Ab Mittwoch gilt die 3-G-Regel auch am Arbeitsplatz. Doch was bedeutet das für meinen (Ausbildungs-)Betrieb? Die folgenden Informationen sind als Zwischenstand am 22.11.2021 zusammen getragen worden.
3 G-Regel für den Arbeitsplatz heißt: Arbeitgeber und Beschäftigte und damit auch Azubis dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können (= überall, wo ich anderen Menschen begegnen kann), nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Arbeitsstätten sind auch Orte im Freien auf dem Betriebsgelände.
Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein (qualifiziertes) Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Das muss der Arbeitgeber aber nicht anbieten, nur die üblichen Selbsttests zweimal die Woche.
Also heimschicken bzw. besser noch, zum offiziellen Testen schicken. Egal, ob der Azubi Symptome zeigt oder nicht.
Zulässig sind nur Testnachweise über betriebliche Testungen mit Antigen-Schnelltests durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt sowie Tests von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 TestV, wie z.B. Testcentern oder Apotheken. Die Testung darf maximal 24 Stunden, bei PCR-Tests max. 48 Stunden zurückliegen.
Betriebliche Kontrolle von 3 G:
Nach § 28b Absatz 1 IfSG müssen Arbeitgeber und Beschäftigten beim Betreten der Arbeitsstätte entweder einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen. Es ist eine effiziente betriebliche Zutrittskontrolle erforderlich, die eine lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht zum Status geimpft, genesen oder getestet sicherstellt.
Der Schwerpunkt der Kontrollen liegt auf der Gültigkeit der Testnachweise. Für nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene ist eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte. Für Geimpfte und Genesene genügt es, einmal Impfnachweis und Genesenen-Bescheinigung aufzunehmen und das Enddatum festzuhalten, so dass man nicht ständig kontrollieren muss.
Allerdings müssen die Beschäftigten und auch Arbeitgeber selbst den Impf- /Genesenen-/Testnachweis für Kontrollen der zuständigen Behörde bereithalten. Die Nachweise können in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache sowie in schriftlicher (zum Beispiel Impfausweis) oder digitaler Form vorliegen. Das Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen einen Bußgeldrahmen von bis zu einer Höhe von 25.000 Euro vor!
Dokumentation der Kontrolle von 3 G:
Aus Gründen der Datenminimierung reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesen noch das Enddatum. Die Daten sind 6 Monate nach Erhebung zu löschen.
Konsequenzen bei Weigerung des Mitarbeiters, die Nachweise vorzulegen:
Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen befürchten. Regelmäßig muss zunächst eine Abmahnung erfolgen.
Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen, kann als ultima ratio eine Kündigung in Betracht kommen. Hier ist im Rahmen der Negativprognose auch die zeitliche Befristung der 3G-Regelung zu beachten.
Kann oder will der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben oder nachweisen und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen, dürfte ihm nach den FAQ des BMAS in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen.
Nödl
Ab Mittwoch gilt die 3-G-Regel auch am Arbeitsplatz. Doch was bedeutet das für meinen (Ausbildungs-)Betrieb? Die folgenden Informationen sind als Zwischenstand am 22.11.2021 zusammen getragen worden.
3 G-Regel für den Arbeitsplatz heißt: Arbeitgeber und Beschäftigte und damit auch Azubis dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können (= überall, wo ich anderen Menschen begegnen kann), nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Arbeitsstätten sind auch Orte im Freien auf dem Betriebsgelände.
Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein (qualifiziertes) Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Das muss der Arbeitgeber aber nicht anbieten, nur die üblichen Selbsttests zweimal die Woche.
Also heimschicken bzw. besser noch, zum offiziellen Testen schicken. Egal, ob der Azubi Symptome zeigt oder nicht.
Zulässig sind nur Testnachweise über betriebliche Testungen mit Antigen-Schnelltests durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt sowie Tests von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 TestV, wie z.B. Testcentern oder Apotheken. Die Testung darf maximal 24 Stunden, bei PCR-Tests max. 48 Stunden zurückliegen.
Betriebliche Kontrolle von 3 G:
Nach § 28b Absatz 1 IfSG müssen Arbeitgeber und Beschäftigten beim Betreten der Arbeitsstätte entweder einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen. Es ist eine effiziente betriebliche Zutrittskontrolle erforderlich, die eine lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht zum Status geimpft, genesen oder getestet sicherstellt.
Der Schwerpunkt der Kontrollen liegt auf der Gültigkeit der Testnachweise. Für nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene ist eine tägliche Überprüfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung für den Zugang zur Arbeitsstätte. Für Geimpfte und Genesene genügt es, einmal Impfnachweis und Genesenen-Bescheinigung aufzunehmen und das Enddatum festzuhalten, so dass man nicht ständig kontrollieren muss.
Allerdings müssen die Beschäftigten und auch Arbeitgeber selbst den Impf- /Genesenen-/Testnachweis für Kontrollen der zuständigen Behörde bereithalten. Die Nachweise können in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache sowie in schriftlicher (zum Beispiel Impfausweis) oder digitaler Form vorliegen. Das Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen einen Bußgeldrahmen von bis zu einer Höhe von 25.000 Euro vor!
Dokumentation der Kontrolle von 3 G:
Aus Gründen der Datenminimierung reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesen noch das Enddatum. Die Daten sind 6 Monate nach Erhebung zu löschen.
Konsequenzen bei Weigerung des Mitarbeiters, die Nachweise vorzulegen:
Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen befürchten. Regelmäßig muss zunächst eine Abmahnung erfolgen.
Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen, kann als ultima ratio eine Kündigung in Betracht kommen. Hier ist im Rahmen der Negativprognose auch die zeitliche Befristung der 3G-Regelung zu beachten.
Kann oder will der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben oder nachweisen und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen, dürfte ihm nach den FAQ des BMAS in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen.
Nödl