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Corona: Einreise und neue Regelungen

Corona-Einreise-Verordnung bis 31.5. verlängert

Kurz vor ihrem Außerkrafttreten am 28. April 2022 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Geltung der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) bis zum 31. Mai 2022 verlängert, um das Einschleppen des Virus unter Kontrolle zu halten. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen. Es wurde lediglich die Informationspflicht der Mobilfunknetzbetreiber (sog. Corona-Warn-SMS) aufgehoben.

Nachweispflicht bei Einreise (§ 5 CoronaEinreiseV): Bei Einreise nach Deutschland muss bei Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, ein 3G-Nachweis vorliegen (auch bei Einreisen aus einem Nichtrisikogebiet). 

Pflicht zur Einreiseanmeldung und Quarantäne bei Einreise aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet (§§ 3, 4 CoronaEinreiseV): Diese Regelung ist de facto derzeit nicht anzuwenden, da laut der entsprechenden Liste des Robert Koch-Instituts (RKI) derzeit kein Land von der Bundesregierung als ein solches Gebiet mehr eingestuft ist.

Hinweis: Die Landesregelung in BW zur Testung jeden nicht-immunisierten Mitarbeiters bei Arbeitsantritt in Betrieben mit mehr als 10 Saisonarbeitskräfte ist entfallen.

Neue Regeln zur Isolation und Quarantäne:

Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin behördlich verpflichtet, sich in Isolation zu begeben. Nach Ablauf von fünf Tagen endet seit neustem die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei (z.B. Husten/ Fieber) waren. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden. Für Kontaktpersonen entfällt die Quarantänepflicht – unabhängig vom Impfstatus – vollständig.