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Grundsteuer: Was Landwirte beachten müssen

Ab 2025 wird die Grundsteuer landesweit neu erhoben. Basis soll der Bodenrichtwert sein (Grundsteuer B), für landw. Vermögen (Grundsteuer A) soll aber eine Ertragswertbasis mit Ertragsmesszahlen gelten. Die Finanzämter in Baden-Württemberg werden daher alle Grundstücke für Zwecke der Grundsteuer auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu bewerten. Hierbei müssen die Eigentümer aber mitwirken und eine sogenannte Feststellungserklärung für alle ihre Grundstücke abgeben.

Eine Feststellungserklärung ist notwendig, weil nicht alle Daten elektronisch vorliegen oder oft schon viele Jahrzehnte alt und unvollständig sind. Die Erklärung muss elektronisch beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Das soll über das Programm ELSTER online geschehen. Weitere Informationen dazu gibt es unter www.elster.de. 

Wer bereits ELSTER benutzt, kann seine bisherigen Zugangsdaten verwenden. Anderenfalls sollte man sich bereits jetzt bei ELSTER registrieren, weil das bis zu zwei Wochen dauern kann. Es soll auch möglich sein, dass nahe Angehörige über deren ELSTER-Zugang die Daten für andere übermitteln. Steuerberater und Buchstellen können selbstverständlich  ebenfalls mit Anfertigung und Übermittlung der Feststellungserklärung beauftragt und bevollmächtigt werden. Laut ersten Angaben der Finanzverwaltung soll folgendes gelten:

Im Zeitraum von Mai bis Juni 2022 werden nach und nach amtliche Informationsschreiben seitens der Finanzämter an alle Eigentümer versandt werden. Die Abgabe der Feststellungserklärung soll ab 1.7.2022 möglich sein, mit Frist bis 31.10.2022.

Die Abgabe ab 1.7.2022 bis 31.10.2022 betrifft aber nur die Grundsteuer B. Achtung: Die Wohnhäuser der Landwirte unterfallen künftig nicht mehr der Grundsteuer A sondern zwingend wie alle anderen Häuser der Grundsteuer B. Deshalb müssen Landwirte für ihre Wohnhäuser/privat/gewerblich genutzten Teile der Hofstelle ab 1.7.2022 bis 31.10.2022 eine Feststellungserklärung abgeben. Wobei die Endfrist wegen Überlastung der Finanzämter und Steuerberater wahrscheinlich flexibel gehandhabt wird. Der private Wohnteil inkl. Zufahrt u. Hausgarten etc. soll abgegrenzt (bei vielen ist eine amtlich-sachverständige Abgrenzung in der Steuerakte vorhanden) und mit Bodenrichtwerten unterlegt werden.

Erst Im Oktober 2022 werden die Landwirte betreffs Grundsteuer A, d.h. hinsichtlich der landwirtschaftlichen Grundstücke und den landwirtschaftlich-betrieblichen Teilen der Hofstelle angeschrieben. Die diesbezügliche Erklärung ist dann bis 31.3.2023 möglich, ohne dass es einer Fristverlängerung bedarf, erst danach gibt es ein Erinnerungsverfahren.

Zur Erleichterung der Meldungen wird es Internetportale zur Hilfestellung für die Erklärungspflichtigen geben, insbesondere www.Grundsteuer-BW.de.

Dort wird es auch ein Geoportal für die Ermittlung der nötigen Angaben (Ertragsmesszahl etc.) für die landwirtschaftliche Grundsteuer A geben.

Ein weiteres Portal wird bereit gestellt für die Bodenrichtwerte betreffs das Grundvermögen, also die Grundsteuer B.

Die Grundstücke können in den Online-Anwendungen ähnlich wie in FIONA/GIS ausfindig gemacht, per Luftbild angesehen und angeklickt werden, um die Daten (Bodenrichtwerte bzw. Ertragsmesszahlen) abzurufen. Ein Zugangscode ist nicht erforderlich. Auch wird es online einen Steuer-Chat-Bot geben, der Fragen beantwortet.

Weitere Hinweise erfolgen hier entsprechend den Angaben der Finanzämter, die bald ergehen werden.

Weitere Infos:

Bodenrichtwertportal

gez. König, BLHV FB II

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