Im Rahmen der GAP wird Deutschland ab 2023 auch die Regeln zum Grünlanderhalt ändern.
Das Problem ist altbekannt: Wird Ackerland fünf Jahre lang mit Ackerfutter genutzt oder brachgelegt, gilt die Fläche grundsätzlich als „Dauergrünland“ (DGL) und der Ackerstatus geht verloren. Ausgenommen sind z.B. Brachen im Rahmen der ÖVF oder von Agrarumweltprogrammen. Ein Pflugeinsatz, der an die Prämienbehörde gemeldet wird, unterbricht er die Dauergrünlandentstehung. Das Land dokumentiert den Dauergrünlandstatus quadratmetergenau. Eine Rückumwandlung zu Acker ist dann überhaupt nicht oder nur auf Antrag zulässig.
Im Folgenden wird beschrieben, was sich bei der Umsetzung des Grünlanderhaltes ab 2023 ändert.
Die Erhaltung von Dauergrünland ist im GAP-Konditionalitäten-Gesetz als erster GLÖZ-Standard geregelt. Die Erhaltung des Anteils des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche wird auf regionaler Ebene sichergestellt. Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Diese wird ohne Ersatz-DGL erteilt für neues Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2015 entstanden ist, im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen, wie der LPR, entstanden ist oder in nichtlandwirtschaftliche Fläche umgewandelt wird. Die Umwandlung von anderem DGL kann genehmigt werden unter der Auflage, Ersatzgrünland mit der entsprechenden Hektarzahl neu anzulegen.
Eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn andere Rechtsvorschriften wie z. B. Trinkwasserschutz oder Naturschutzgebiete, FFH- oder Biotopschutz, oder auch gegenüber öffentlichen Stellen eingegangene Verpflichtungen einer Umwandlung entgegenstehen. Das war bisher eigentlich auch schon so.
Der Staat führt Erleichterungen ein für Dauergrünland, das ganz neu ab 1.1.2021 entstanden ist. Die Rückumwandlung zu Acker bedarf dafür keiner Genehmigung, sondern lediglich einer Anzeige, die auch mit dem Gemeinsamen Antrag erledigt werden kann. Diese Erleichterung steht jedoch unter dem Vorbehalt anderer rechtlicher Regelungen des Natur- und Wasserschutzes. Insbesondere sollte das baden-württembergische Landwirtschaftsgesetz LLG an die neuen GAP-Regeln angeglichen werden. Der Antragsteller wird also erst prüfen müssen, ob andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Im Zweifel sorgt weiterhin nur der rechtzeitige Pflugeinsatz für klare Verhältnisse.
Deutschland macht im GAP-Konditionalitäten-Gesetz einen erneuten Anlauf zur Einführung einer Bagatelle: die Umwandlung bis zu 500 qm DGL in einer Region je Begünstigtem und Jahr bedarf ab 2023 nicht mehr der Genehmigung, es sei denn, dass der Grünlandanteil in der Region um mehr als vier Prozent abnimmt. Davon ist das Land Baden-Württemberg weit entfernt. Mit seinen Umwandlungsgeboten hat es eine Zunahme des DGL-Anteils in der Region erreicht.
Dauergrünland in Feuchtgebieten und Mooren, die vom Land abzugrenzen sind, dürfen nach dem neuen GLÖZ 2-Standard nicht umgewandelt oder gepflügt werden. In diesen Gebieten dürfen sogar die Dauerkulturen nicht in Ackerland umgewandelt werden. Zudem dürfen in diesen Gebieten keine Veränderungen vorgenommen werden durch Eingriff mit schweren Baumaschinen in das Bodenprofil, Bodenwendung (von Ackerflächen) tiefer als 30 Zentimeter sowie eine Auf- oder Übersandung.
Aufgepasst in Vogelschutzgebieten
Der strenge Schutz von so genanntem „umweltsensiblem Dauergrünland“ gilt in Deutschland derzeit nur für FFH-Gebiete. Das wird sich ab 2023 ändern mit Paragraf 12 des GAP-Konditinalitäten-Gesetzes. Als umweltsensibel gilt dann das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland in allen Natura2000-Gebieten. Also kommt auch das Dauergrünland in den Vogelschutzgebieten unter die Käseglocke. Bis zum Inkrafttreten können Landwirte dort noch einen Antrag auf Umwandlung genehmigt bekommen. Sobald die EU-kommission den nationalen Strategieplan genehmigt hat, womit Optimisten frühestens im Sommer rechnen, ist es damit vorbei. Landwirte in Vogelschutzgebieten auf der Baar oder am Kaiserstuhl haben dann keine Aussicht mehr auf eine Umwandlungsgenehigung. Um es klar zu sagen: Es soll dort keine Bagatellen und auch keine Rückumwandlungen mehr geben, nicht einmal für neu entstehendes Dauergrünland. Wurde umweltsensibles Dauergrünland dennoch umgewandelt, muss es wieder rückumgewandelt werden.
Ausgenommen wird lediglich Grünland sein, das aufgrund einer Stilllegung oder vertraglichen Regelung am 1.1.2015 zu Dauergrünland umgewandelt war.
