Vier Fragen, rund um die Junglandwirte-Einkommensstützung, beantwortet von Hubert God:
1. Mein Sohn will den Hof ohne Ausbildung im Agrarberuf übernehmen. Kann er die Junglandwirte-Einkommensstützung (JES) erhalten?
Ihr Sohn muss eine der neuen Qualifikationsanforderungen der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erfüllen, sonst kann er keine JES erhalten. Die Qualifikationsanforderungen lassen sich auf verschiedene Weise erfüllen, zum Beispiel durch :
• einen Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums im Agrarbereich
• eine erfolgreiche Teilnahme an einer mind. 300-stündigen anerkannten Bildungsmaßnahme
• eine insgesamt zwei Jahre lange Tätigkeit in landwirtschaftlichen Betrieben. Dies kann eine krankenversicherungspflichtige Tätigkeit als sozialversichungspflichtige MiFa (mitarbeitende Familienangehörige) sein oder ein Arbeitsvertrag mit mindestens 15 Wochenstunden oder ein Gesellschafter, der laut Gesellschaftervertrag in der GbR mindestens 15 Arbeitsstunden zu erbringen hat.
2. Ein Junglandwirt hat 2022 oder früher bereits eine Junglandwirteprämie beantragt.
a) Kann er für den Rest des Fünfjahreszeitraumes die Junglandwirte-Einkommensstützung (JES) erhalten, auch wenn er die neuen Anforderungen nicht erfüllt?
b) Gilt das auch für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)?
zu a) Ja, der Junglandwirt kann in der Restlaufzeit mit den alten Zugangskriterien die JES mit den neuen Prämiensätzen beantragen. Auf die neuen Zugangsvoraussetzungen kommt es dabei nicht an.
zu b) Ja, die GbR an sich nimmt im Prämienrecht die Rolle des Junglandwirtes ein, wenn ein Gesellschafter die Junglandwirteeigenschaft innehat.
3. Eine Vater/Sohn-GbR hatte den Sohn bereits eingebaut und bereits fünf Jahre die Junglandwirteprämie beantragt. Kann die GbR nun durch Aufnahme der Tochter in die GbR an die JES kommen, wenn sie die landwirtschaftliche Berufsausbildung hat?
Nein. Die GbR hat die Junglandwirtefunktion ja bereits fünf Jahre lang erfüllt. Die bloße Hinzunahme einer weiteren Junglandwirte-Person ermöglicht kein nochmaliges Aufleben der Junglandwirteeigenschaft der GbR.
4. Meine Tochter hat keine Ausbildung im Agrarberuf, arbeitet aber lose in der Landwirtschaft mit. Unter welchen Bedingungen kann eine GbR mit ihr als Gesellschafterin die JES erhalten?
Zunächst einmal muss Ihre Tochter die Qualifikation nachweisen. Dafür genügt nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung auch ein Gesellschaftsvertrag, der Ihre Tochter als Gesellschafterin zu einer regelmäßigen wöchentlichen Leistung von Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden verpflichtet. Der Ablauf könnte also wie folgt aussehen: Sie gründen mit ihrer Tochter eine GbR. In den ersten beiden Jahren verlangt der GbR-Vertrag von Ihrer Tochter regelmäßige Dienste im Umfang von 15 Stunden je Woche, billigt Ihrer Tochter jedoch zunächst keine Mitwirkung an wichtigen Entscheidungen zu. Sie gilt somit nicht als Betriebsleiterin. Nach zwei Jahren Mitarbeit in der GbR weist sie dies der Prämienbehörde durch entsprechende Belege, insbesondere den GbR-Vertrag nach. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen an die berufliche Qualifikation eines Junglandwirts. Nach Ablauf der zwei Jahre beschließt die Gesellschafterversammlung eine Änderung des Gesellschaftsvertrags derart, dass keine wichtige Entscheidung gegen ihre Tochter mehr getroffen werden kann. Ihre Tochter leitet die GbR somit erstmals wirksam und langfristig als Betriebsinhaberin. Stellt die GbR dann den Förderantrag, kann die Gewährung der JES in Betracht kommen. Wichtig ist, dass die Beteiligung ihrer Tochter in der neuen GbR nicht allein wegen der JES erfolgt. Die Prämienbehörde könnte nämlich eine „künstliche Schaffung von Fördervoraussetzungen“ in Betracht ziehen.
