für Speisen.
Wer Serviceverpackungen nutzt, kann diese weiterhin wie gewohnt vorlizensiert kaufen. Man benötigt also für diese Verpackungen keinen eigenständigen Vertrag mit einem dualen System. Die Änderung liegt darin, dass sich Unternehmen, , die bislang – z. B. wegen des ausschließlichen Einsatzes von Serviceverpackungen – davon freigestellt waren, bis zum Juli beim Verpackungsregister einmalig registrieren müssen. Bei dieser Registrierung, die am 5. Mai gestartet ist, sind lediglich Angaben zur Art der Verpackung (z.B. „Nutzung von Serviceverpackungen“) zu machen. Eine Pflicht zur Mengenmeldung ist damit nicht verbunden. Man muss jedoch erklären, dass nur vorlizensierte Serviceverpackungen zum Einsatz kommen. Wer schon registriert ist, weil er mit Ware befüllte Verpackungen in den Verkehr bringt, muss die bestehende Registrierung ergänzen.
Register ist öffentlich einsehbar
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geht davon aus, dass von der erweiterten Registrierungspflicht über 300.000 Unternehmen – längst nicht nur in der Landwirtschaft – betroffen sind. Dabei sollte man die Tatsache nicht vergessen, dass das Register öffentlich einsehbar ist. Daher können Händler und Wettbewerber leicht erkennen, ob ein Unternehmen seine Pflicht zur Registrierung wahrnimmt. Es ist also ratsam, hier aktiv zu werden.
Friedrich Ellerbrock, BWV Rheinlad-Pfalz Süd
Einen Erklärfilm finden Sie hier.
Direktvermarktung – Die Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister Lucid gilt ab dem 1. Juli auch für diejenigen Verpackungen, die bislang davon befreit waren. Damit muss sich dort ab diesem Zeitpunkt ausnahmslos jeder registrieren, der verpackte Waren in den Verkehr bringt.
Das betrifft zum Beispiel Direktvermarkter und Betreiber von Marktständen, die ausschließlich die sogenannten „Serviceverpackungen“ in den Umlauf bringen. Die bloße Registrierung durch die Lieferanten der vorlizensierten Serviceverpackungen ist dann nicht mehr ausreichend. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Vertreiber direkt am Ort der Abgabe mit der Ware befüllt werden, also im Hofladen oder auf dem Marktstand. Das sind zum Beispiel Hemdchenbeutel für Obst und Gemüse, Papiertüten für Obst und Kartoffeln, Einschlagpapier für Fleisch und Käse oder Einwegverpackungen für Speisen.
Wer Serviceverpackungen nutzt, kann diese weiterhin wie gewohnt vorlizensiert kaufen. Man benötigt also für diese Verpackungen keinen eigenständigen Vertrag mit einem dualen System. Die Änderung liegt darin, dass sich Unternehmen, , die bislang – z. B. wegen des ausschließlichen Einsatzes von Serviceverpackungen – davon freigestellt waren, bis zum Juli beim Verpackungsregister einmalig registrieren müssen. Bei dieser Registrierung, die am 5. Mai gestartet ist, sind lediglich Angaben zur Art der Verpackung (z.B. „Nutzung von Serviceverpackungen“) zu machen. Eine Pflicht zur Mengenmeldung ist damit nicht verbunden. Man muss jedoch erklären, dass nur vorlizensierte Serviceverpackungen zum Einsatz kommen. Wer schon registriert ist, weil er mit Ware befüllte Verpackungen in den Verkehr bringt, muss die bestehende Registrierung ergänzen.
Register ist öffentlich einsehbar
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geht davon aus, dass von der erweiterten Registrierungspflicht über 300.000 Unternehmen – längst nicht nur in der Landwirtschaft – betroffen sind. Dabei sollte man die Tatsache nicht vergessen, dass das Register öffentlich einsehbar ist. Daher können Händler und Wettbewerber leicht erkennen, ob ein Unternehmen seine Pflicht zur Registrierung wahrnimmt. Es ist also ratsam, hier aktiv zu werden.
Friedrich Ellerbrock, BWV Rheinlad-Pfalz Süd
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