Das Land Baden-Württemberg hat bislang noch nicht bekannt gegeben, ob es die bestehende Möglichkeit nutzen will, zu bestimmen, dass das Dauergrünland einzelne Vogelschutzgebiete oder Teile davon nicht als umweltsensibel gilt.
Umsetzungsdetails kann das BMEL einvernehmlich mit dem Bundesumweltministerium noch in einer Verordnung regeln. Und schließlich kann das Abstimmungsverfahren mit der EU-Kommission noch Änderungen bringen.
Hubert God, BLHV
Ackerland oder Dauergrünland?
Was Ackerland ist, regelt Paragraf 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
Der Begriff Ackerland bezeichnet für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte andere Flächen als Dauergrünland oder Dauerkulturen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, inkl. Stilllegungen nach GLÖZ 8, sowie aufgrund einer Ökoregelung oder AUKM stillgelegten Fläche.
Ein begrünter Randstreifen einer Ackerfläche von untergeordneter Bedeutung, höchstens aber mit 15 Metern Breite ist zählt künftig auch zum Ackerland.
Die nachteilige Auslegung des Begriffes „Fruchtfolge“ durch das Urteil des EUGH vom 02.10.2014 findet künftig keine Anwendung mehr. Eine Fläche, auf der Gras ausgesät wird, nach dem Anbau einer Mischung von Gras und Leguminosen und der Aussaat einer solchen Mischung nach dem Anbau von Gras, bleibt Ackerland. Auch wenn die Ackerfläche mehr als fünf Jahre als GLÖZ-Brache mit Gras- oder Grünfutterpflanzen begrünt war oder im Rahmen der Ökoregelung 1a mit Gras oder Grünfutterpflanzen begrünt war, entsteht kein Dauergrünland.
Was Dauergrünland ist, steht in Paragraf 7.
Dauergrünland umfasst Flächen, die zum Anbau von Gras oder andere Grünfutterpflanzen genutzt werden, seit mindestens 5 Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind. Unerheblich dabei ist, ob die Flächen für die Erzeugung genutzt werden.
Zum Gras oder Grünfutterpflanzen zählen auch Binsen und Seggen, soweit sie auf der Fläche gegenüber Gras und Grünfutterpflanzen nicht vorherrschen. Nicht dazu zählen Gras beim Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und Saatgut sowie Leguminosen bei Aussaat in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, solange diese Leguminosen auf der Fläche vorherrschen.
Eine Streuobstwiese gilt als Dauergrünland, wenn die begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung Dauergrünland erfüllt.
Im Rahmen der GAP wird Deutschland ab 2023 auch die Regeln zum Grünlanderhalt ändern.
Das Problem ist altbekannt: Wird Ackerland fünf Jahre lang mit Ackerfutter genutzt oder brachgelegt, gilt die Fläche grundsätzlich als „Dauergrünland“ (DGL) und der Ackerstatus geht verloren. Ausgenommen sind z.B. Brachen im Rahmen der ÖVF oder von Agrarumweltprogrammen. Ein Pflugeinsatz, der an die Prämienbehörde gemeldet wird, unterbricht er die Dauergrünlandentstehung. Das Land dokumentiert den Dauergrünlandstatus quadratmetergenau. Eine Rückumwandlung zu Acker ist dann überhaupt nicht oder nur auf Antrag zulässig.
Im Folgenden wird beschrieben, was sich bei der Umsetzung des Grünlanderhaltes ab 2023 ändert.
Die Erhaltung von Dauergrünland ist im GAP-Konditionalitäten-Gesetz als erster GLÖZ-Standard geregelt. Die Erhaltung des Anteils des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche wird auf regionaler Ebene sichergestellt. Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Diese wird ohne Ersatz-DGL erteilt für neues Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2015 entstanden ist, im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen, wie der LPR, entstanden ist oder in nichtlandwirtschaftliche Fläche umgewandelt wird. Die Umwandlung von anderem DGL kann genehmigt werden unter der Auflage, Ersatzgrünland mit der entsprechenden Hektarzahl neu anzulegen.
Eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn andere Rechtsvorschriften wie z. B. Trinkwasserschutz oder Naturschutzgebiete, FFH- oder Biotopschutz, oder auch gegenüber öffentlichen Stellen eingegangene Verpflichtungen einer Umwandlung entgegenstehen. Das war bisher eigentlich auch schon so.
Der Staat führt Erleichterungen ein für Dauergrünland, das ganz neu ab 1.1.2021 entstanden ist. Die Rückumwandlung zu Acker bedarf dafür keiner Genehmigung, sondern lediglich einer Anzeige, die auch mit dem Gemeinsamen Antrag erledigt werden kann. Diese Erleichterung steht jedoch unter dem Vorbehalt anderer rechtlicher Regelungen des Natur- und Wasserschutzes. Insbesondere sollte das baden-württembergische Landwirtschaftsgesetz LLG an die neuen GAP-Regeln angeglichen werden. Der Antragsteller wird also erst prüfen müssen, ob andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Im Zweifel sorgt weiterhin nur der rechtzeitige Pflugeinsatz für klare Verhältnisse.