Hubert God
Vier Fragen, rund um die Junglandwirte-Einkommensstützung, beantwortet von Hubert God:
1. Mein Sohn will den Hof ohne Ausbildung im Agrarberuf übernehmen. Kann er die Junglandwirte-Einkommensstützung (JES) erhalten?
Ihr Sohn muss eine der neuen Qualifikationsanforderungen der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erfüllen, sonst kann er keine JES erhalten. Die Qualifikationsanforderungen lassen sich auf verschiedene Weise erfüllen, zum Beispiel durch :
• einen Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums im Agrarbereich
• eine erfolgreiche Teilnahme an einer mind. 300-stündigen anerkannten Bildungsmaßnahme
• eine insgesamt zwei Jahre lange Tätigkeit in landwirtschaftlichen Betrieben. Dies kann eine krankenversicherungspflichtige Tätigkeit als sozialversichungspflichtige MiFa (mitarbeitende Familienangehörige) sein oder ein Arbeitsvertrag mit mindestens 15 Wochenstunden oder ein Gesellschafter, der laut Gesellschaftervertrag in der GbR mindestens 15 Arbeitsstunden zu erbringen hat.
2. Ein Junglandwirt hat 2022 oder früher bereits eine Junglandwirteprämie beantragt.
a) Kann er für den Rest des Fünfjahreszeitraumes die Junglandwirte-Einkommensstützung (JES) erhalten, auch wenn er die neuen Anforderungen nicht erfüllt?
b) Gilt das auch für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)?
zu a) Ja, der Junglandwirt kann in der Restlaufzeit mit den alten Zugangskriterien die JES mit den neuen Prämiensätzen beantragen. Auf die neuen Zugangsvoraussetzungen kommt es dabei nicht an.
zu b) Ja, die GbR an sich nimmt im Prämienrecht die Rolle des Junglandwirtes ein, wenn ein Gesellschafter die Junglandwirteeigenschaft innehat.
3. Eine Vater/Sohn-GbR hatte den Sohn bereits eingebaut und bereits fünf Jahre die Junglandwirteprämie beantragt. Kann die GbR nun durch Aufnahme der Tochter in die GbR an die JES kommen, wenn sie die landwirtschaftliche Berufsausbildung hat?
Nein. Die GbR hat die Junglandwirtefunktion ja bereits fünf Jahre lang erfüllt. Die bloße Hinzunahme einer weiteren Junglandwirte-Person ermöglicht kein nochmaliges Aufleben der Junglandwirteeigenschaft der GbR.
4. Meine Tochter hat keine Ausbildung im Agrarberuf, arbeitet aber lose in der Landwirtschaft mit. Unter welchen Bedingungen kann eine GbR mit ihr als Gesellschafterin die JES erhalten?
Zunächst einmal muss Ihre Tochter die Qualifikation nachweisen. Dafür genügt nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung auch ein Gesellschaftsvertrag, der Ihre Tochter als Gesellschafterin zu einer regelmäßigen wöchentlichen Leistung von Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden verpflichtet. Der Ablauf könnte also wie folgt aussehen: Sie gründen mit ihrer Tochter eine GbR. In den ersten beiden Jahren verlangt der GbR-Vertrag von Ihrer Tochter regelmäßige Dienste im Umfang von 15 Stunden je Woche, billigt Ihrer Tochter jedoch zunächst keine Mitwirkung an wichtigen Entscheidungen zu. Sie gilt somit nicht als Betriebsleiterin. Nach zwei Jahren Mitarbeit in der GbR weist sie dies der Prämienbehörde durch entsprechende Belege, insbesondere den GbR-Vertrag nach. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen an die berufliche Qualifikation eines Junglandwirts. Nach Ablauf der zwei Jahre beschließt die Gesellschafterversammlung eine Änderung des Gesellschaftsvertrags derart, dass keine wichtige Entscheidung gegen ihre Tochter mehr getroffen werden kann. Ihre Tochter leitet die GbR somit erstmals wirksam und langfristig als Betriebsinhaberin. Stellt die GbR dann den Förderantrag, kann die Gewährung der JES in Betracht kommen. Wichtig ist, dass die Beteiligung ihrer Tochter in der neuen GbR nicht allein wegen der JES erfolgt. Die Prämienbehörde könnte nämlich eine „künstliche Schaffung von Fördervoraussetzungen“ in Betracht ziehen.
Hubert God