Deutschland macht im GAP-Konditionalitäten-Gesetz einen erneuten Anlauf zur Einführung einer Bagatelle: die Umwandlung bis zu 500 qm DGL in einer Region je Begünstigtem und Jahr bedarf ab 2023 nicht mehr der Genehmigung, es sei denn, dass der Grünlandanteil in der Region um mehr als vier Prozent abnimmt. Davon ist das Land Baden-Württemberg weit entfernt. Mit seinen Umwandlungsgeboten hat es eine Zunahme des DGL-Anteils in der Region erreicht.
Dauergrünland in Feuchtgebieten und Mooren, die vom Land abzugrenzen sind, dürfen nach dem neuen GLÖZ 2-Standard nicht umgewandelt oder gepflügt werden. In diesen Gebieten dürfen sogar die Dauerkulturen nicht in Ackerland umgewandelt werden. Zudem dürfen in diesen Gebieten keine Veränderungen vorgenommen werden durch Eingriff mit schweren Baumaschinen in das Bodenprofil, Bodenwendung (von Ackerflächen) tiefer als 30 Zentimeter sowie eine Auf- oder Übersandung.
Aufgepasst in Vogelschutzgebieten
Der strenge Schutz von so genanntem „umweltsensiblem Dauergrünland“ gilt in Deutschland derzeit nur für FFH-Gebiete. Das wird sich ab 2023 ändern mit Paragraf 12 des GAP-Konditinalitäten-Gesetzes. Als umweltsensibel gilt dann das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland in allen Natura2000-Gebieten. Also kommt auch das Dauergrünland in den Vogelschutzgebieten unter die Käseglocke. Bis zum Inkrafttreten können Landwirte dort noch einen Antrag auf Umwandlung genehmigt bekommen. Sobald die EU-kommission den nationalen Strategieplan genehmigt hat, womit Optimisten frühestens im Sommer rechnen, ist es damit vorbei. Landwirte in Vogelschutzgebieten auf der Baar oder am Kaiserstuhl haben dann keine Aussicht mehr auf eine Umwandlungsgenehigung. Um es klar zu sagen: Es soll dort keine Bagatellen und auch keine Rückumwandlungen mehr geben, nicht einmal für neu entstehendes Dauergrünland. Wurde umweltsensibles Dauergrünland dennoch umgewandelt, muss es wieder rückumgewandelt werden.
Ausgenommen wird lediglich Grünland sein, das aufgrund einer Stilllegung oder vertraglichen Regelung am 1.1.2015 zu Dauergrünland umgewandelt war.
Das Land Baden-Württemberg hat bislang noch nicht bekannt gegeben, ob es die bestehende Möglichkeit nutzen will, zu bestimmen, dass das Dauergrünland einzelne Vogelschutzgebiete oder Teile davon nicht als umweltsensibel gilt.
Umsetzungsdetails kann das BMEL einvernehmlich mit dem Bundesumweltministerium noch in einer Verordnung regeln. Und schließlich kann das Abstimmungsverfahren mit der EU-Kommission noch Änderungen bringen.
Hubert God, BLHV
Ackerland oder Dauergrünland?
Was Ackerland ist, regelt Paragraf 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
Der Begriff Ackerland bezeichnet für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte andere Flächen als Dauergrünland oder Dauerkulturen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, inkl. Stilllegungen nach GLÖZ 8, sowie aufgrund einer Ökoregelung oder AUKM stillgelegten Fläche.
Ein begrünter Randstreifen einer Ackerfläche von untergeordneter Bedeutung, höchstens aber mit 15 Metern Breite ist zählt künftig auch zum Ackerland.
Die nachteilige Auslegung des Begriffes „Fruchtfolge“ durch das Urteil des EUGH vom 02.10.2014 findet künftig keine Anwendung mehr. Eine Fläche, auf der Gras ausgesät wird, nach dem Anbau einer Mischung von Gras und Leguminosen und der Aussaat einer solchen Mischung nach dem Anbau von Gras, bleibt Ackerland. Auch wenn die Ackerfläche mehr als fünf Jahre als GLÖZ-Brache mit Gras- oder Grünfutterpflanzen begrünt war oder im Rahmen der Ökoregelung 1a mit Gras oder Grünfutterpflanzen begrünt war, entsteht kein Dauergrünland.
Was Dauergrünland ist, steht in Paragraf 7.
Dauergrünland umfasst Flächen, die zum Anbau von Gras oder andere Grünfutterpflanzen genutzt werden, seit mindestens 5 Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind. Unerheblich dabei ist, ob die Flächen für die Erzeugung genutzt werden.
Zum Gras oder Grünfutterpflanzen zählen auch Binsen und Seggen, soweit sie auf der Fläche gegenüber Gras und Grünfutterpflanzen nicht vorherrschen. Nicht dazu zählen Gras beim Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und Saatgut sowie Leguminosen bei Aussaat in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, solange diese Leguminosen auf der Fläche vorherrschen.
Eine Streuobstwiese gilt als Dauergrünland, wenn die begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung Dauergrünland erfüllt.